Kfz-Massenabgleich: Datenschutzbeauftragte fordern Kurskorrektur von Bundesverfassungsgericht [ergänzt am 16.05.2018]

Anlässlich von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen fordern Datenschutzbeauftragte vom Bundesverfassungsgericht einen besseren Schutz vor „allumfassender automatisierter Beobachtung und Auswertung … des menschlichen Verhaltens“. Konkret stößt eine Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 2008 auf Kritik, wonach das massenhafte automatisierte Scannen von Autofahrern zum Aufspüren gesuchter Kfz-Kennzeichen keinen Eingriff in die Grundrechte nicht zur Fahndung ausgeschriebener Fahrzeughalter darstellen soll, wenn deren Daten sogleich wieder gelöscht würden.

Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Klingbeil schreibt dem Bundesverfassungsgericht, diese Entscheidung führe „in der datenschutzrechtlichen Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Datenspeicherung noch kurzfristig im Sinne der Rechtsprechung ist“, etwa im Fall des umstrittenen Section Control-Verfahrens zur Geschwindigkeitskontrolle, bei der Messung von Reisezeiten mithilfe von Bluetooth-Handydaten oder bei den geplanten elektronischen Pkw-Maut-Kontrollen.

Der hessische Datenschutzbeauftragte Ronellenfitsch fügt den Fall des sogenannten „Pre-Recordings“ mithilfe polizeilicher Schulterkameras, also einer mehrminütigen Vorratsspeicherung des Geschehens für den Fall, dass etwas passiert, hinzu. Er kritisiert, die Ablehnung eines Grundrechtseingriffs in Fällen der automatisierten Löschung sei „in dieser Allgemeinheit … im Interesse des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr sachdienlich“.

Und der ehemalige schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Weichert blickt in die Zukunft: Die Verhaltensmustererkennung mittels Videoüberwachung, das automatisierte Durchforsten sozialer Netzwerke auf Verdachtsmomente hin – all das setze Menschen einem „Überwachungsdruck“ sowie der Gefahr aus, „als echter oder unechter Treffer weiteren Maßnahmen unterzogen zu werden“. Die Intensität von möglichen Einschüchterungswirkungen oder Verunsicherungen sei dabei umso höher, „je ungenauer und unvorhersehbarer die Selektionskriterien sind“.

Den überwachten Menschen den Grundrechtsschutz zu verweigern, solange sie von der Technik nicht gespeichert und gemeldet werden, „würde in der Konsequenz den Polizei- und Ordnungsbehörden, aber auch den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, anlasslos sämtliches Verhalten der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld von Gefahren oder Straftaten automatisiert zu erfassen und auf bestimmte gefahren- oder verdachtsbegründende Kriterien auszuwerten.“ Bei entsprechenden technischen Kapazitäten wäre „eine umfassende Registrierung und Auswertung des menschlichen Verhaltens praktisch möglich“, so Weichert. Es sei zu überlegen, ob andere als die vom Bundesverfassungsgericht 2008 angelegten Kriterien zu einem „angemesseneren Grundrechtsschutz“ führen könnten.

An den Landesgesetzen zum Kfz-Massenabgleich lassen die Datenschutzbeauftragten kaum ein gutes Haar: Das baden-württembergische Gesetz sei „kaum verständlich“ und im Übrigen seit sechs Jahren kein einziges Mal angewandt worden. In Bayern sei der Kennzeichenabgleich „nicht ausdrücklich auf Stichprobenkontrollen beschränkt“ und ermögliche faktisch einen Abgleich „mit nahezu allen polizeilichen Dateien“. Die in Hessen verwendeten Begriffe wie „nicht flächendeckend“ oder „nicht dauerhaft“ blieben vage; eine „echte Abwägung der Grundrechtseingriffe erscheint offensichtlich nicht erfolgt zu sein.“ Und auch Sachsens Datenschutzbeauftragter Schurig kritisiert, die Maßnahme diene „schwerpunktmäßig repressiven Zwecken“ und weise „eine Trefferquote von lediglich 0.03%“ auf. In Sachsen würden „sämtliche wesentlichen Fernstraßen … und Städte flächendeckend erfasst“.

Einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht bestimmt. Hintergrund: 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Ländergesetze zum Kfz-Massenabgleich gekippt (Hessen und Schleswig-Holstein), 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht ein solches Gesetz des Landes Bayern für rechtmäßig gehalten. Die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Zulassung eines Kfz-Massenabgleichs in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg sowie gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches eine Klage gegen die Praxis abgewiesen hat.

Der bayerische Kläger Benjamin Erhart: „Millionen Euro werden in Systeme gesteckt, deren Nutzen gegen Null geht, deren wirtschaftlicher und sozialer Schaden für die Gesellschaft aber auf der Hand liegt. Wer dauerüberwacht wird, bekommt kaum mehr Sicherheit, aber sicher mehr Überwachung und damit weniger Freiheit. Dem möchte ich mit meiner Klage etwas entgegensetzen und dem bayerischen Staat dabei helfen, seine Prioritäten wieder richtig zu setzen, so wie andere Bundesländer das bereits getan haben.“

Die bayerische Staatsregierung räumt vor dem Bundesverfassungsgericht ein, dass die umstrittenen Scanner der Polizei zu fast 99% unschuldige Autofahrer meldeten, im Wesentlichen bedingt durch sog. „Syntaxfehler des Systems“.

Weitere Informationen zu den Verfahren

Die Stellungnahmen der Datenschutzbeauftragten

Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich (Az. 1 BvR 1782/09):

Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich (Az. 1 BvR 3187/10):

Verfassungsbeschwerde gegen das baden-württembergische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich (Az. 1 BvR 2795/09):

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Kfz-Massenabgleich in Bayern (Az. 1 BvR 142/15):

Zweites Foto: Oberau-Online, Lizenz: CC BY-NC 2.0

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