Können Gerichte die Auslieferung von Zahlungsdaten an die USA stoppen?

Im Europaparlament wird zurzeit geprüft, ob vorbeugender Rechtsschutz gegen die befürchtete Zustimmung der Bundesregierung zum geplanten SWIFT-Abkommen mit den USA Aussicht auf Erfolg hat. Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten beabsichtigen, vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages, also noch am 30.11.2009, ein SWIFT-Abkommen mit den USA abzuschließen, um keine Zustimmung der Volksvertreter im Europäischen Parlament einholen zu müssen. Die Bundesregierung ist angeblich inzwischen bereit, zuzustimmen.

Aus meiner Stellungnahme vom 25.11.2009:

das SWIFT-Übereinkommen soll „im Rahmen der bestehenden Gesetze“ umgesetzt werden. Die in Deutschland bestehenden Gesetze bestimmen in § 4b BDSG: „Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.“ In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (1, 2).

Wenn man juristisch vorgehen will, muss man also seine Bank darauf verklagen, dass sie es unterlässt, im Rahmen des US-EU-Abkommens Zahlungsdaten an die USA zu übermitteln oder durch ihre Erfüllungsgehilfen (wie SWIFT) übermitteln zu lassen. Hier verspräche auch einstweiliger Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg, wenn konkret zu befürchten ist, dass Datenübermittlungen tatsächlich stattfinden.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Unterzeichnung selbst hat meines Erachtens keine Aussicht auf Erfolg, weil die Unterzeichnung keinen Grundrechtseingriff darstellen dürfte, durch den man schon selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wäre.

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