Google protokolliert für Polizei und Geheimdienste weltweit

Google und Youtube speichern – wie fast alle US-amerikanischen Anbieter – jede Sucheingabe und jeden Klick des Nutzers in personenbezogener Form (IP-Adresse) monatelang auf Vorrat.

Erstmals räumt Google jetzt ein, dass es diese Daten auf Anfrage an Polizeien und Geheimdienste weltweit herausgibt, und zwar durchschnittlich

  • 3mal täglich an deutsche Stellen
  • 20mal täglich an US-amerikanische Stellen und
  • 6mal täglich an britische Stellen.

Dadurch können Sicherheitsbehörden und Geheimdienste in den verschiedensten Staaten weltweit ermitteln, wer wann wonach auf Google gesucht hat, auf welche Suchergebnisse man geklickt hat, welche Videos man betrachtet hat usw.

Der Nutzer ist identifizierbar, auch wenn er Google nicht seinen Namen genannt hat: Deutsche Behörden können anhand der von Google gespeicherten IP-Adresse problemlos den Inhaber des genutzten Internetanschlusses ermitteln (§ 113 TKG), wenn der Internetprovider die Vergabe seiner IP-Adressen protokolliert. Die Deutsche Telekom tut dies beispielsweise und bewahrt die Protokolle sieben Tage lang auf, Hansenet/Alice protokolliert dagegen nicht (Übersicht über die Speicherpraxis weiterer Anbieter hier). Die Information, wonach man bei Google gesucht hat, hat schon zu Haftbefehlen geführt.

Aber auch ausländische Behörden können mit den Daten etwas anfangen: Sie können den Nutzer im Wege der Rechtshilfe durch den deutschen Provider identifizieren lassen. Wer angemeldeter Benutzer bei Google ist und dort z.B. ein E-Mail-Konto unterhält oder Dokumente speichert, kann gegebenenfalls schon anhand der bei Google gespeicherten Informationen selbst identifiziert werden. US-Regierungsbehörden speisen private Daten unter anderem in Flugverbotslisten, Terrorverdachtslisten und das Einreisesystem ein.

Die EU-Datenschützer verlangen von Google nur, die Dauer der Datenspeicherung auf sechs Monate zu reduzieren, obwohl das deutsche Datenschutzrecht (§ 15 TMG) und die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG die Speicherung des Internet-Nutzungsverhaltens ohne Einwilligung überhaupt verbieten. Um sich vor Haftbefehlen und sonstigen Nachteilen wegen missverstandener Suchanfragen zu schützen, bleibt vor diesem Hintergrund nur die Nutzung speicherfreier Suchmaschinen, die Nutzung von Datenschutz-Browserplugins und die Verwendung von Anonymisierungsdiensten zur Verschleierung der IP-Adresse.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (8 Bewertungen, durchschnittlich: 4,63 von 5)
Loading ... Loading ...
7.268mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Schlagwort , , · Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Internet-Unternehmen, Juristisches, Metaowl-Watchblog

1 Kommentar »


  1. Transportation Services » Blog Archive » Kennt jemand einen Anbieter für kostenlosen Webspace (ab 500mb)?? Bitte antworten.? — 19. November 2010 @ 8.05 Uhr

    […] E-Commerce-Richtlinie: Internetanbieter dürfen keine … […]

RSS-feed für Kommentare zu diesem Beitrag · TrackBack-URI

Kommentieren Sie diesen Artikel

*
To prove you're a person (not a spam script), type the security word shown in the picture. Click on the picture to hear an audio file of the word.
Click to hear an audio file of the anti-spam word


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: