Keine Abmahnkosten bei nutzergenerierten Inhalten

Stellen Nutzer z.B. in Wikis, Foren oder Blog-Kommentaren rechtswidrige Inhalte ein, so muss der Anbieter des Dienstes zwar den rechtswidrigen Inhalt auf einen Hinweis hin löschen. Er muss aber weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch Abmahnkosten erstatten oder Schadensersatz zahlen.

Der folgende Fall hat sich zugetragen: In ein Wiki war ein fingiertes Interview mit dem ehemaligen BKA-Präsidenten Horst Herold eingestellt worden. Über einen Rechtsanwalt ließ Herr Herold den Betreiber des Wikis auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der auch eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltsgebühren enthalten war. Ein ähnliches Aufforderungsschreiben ist auszugsweise veröffentlicht.

Das fingierte Interview ist unverzüglich aus dem Wiki entfernt worden. Dem Betreiber ist aber davon abgeraten worden, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Anwaltskosten zu erstatten:

Ich rate davon ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben und würde eher einen Prozess riskieren. Im Fall einer Unterlassungserklärung müssten wir befürchten, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, obwohl wir eine Wiederholung nicht verhindern können. Jedenfalls stünde ggf. ein zweiter Prozess über die Frage an, ob eine Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgt wäre oder nicht.

Eine Unterlassungserklärung muss nur abgegeben werden, wenn ein Unterlassungsanspruch - und nicht nur ein Beseitigungsanspruch (§ 7 TMG) – besteht. Zwar hat der BGH für eBay entschieden, dass nicht nur die konkrete Rechtsverletzung, von der eBay Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren ist, sondern dass auch Vorsorge dafür zu treffen ist, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf öffentliche, kostenfreie Wikis ist aber schon grundsätzlich abzulehnen. Selbst wenn man dies anders sähe, hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden: „Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist“ (BGHZ 158, 236). Eine Pflicht, zukünftige Störungen zu unterlassen, scheidet danach aus, wenn den Betreiber keine Prüfungspflichten trifft und er deswegen nicht verpflichtet ist, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

So liegt es hier. Dem ehrenamtlichen Betreiber eines kostenlosen Wikis ist es nicht zumutbar, Maßnahmen zur Abwendung zukünftiger Rechtsverletzungen der Nutzer zu treffen.

a) Jeden eingestellten Text vor der Veröffentlichung zu überprüfen, ist schon wegen § 7 Abs. 1 TMG nicht geboten (BGH a.a.O.).

b) Eine automatisierte Filterung nach bestimmten Begriffen ist nicht geeignet, einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Denn der Nutzer kann die Begriffe abändern, um die Sperre zu umgehen (z.B. durch Verwendung von HTML-Codes oder Leerzeichen in den Begriffen). Überdies werden Begriffe wie „Horst Herold“ ganz regelmäßig rechtmäßig verwendet. Ihre Komplettsperre ist mit Art. 5 GG nicht vereinbar. Dem ehrenamtlichen Betreiber eines Wikis ist es auch nicht zumutbar, bei Verwendung bestimmter Begriffe eine manuelle Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen sieht die verwendete Software „Mediawiki“ eine Filterung nicht vor. Einem ehrenamtlichen Betreiber ist es nicht zumutbar, Standardsoftware umzuprogrammieren.

c) Die Sperrung bestimmter Nutzer ist nicht möglich, weil das Wiki anmeldefrei editiert werden kann. Die Sperrung bestimmter IP-Adressen ist erstens nicht geeignet, weil Rechtsverletzer bei jeder Einwahl eine neue IP-Adresse erhalten, und zweitens rechtlich unmöglich, weil die IP-Adresse von Autoren nicht gespeichert werden darf (AG Berlin Mitte K&R 2007, 600). Eine Anmeldepflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zumutbar und würde das Ende von Angeboten wie der Wikipedia bedeuten. Sie ist auch untauglich, weil Rechtsverletzer jederzeit eine Neuanmeldung vornehmen könnten.

d) Einen Hinweis auf die Unzulässigkeit urheberrechtswidriger Veröffentlichungen ist in dem Wiki von Anfang an angebracht gewesen, und zwar auf der Seite „bearbeiten“. Mehr hat der BGH von Kopierläden auch nicht gefordert (http://www.uni-lernstadt.de/fileadmin/ella/files/urteile/BGH-I_ZR_70-81.pdf), obwohl dort das Risiko von Urheberrechtsverletzungen erheblich größer ist.

[...]

Schließlich lässt sich der Wiederholungsgefahr entgegen halten, dass Herr […] das Wiki nicht mehr betreibt.

Aus einem Schreiben an den Wiki-Betreiber:

a) Was die vom Gegenanwalt angesprochene Rechtsprechung der Hamburger Gerichte anbelangt, weise ich auf ein Urteil des AG Hamburg hin, in dem Abmahnkosten mit der Begründung versagt wurden, dem Geschädigten sei es regelmäßig zumutbar, eine Abmahnung selbst zu verschicken: [Az. 36A C 124/07]

Ich zitiere auch den BGH (Az. VI ZR 175/05): „Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe klar, so ist es auch außerhalb des Wettbewerbsrechts nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.“ – Im vorliegenden Fall war aus Sicht des Verletzten die Rechtsverletzung klar, weil darüber bereits ein Rechtsstreit geführt worden war.

b) Eine Haftung für Beiträge Dritter, insbesondere eine Pflicht zur regelmäßigen Sichtung des Wikis, besteht – entgegen der Meinung des Gegenanwalts – keineswegs.

In § 7 TMG heißt es bekanntlich: „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.“ – Die Entfernung haben wir bereits vorgenommen.

Der BGH hat entschieden (Az. I ZR 304/01): „Einem Unternehmen, das – wie die Beklagte – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz – etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufs­ messe – kommt.“ – Ist einem kommerziellen Unternehmen eine Vorabprüfung nicht zuzumuten, so gilt dies erst recht für eine nicht-kommerziell handelnde Einzelperson.

Zu eBay hat der BGH entschieden (I ZR 18/04): „Der Bekl. dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 II TMG zu beachten, der Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Bei der gebotenen Abwägung dieser Gesichtspunkte kann die Bereitstellung der Internet-Auktionsplattform durch die Bekl. für sich allein nicht schon Prüfungspflichten der Bekl. begründen. Die Bekl. nimmt die Angebote nach den Feststellungen des BerGer. vor Veröffentlichung auf ihrer Auktionsplattform nicht zur Kenntnis. Sie werden vielmehr im Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet gestellt. Der Bekl. ist es als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 II TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt. Eine Handlungspflicht der Bekl. entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen (vgl. Fritzsche, in: MünchKomm-UWG, § 8 Rdnr. 265). Ist die Bekl. auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Bekl. bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die auf Grund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“

Der BGH schließt also generelle Überwachungspflichten aus und begründet auch Prüfpflichten im Anschluss an einen Verstoß mit dem Provisionsinteresse von eBay, das in unserem Fall nicht gegeben ist.

Weiter hat der BGH im Fall eines Internetforums entschieden (Az. VI ZR 101/06): „Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhindern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber – wie vorliegend unstreitig – die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist.“

Daraus ist zu folgern, dass der BGH im Fall von nutzergenerierten Inhalten (Foren wie auch Wikis) keineswegs eine vorherige Überwachung, sondern nur eine Entfernung nach Kenntniserlangung fordert.

Selbst das LG Hamburg (Az. 324 O 794/07) hat die Haftung des Betreibers eines Blogs nur mit der Begründung angenommen, wegen eines kontroversen Artikels und einer „grenzwertig verlaufenden Diskussion“ in Nutzerkommentaren sei eine Überwachung der Kommentare zu diesem (einen) Artikel erforderlich gewesen. In unserem Fall enthielt das Wiki keinerlei Inhalte, die den Dritten hätten veranlassen können, rechtsverletzende Beiträge einzustellen. Der Artikel ist vom Verletzer neu angelegt worden.

3. Soweit sich die Gegenseite nicht nur auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres Mandanten, sondern auch auf eine Urheberrechtsverletzung beruft, erfolgt dies zuunrecht. Das einzige Urheberrecht, das verletzt sein könnte, ist das der Zeitschrift. Diese vertritt der Anwalt der Gegenseite aber nicht. Sein Mandant hat kein Urheberrecht an dem mit ihm geführten Interview.

Was die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen angeht, ist es absurd, zu behaupten, dass der Wikibetreiber sich bei urheberrechtswidrigen fremden Inhalten strafbar mache. Der BGH erkennt selbstverständlich an, dass § 10 TMG im Bereich des Strafrechts Geltung hat. Mit einer Strafanzeige sollten wir uns sicherlich nicht einschüchtern lassen.

4. Hat der Gegenanwalt sich schon legitimiert? Bisher liegt mir keine Vollmacht vor. Eine Abmahnung ohne Vollmacht kann unverzüglich zurückgewiesen werden (OLG Düsseldorf, http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/202/5/2). In unserem Fall könnte Unverzüglichkeit vielleicht noch gegeben sein, weil die Rechtsprechung hier ungefähr eine Zweiwochenfrist annimmt.

Wird eine Abmahnung mangels Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen, besteht kein Erstattungsanspruch, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vollmacht nachträglich vorgelegt wird. Denn in diesem Fall sind die maßgeblichen Anwaltsgebühren bereits durch die (unberechtigte) Abmahnung angefallen.

Die Frage ist nun, was dir zu raten ist, […]. Letztlich hast du drei Möglichkeiten:

a) Du gibst die geforderte Erklärung ab. Davon rate ich ab, weil das teuer wird und in Zukunft womöglich ein weiterer Verstoß erfolgt, wofür du auch noch eine hohe Vertragsstrafe zahlen müsstest.

Übrigens: Wenn du die Abgabe trotzdem in Erwägung ziehst, denke auf jeden Fall nochmal über den Streitwert und die Höhe der Vertragsstrafe nach; beides erscheit mir überzogen.

b) Du verpflichtest dich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Unterlassung, nicht aber zur Kostentragung. Wenn du einen Rechtsstreit vermeiden möchtest, könnte ich es nachvollziehen, wenn du diesen Weg gehst. Dadurch dürfte sich der Streitwert eines etwaigen Prozesses auf die Anwaltskosten der Gegenseite reduzieren und das Amtsgericht zuständig sein; vielleicht würde die Gegenseite auch ganz auf die Geltendmachung der Kosten verzichten (zumal sie tatsächlich keinen Anspruch darauf haben).

Ich bin hingegen, wie gesagt, der Überzeugung, dass kein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht und du deswegen auch keine Erklärung abgeben musst. Die vom BGH gesehene Prüfpflicht besteht gegenwärtig schon deshalb nicht, weil du das Wiki nicht mehr betreibst. Auch sonst wärst du zur Kontrolle der Inhalte nicht verpflichtet, wie in der letzten Mail ausführlich dargelegt.

Im Übrigen hätte selbst ich, wenn ich den Artikel gesehen hätte, nicht erkannt, dass er das Persönlichkeitsrecht verletzt, weil das Interview gefakt ist. Eine entsprechende Prüfpflicht kann es schon mangels Erkennbarkeit nicht geben. Auf die angebliche Urheberrechtsverletzung kann sich die Gegenseite nicht berufen, weil sie nicht Urheber des Artikels ist.

c) Damit bleibt die dritte Option, nämlich jede Verpflichtungserklärung zu verweigern. Es ist zu befürchten, dass es dadurch zu einem Verfahren (ggf. auch einstweilige Verfügung) vor dem Landgericht Hamburg kommt. Die berüchtigte Hamburger Rechtsprechung ist bekannt. Du müsstest zunächst mit Niederlagen rechnen, weil selbst der BGH teilweise eine Pflicht zur (künftigen) Filterung von Inhalten annimmt (bisher hat er das allerdings nur für kommerzielle Dienste wie eBay zumutbar gehalten).

Wenn du diesen Fall durchziehen willst (was ich an deiner Stelle tun würde), müsstest du bereit sein, weiter zu gehen als die Hamburger Gerichte, also bis zum BGH und zum Bundesverfassungsgericht. Das wird einige Jahre dauern und tausende von Euro kosten. Du musst überlegen, ob es dir das wert ist.

Meines Erachtens müssen wir das allerdings früher oder später sowieso klären lassen, weil es nicht sein kann, dass einige Gerichte (speziell die Hamburger) mit überzogenem Kontrollforderungen letztlich den Betrieb von Internetportalen unmöglich oder unglaublich kostenträchtig machen (siehe auch http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27999/1.html). Letztlich haben wir hier mit demselben Kontroll- und Überwachungswahn zu kämpfen wie im Bereich des Staates (siehe meinen Artikel in der letzten Mail).

[...] Für einen Präzendenzfall sind die Voraussetzungen in diesem Fall denkbar günstig:
- Das Wiki ist frei editierbar
- Es ist nichtkommerziell (auch ohne Werbung)
- Es wird von einer Privatperson betrieben
- Es ist riesig und unüberschaubar groß
- Du hast den Betrieb inzwischen an eine andere Person abgegeben.
- Die Persönlichkeitsverletzung durch das Interview war nicht erkennbar.

Ich glaube daher, dass du (spätestens bei BGH oder BVerfG) gewinnen würdest und damit dem gesamten Internet einen großen Dienst erweisen würdest (Positiv-preisverdächtig 😉 .

Wenn du dich für diesen Weg entscheidest, rate ich dir folgendes:

aa) Deine Weigerung sollte gegenüber der Gegenseite ausführlich begründet werden, und zwar mit allen einschlägigen Urteilen (siehe diese und die letzte Mail samt Anlage). Nur dadurch wird der Anwalt der Gegenseite gezwungen, sich endlich substanziell mit der Rechtslage auseinander zu setzen, was bisher nicht geschehen ist. Wenn er BGH-Urteile ignoriert, läuft er Gefahr, wegen Falschberatung zu haften. Zurzeit berät er eindeutig falsch, wenn er meint, jeder Artikel müsse kontrolliert werden.

bb) Ob Herr […] auf Internethaftung ausreichend spezialisiert ist oder du lieber einen spezialisierten Anwalt in diesem Fall einschalten möchtest, musst du – ggf. nach Rücksprache mit ihm – entscheiden. Vor Gericht kommt es natürlich entscheidend auf die juristische Argumentation an.

cc) […]

dd) Meines Erachtens haftet dir der Verletzer – also derjenige, der das Interview ins Wiki gestellt hat ([…]) – auf Schadensersatz und muss deine Kosten erstatten. Die Benutzung des Wikis könnte man als Vertragsschluss ansehen. Auf der Seite „Bearbeiten“ war festgelegt, dass keine rechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen; dagegen wurde verstoßen. In einem etwaigen Rechtsstreit sollte dem Verletzer der Streit verkündet werden, um später ggf. Kostenersatz von ihm verlangen zu können (wenn er denn Geld hat).

Wie gesagt, wie auch immer du dich entscheidest: Nur die erste Gerichtsentscheidung des Landgerichts abzuwarten und dann doch zu zahlen, bringt nichts. Wenn, dann muss die Sache bis ganz oben geklärt werden. Ich fände es klasse, wenn du das durchziehst.

Aus einer weiteren Mail:

Was das Urheberrecht angeht:

a) Das Interview ist schon keine geistige Schöpfung iSd § 2 UrhG. Der Bundesgerichtshof stellt hier zurecht hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe. Mündliche und schriftliche Äußerungen sind danach grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Ein Interview ist kein „Sprachwerk“ und keine „Rede“ iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Insofern ist es bereits nicht urheberrechtsfähig.

b) Sähe man das anders, wäre jedenfalls die interviewte Person nicht Schöpfer und Urheber, sondern allenfalls der Interviewer. Er stellt die Fragen, er bringt das Gesagte in eine schriftliche Form.

Dementsprechend hat das AG Frankfurt a.M. entschieden: „Weil die Antworten in einem Interview zum ganz maßgeblichen Teil von
der Gesprächsleitung, der Gesprächsführung, der Themenwahl und der Kreativität des Fragestellers abhängen, ist bei einem Interview
derjenige Urheber, der das Interview führt, und nicht derjenige, der die Antworten gibt.“ (AfP 2006, 283, ZUM-RD 2006, 479). Gegenteilige Rechtsprechung besteht nicht.

c) Urheber kann Herr Herold schon deswegen nicht sein, weil er gerade bestreitet, das gesagt zu haben, was ihm in den Mund gelegt wird. Ein verfälschtes Interview kann keinesfalls ein Werk der interviewten Person sein.

Auszug aus einer weiteren E-Mail:

Wegen der Kosten: Gehen wir für die Berechnung zunächst mal vom Streitwert von 20.000 Euro aus, wie ihn die Gegenseite angegeben hat. Obwohl wir alles daran setzen sollten, ihn massiv reduziert zu bekommen, denn davon hängen entscheidend die Kosten ab.

Bei einem Streitwert von 20.000 Euro jedenfalls kosten dich zwei Instanzen im Verlustfall gut 10.000 Euro (siehe http://rvg.pentos.ag. […]

Allerdings hatte ich schon darauf hingewiesen, dass wir unbedingt mit drei Instanzen kalkulieren sollten. Wenn die Gegenseite in Hamburg klagt, müssen wir einen Verlust in den ersten beiden Instanzen einkalkulieren. Selbst, wenn wir in zweiter Instanz gewinnen, würde wahrscheinlich die Gegenseite in Revision gehen. Drei Instanzen kosten gut 18.000 Euro, wenn du verlierst.

Das soll nicht heißen, dass du die Kosten schon jetzt gedeckt haben musst. Aber wenn du dich entschließt, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, musst du jedenfalls bereit sein, durch alle Instanzen zu gehen. Bei nur zwei Instanzen würde ich mich eher nicht darauf einlassen, zumindest nicht in Hamburg. Du weißt, was sie zu Rapidshare entschieden haben? Das war ja in meinem Artikel beschrieben.

Außerdem ist wichtig zu wissen, dass einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren zu trennen sind und getrennte Gebühren anfallen. Das Verfahren kann also im teuersten Fall wie folgt laufen:
1. Landgericht erlässt einstweilige Verfügung,
2. Oberlandesgericht bestätigt diese
3. Landgericht verurteilt in der Hauptsache,
4. Berufung und
5. Revision werden zurückgewiesen.
Dieser Spaß würde 28.000 Euro kosten, wenn du verlierst. Wenn Herold rechtsschutzversichert ist, zieht er das durch.

Aber wie gesagt, wir könnten mit einiger Aussicht versuchen, gegen den exorbitanten Streitwert anzugehen. Du musst allerdings wissen, dass Rechtsanwälte daran wenig Interesse haben, weil sie dadurch selbst weniger verdienen.

[...]

Übrigens ist nicht gesagt, dass Herold wirklich in Hamburg klagen kann. Wir könnten mit guten Aussichten beantragen, das Verfahren an Herolds Wohnort oder aber deinen Wohnort verweisen zu lassen. Bei diesen Gerichten wären die Erfolgsaussichten schon in den unteren Instanzen größer.

Letztlich hat sich die Sache in Luft aufgelöst, weil Herr Herold trotz entsprechender Drohungen seines Rechtsanwalts nicht versucht hat, vor Gericht zu ziehen. Dies auch zurecht, weil der Wikibetreiber nicht verpflichtet war, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Anwaltskosten zu erstatten.

In einer aktuellen Entscheidung hat nun auch das OLG Hamburg (Az. 5 U 180/07) den ehrenamtlichen Betreiber eines Meinungsforums, in dem früher noch keine Rechtsverletzungen aufgetreten waren, nicht für verpflichtet gehalten, mehr zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte zu tun als den konkret rechtsverletzenden Inhalt zu sperren. Die Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten hat es abgewiesen.

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