Kommt die „Stiftung Datentest“? Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes [ergänzt am 08.09.2010]

Aus einer E-Mail:

Sehr geehrter […],

am Freitag hatten wir das Vergnügen, gemeinsam am „Wortwechsel“ im Deutschlandradio teilzunehmen. Dabei haben wir erfreulicherweise ein übereinstimmendes Interesse an einer Verbesserung des Datenschutzes zumindest im privaten Bereich festgestellt.

Wie besprochen, möchte ich Ihnen einige Vorschläge noch einmal schriftlich übersenden:

1. Der Vorschlag, eine „Stiftung Datentest“ einzurichten, ist ja erfreulicherweise auch bei Herrn Binninger auf Interesse gestoßen, so dass hier hohe Realisierungschancen bestehen dürften. Die Stiftung könnte beispielsweise verschiedene Anbieter vergleichen im Hinblick auf die Menge der erhobenen Daten, die Datenverwendung und -weitergabe (etwa ins Ausland oder zu Werbezwecken) und die Datensicherheit. Man sollte auch den öffentlichen Bereich nicht ausnehmen. Beispielsweise könnten die Datenschutzvorkehrungen bei verschiedenen Arbeitsagenturen verglichen werden. – Die Stiftung Warentest verfügt derzeit über ein Stiftungskapital von 22 Mio. Euro; dies sollte auch für eine Stiftung Datentest machbar sein.

2. Weiter habe ich vorgeschlagen, Datenschutzvereinen ebenso ein Verbandsklagerecht einzuräumen wie es Verbraucherschutzvereine bereits haben. Bei von Einzelnen angestrengten Prozessen – etwa im Fall T-Online – gibt es bisher immer wieder Finanzierungsschwierigkeiten; außerdem wird das Urteil von der Gegenseite oftmals nur für den jeweiligen Kläger umgesetzt und nicht für alle Kunden. Dies ließe sich durch eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes beheben. – Übrigens sollten auch Verbraucherschutzvereine Datenschutzverstöße abmahnen können. Bisher sind die Gerichte der Meinung, dass Datenschutzvorschriften keine Verbraucherschutzregelungen im Sinne des UKlaG seien.

3. In ähnlicher Weise könnte der Gesetzgeber bestimmen, dass die Einhaltung des Datenschutzrechts auch wettbewerbsrelevant ist, weil sich hiergegen verstoßende Unternehmen im Wettbewerb einen unlauteren Vorteil durch Rechtsbruch verschaffen. Bisher sind die Gerichte der Meinung, dass Datenschutzvorschriften nicht wettbewerbsschützend seien. Das Wettbewerbsrecht ist aber ein effizientes, unbürokratisches und erfolgreiches Instrument, das auf den Bereich des Datenschutzes erstreckt werden sollte. Diesen Vorschlag hat auch schon Frau Philipp in der Debatte um den Telekom-Skandal aufgegriffen, so dass hier ebenfalls beträchtliche Realisierungschancen bestehen dürften.

4. Herr Schaar hat zurecht von Datenschutz durch Technikgestaltung gesprochen. Ich hielte eine gesetzliche Regelung für sinnvoll, derzufolge in Deutschland verkaufte Hard- und Software so voreingestellt sein muss, dass ihre Benutzer nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Computerprodukte müssen mit einer sicheren und datensparsamen Grundeinstellung ausgeliefert werden. Dies ist derzeit leider bei den – vorherrschenden – amerikanischen Produkten nicht der Fall, weil es in den USA bekanntlich im privaten Bereich keinerlei Datenschutz gibt.

5. Im Softwarebereich wäre es auch sinnvoll, das Produkthaftungsgesetz auf Vermögensschäden zu erstrecken, die dadurch entstehen, dass ein Produkt nicht wirksam (Stand der Technik) vor Computerattacken oder Datenverlust geschützt ist. Dann würden Softwarehersteller für die Folgen ihrer Sicherheitslücken („Bugs“) haften, die schon oft für Verluste persönlicher Daten und von Betriebsgeheimnissen gesorgt haben. Die Datenverarbeiter wiederum sollten den Betroffenen auch für immaterielle Schäden haften (s. §§ 7 und 8 BDSG), und zwar verschuldensunabhängig. Entschädigungszahlungen wegen Datenpannen könnten sie dann von den Hersteller als eigentlichen Verursachern ersetzt verlangen. – Das Haftungsrecht ist ein sehr effizientes Rechtsdurchsetzungsinstrument, wie sich etwa im Bereich der Arbeitssicherheit gezeigt hat. Es sollte auch für den Datenschutz nutzbar gemacht werden.

6. Das Datenschutz-Auditgesetz steht bereits auf der Agenda. Staatliche Stellen sollten zur Wahl zertifizierter Produkte verpflichtet werden, wo solche zur Verfügung stehen.

7. Die Einführung eines Benachrichtigungsanspruchs über Datenpannen steht ebenfalls bereits auf der Agenda.

8. In § 9 BDSG sollte angeordnet werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach dem BDSG sollte auf die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten erstreckt werden.

9. Was speziell den Bereich des Internet anbelangt, habe ich gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eine ganze Reihe von Vorschlägen vorgelegt (http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_03-12-2006.pdf). Der beste und einzige Weg, um Datenskandale wie in den letzten Monaten effektiv zu verhindern, ist Datenvermeidung. Die genannten Vorschläge zielen darauf ab, dass Internetanbieter so wenige persönliche Daten wie möglich erheben und lagern. – Übrigens macht dies trotz der internationalen Natur des Internet Sinn, weil Verbraucher gezielt deutsche Dienste wählen können, die unserem Datenschutzrecht unterliegen.

Wenn Sie Umfragewerte als Argumentationshilfe gebrauchen können: Nach einer EU-Umfrage aus diesem Jahr (http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_225_en.pdf) sind die Deutschen mehrheitlich der Meinung, ihre Daten seien in Deutschland nicht ausreichend geschützt. 67% sind besorgt, wenn sie persönliche Daten wie Name und Adresse im Internet angeben müssen. Nach der Bespitzelungsaffäre bei der Telekom sprachen sich 57% der Bundesbürger für eine Verschärfung der Datenschutzgesetze aus (http://www.presseportal.de/pdf.htx?nr=1204206).

Nicht verschweigen möchte ich, dass ich Verbesserungen im staatlichen Bereich für noch wichtiger halte. Zu oft sind in den letzten Jahren verfassungswidrige „Sicherheitsgesetze“ beschlossen worden. Auch die Polizeiverbände fordern inzwischen verbesserte Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfassungskonformität von Gesetzen, weil sie gegenwärtig einer ständigen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind (etwa http://www.gdp-bundeskriminalamt.de/?p=243).

Um einige Vorschläge im staatlichen Bereich zu nennen:

1. Verfassungskonformität sichern / Gesetzes-TÜV

In den letzten Jahren sind immer öfters verfassungswidrige Gesetze verabschiedet worden. In Zukunft muss eine verfassungsrechtliche Prüfung und ggf. Korrektur schon vor dem Beschluss neuer Sicherheitsgesetze erfolgen können. Dass die Verfassungsabteilungen der Ministerien und auch die juristischen Dienste der Parlamente eine solche frühzeitige Begutachtung durch unabhängige Verfassungsjuristen nicht ersetzen können, zeigt bereits die Serie der Urteile aus Karlsruhe in den letzten Jahren.

Deshalb wäre ein „Gesetzes-TÜV“ schon im Referentenstadium von Gesetzentwürfen wichtig. Dazu sollte eine unabhängige, nur dem Bundestag unterstellte und mit Verfassungsexperten besetzte Deutsche Grundrechteagentur die Gesetzentwürfe – ähnlich dem Normenkontrollrat – auf ihre Verfassungskonformität hin begutachten. Das Gutachten sollte nicht – wie bisher oft – nur „Bedenken“ äußern, sondern mit klaren Voten versehen sein, ob eine Regelung voraussichtlich für verfassungswidrig erklärt würde oder nicht.

Denkbar ist außerdem, einem Drittel des Bundestages oder drei Fraktionen das Recht zu geben, ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zu einem Gesetzesvorhaben einzuholen, oder dem Bundespräsidenten das Recht zu geben, bei verfassungsrechtlichen Zweifeln vor der Unterzeichnung eines Gesetzes das Bundesverfassungsgericht anzurufen. So ist es etwa in Frankreich geregelt.

2. Verbandsklagerecht

Datenschutzvereinen sollte ein Verbandsklagerecht auch gegen staatliche Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgericht eingeräumt werden. Die bisherigen Klagen und Verfassungsbeschwerden Einzelner haben stets mit Schwierigkeiten bei der Betroffenheit sowie mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Da die Sicherung der Verfassungskonformität im Interesse der Allgemeinheit liegt, sollte der Staat die juristische Klärung erleichtern und fördern.

3. Entschädigung

Die Erklärung einer Regelung für verfassungswidrig sollte nicht wie bisher folgenlos bleiben, sondern das Bundesverfassungsgericht sollte das Recht erhalten, den zwischenzeitlich von der Regelung Betroffenen (nicht nur den Beschwerdeführern) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4. Systematische Evaluierung / Grundrechteagentur

Es sollte eine unabhängige, systematische Überprüfung aller seit 1968 beschlossenen Überwachungsgesetze auf ihre Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen hin vorgenommen werden. Auch neue Sicherheitsgesetze sollten noch vor ihrem Beschluss systematisch darauf überprüft werden,

a) ob sie mit der Verfassung vereinbar sind,

b) ob auf sie nicht ohne Einbußen an Sicherheit verzichtet werden kann (hierbei sollte nicht die Nützlichkeit für die Sicherheitsbehörden maßgeblich sein, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalitätsrate),

c) ob die dadurch gebundenen Mittel (z.B. für Überwachungstechnik und -personal) nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalität leisten könnten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpräventionsprojekte).

Eine solche systematische, wissenschaftliche, unabhängige Evaluierung von Sicherheitsgesetzen kann nur eine ständige Deutsche Grundrechteagentur leisten. Diese dürfte nicht bei der Exekutive/Regierung angesiedelt sein, sondern müsste direkt dem
Bundestag unterstehen.

5. Internationale Verhandlungen demokratisieren

Grundrechtseingriffe, insbesondere auf europäischer und internationaler Ebene, sollten nur mit vorheriger parlamentarischer Zustimmung vereinbart und beschlossen werden dürfen. Bei internationalen Verhandlungen mit anderen Staaten sollten die Verhandlungsführer an die Vorgaben des Parlaments strikt gebunden sein.

Es würde mich freuen, wenn Sie einige dieser Vorschläge aufgreifen könnten. Ich bin gespannt auf das Ergebnis.

[...]

Ergänzung vom 31.08.2008:

Ein Papier der innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, spricht sich nun für die Einrichtung einer „Stiftung Datenschutz“ aus. Nach dem Vorbild der Stiftung Warentest soll sie Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen vergleichen und bewerten.

Ergänzung vom 14.09.2008:

Der Bundesvorstand der Grünen fordert die Einrichtung einer „Stiftung Datenschutz“.

Ergänzung vom 22.10.2009:

In ihren Koalitionsvertrag wollen CDU, CSU und FDP den Plan aufnehmen, eine „Stiftung Datenschutz“ zu errichten, die Produkte und Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit prüfen und Aufklärung betreiben soll.

Ergänzung vom 28.08.2010:

Das Vorhaben, eine „Stiftung Datenschutz“ zu errichten, ist in den Koalitionsvertrag aufgenommen worden. Die FDP-Datenschutzexpertin Gisela Piltz hat ein Eckpunktepapier (pdf) über die „Errichtung einer Stiftung Datenschutz“ vorgelegt. Erfreulicherweise ist als Aufgabe der Stiftung unter anderem „Vergleichende Tests von Produkten und Verfahren“ vorgesehen, worin ich den eigentlichen Mehrwert einer solchen Stiftung sehe:

Säule 2 – Vergleichende Tests von Produkten und Verfahren

Vergleichende Tests von Produkten und Dienstleistungen haben in Deutschland spätestens seit Gründung der Stiftung Warentest im Jahr 1964 gute und erfolgreiche Tradition. Im Rahmen dieser Tests steht in den ganz überwiegenden Fällen die Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit der Testobjekte im Vordergrund. Datenschutzrechtliche Aspekte werden,
wenn überhaupt, nur am Rande untersucht und bewertet, obwohl der Verbraucher zusehends gerade in diesem Bereich Aufklärung erwartet.

Neben der Funktion als Zertifizierungsstelle wird die Stiftung Datenschutzes genau an diesem Punkt ansetzen und Produkttests gerade und ausschließlich unter datenschutzrelevanten Aspekten durchführen. Richtig ist, dass Produkte mehr als Daten sind. Richtig ist auch, dass datenschutzkritische Produkte oft durch hohe datenschutz- und urheberrechtliche Komplexität gekennzeichnet sind. Um gleichwohl Transparenz auch über Produkte und Verfahren solcher Unternehmen herzustellen, die sich einer freiwilligen Zertifizierung nicht unterwerfen, etabliert die Stiftung Datenschutz den „Datentest“ nach folgenden Maßgaben:

  • Bei der Auswahl der Testobjekte bezieht die Stiftung Datenschutz allein bereits am Markt befindliche Produkte und Dienstleistungen ein.
  • Die Durchführung der Tests erfolgt durch bei der Stiftung Datenschutz akkreditierte Sachverständige.
  • Untersucht werden Online- und Offlineprodukte aus einem vorbestimmten Marktsegment.
  • Untersucht werden können sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Stellen des Bundes. Soweit sich die Untersuchung öffentlicher Stellen der Länder nicht als unzulässige Mischverwaltung darstellt, können auch solche Stellen in die Testreihen einbezogen werden.
  • Jeder Testreihe wird ein an den datenschutzrechtlichen Anforderungen und dem tatsächlichen Anwendungsszenario orientierter Prüfkatalog zugrunde gelegt, der den Umfang der Prüfkriterien und Penetrationstests beschreibt. Es werden nur solche Aspekte einer Bewertung unterzogen, die für den Verbraucher tatsächlich von Relevanz sind. Denkbare Kriterien sind z.B. die Menge der erhobenen Daten und die Art der Speicherung, Zugriffs- und Auskunftsrechte, Bewertung der Bearbeitungsdauer von Auskunftsersuchen, Umfang von Verfahrensübersichten, Lesbarkeit der Datenschutzerklärung, usw.
  • Die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen muss angemessen Berücksichtigung finden.
  • Die Ergebnisse der Tests werden durch die Stiftung Datenschutz der Bevölkerung in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
  • Für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft der Hersteller bedarf es der Entwicklung geeigneter Instrumente zur Negativbewertung. Dabei kann es nicht Anspruch der Testprotokolle sein, mangelnde Transparenz allein mit „0 Punkten“ zu bewerten.
  • Die Stiftung Datenschutz anerkennt den auch im internationalen Kontext herausragenden Stellenwert der Stiftung Warentest und arbeitet mit dieser vertrauensvoll zusammen. Die Auswahl der Testobjekte erfolgt in enger Abstimmung mit der Stiftung Warentest. Doppelprüfungen unter denselben Bewertungskriterien sind zu vermeiden.

Ergänzung vom 08.09.2010:

Der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Edgar Wagner, sieht kein Bedarf für eine Datenschutz-Stiftung und kritisiert: „Eine von der Bundesregierung abhängige und von der Wirtschaft mitfinanzierte Stiftung wird dem Datenschutz aber nicht weiterhelfen, sondern die Stellung der Datenschutzbeauftragten schwächen“.

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2 Kommentare »


  1. jazz — 6. Juli 2008 @ 19.54 Uhr

    klingt ja fast zu schön um wahr zu sein.

    fehlt nur noch der wandel von palamentarische auf volksnahe u. direkte demokratie


  2. ravenhorst — 3. September 2008 @ 11.14 Uhr

    Illusorische Wünsche zum „Datenschutzgipfel“…

    Welche Möglichkeiten es beim morgigen „Datenschutzgipfel“ vermutlich nicht schaffen würden:
    Statt einer Vorschrift zur ausdrücklichen Einwilligung der Datenweitergabe per Anklicken und Ankreuzen, gibt es das Verbot jeder Datenweitergabe an Dritte…

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