Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil – Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren muss

Mit Urteil vom 2. 3. (NJW 2010, 833) hat das Bundesverfassungsgericht die deutschen Vorschriften über die verdachtslose Aufzeichnung von Informationen über die Kommunikation, Bewegung und Internetnutzung der gesamten Bevölkerung (§§ 113a, 113b TKG) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dass eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten – anders als etwa in Rumänien – nicht generell für verfassungswidrig erklärt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht als „Ausnahme“ bezeichnet (Rdnr. 218). Es fragt sich, ob und welche Folgen die „Ausnahmeentscheidung“ für andere Massendatensammlungen hat.

1. Elektronische Flugpassagierakte. In dem Ende 2009 beschlossenen „Stockholmer Programm“ der EU ist die flächendeckende Einführung einer elektronischen Flugpassagierakte vorgesehen. Entsprechend einer US-amerikanischen Praxis soll künftig auch in der EU ohne Verdacht und Anlass in staatlichen Datenbanken festgehalten werden, wer wann mit wem wohin gereist ist und welche sonstigen Buchungsinformationen über ihn verfügbar sind. Die gesammelten Informationen sollen für Einreiseentscheidungen, zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr genutzt und weiter gegeben werden.

Flugreisedaten erlauben zwar keinen ebenso tiefen Einblick in unser tägliches Verhalten und Privatleben wie Telekommunikationsdaten. Wie die Telekommunikationsdatenspeicherung soll aber auch die Flugpassagierakte ohne Anlass vermeintlich nützliche Daten für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention verfügbar machen. Die Vorratsspeicherung von Flugreisedaten ist noch weniger erforderlich als diejenige von Telekommunikationsdaten, weil Fluggesellschaften Flugreisedaten schon jetzt weit über die Dauer einer Reise hinaus aufbewahren und sie dadurch für staatliche Zugriffe verfügbar machen. Mit der US-Verfassung mag eine Vorratsspeicherung sämtlicher Reisedaten vereinbar sein; Europa war gezwungen, diese Praxis in Bezug auf freiwillig in die USA Reisende hinzunehmen. Hierzulande aber schützen die EU-Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention unbescholtene Bürger vor einer anlasslosen Vorratsspeicherung ihres Reiseverhaltens. Berücksichtigt man, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verbindungsdatenspeicherung nur als „Ausnahme“ zugelassen hat und dass die Flugreisendenakte sogar direkt bei staatlichen Stellen geführt werden soll, erweist sich das Vorhaben als eindeutig grundrechtswidrig, und zwar unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung.

2. Surfprotokollierung durch das BSI. Auswirkungen hat das Urteil vom 2. 3. auch auf die seit 2009 erlaubte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Internetnutzungsdaten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Unter nichtigen Voraussetzungen ermächtigt § 5 BSIG das BSI, aufzuzeichnen, wer mit welchen Bundesbediensteten und mit wem diese z.B. per E-Mail kommuniziert haben, wer sich welche Internetseiten des Bundes angesehen hat und welche Seiten Bundesbedienstete ihrerseits im Internet abgerufen haben.

Diese pauschale und globale Vorratsdatenspeicherung zur „Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik des Bundes“ ist nicht nur der Sache nach überflüssig; die Länder und Privatpersonen betreiben ihre Internetserver ohne vergleichbare Ermächtigungen ebenso sicher. § 5 BSIG ist auch unvereinbar mit den Grundsätzen des Verfassungsgerichtsurteils (Rdnr. 218), denn die Datenspeicherung soll direkt bei einer staatlichen Stelle erfolgen und sogar die aufgerufenen Internetseiten erfassen. Zu bedenken ist auch, dass die Vorschrift nicht europarechtlich vorgegeben ist. § 5 BSIG ist damit klar verfassungswidrig. Eine Verfassungsbeschwerde ist in Vorbereitung. In der schwarz-gelben Koalition gibt es Überlegungen, § 5 BSIG zu ändern, zumal das BSI davon bislang keinen Gebrauch zu machen scheint.

3. ELENA. Am öffentlichkeitswirksamsten gestritten worden ist über die Auswirkungen des Urteils auf den Elektronischen Einkommensnachweis „ELENA“. Das von Union und SPD verabschiedete „ELENA-Verfahrensgesetz“ sieht eine staatliche Vorratsspeicherung zahlreicher Informationen über sämtliche Beschäftigte in Deutschland vor für den Fall, dass die Daten beispielsweise zur Auszahlung von Arbeitslosengeld einmal benötigt werden. Bisher stellen die Arbeitgeber im Bedarfsfall Bescheinigungen mit den erforderlichen Daten aus. Seit 2010 werden dieselben Angaben bedarfsunabhängig für jeden Beschäftigten auf Vorrat erhoben und in einer elektronischen staatlichen Datenbank jahrelang aufbewahrt, angeblich um Kosten zu sparen.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung dürfte sich ergeben, dass jedenfalls die Datenspeicherung unmittelbar bei einer staatlichen Stelle verfassungswidrig ist. Es würde genügen, wenn der Staat ausschließlich im Bedarfsfall die erforderlichen Daten von den Arbeitgebern erheben würde. Aber auch ein elektronisches Abrufverfahren wäre problematisch (vgl. Rdnr. 214 des Urteils), weil die gegenwärtige Zweckbindung der Daten erfahrungsgemäß nicht lange den unersättlichen Begehrlichkeiten der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie der Nachrichtendienste standhalten könnte. Daher sollte ein „Push“-Verfahren gewählt werden. Vor kurzem haben 22.000 Bürger bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen „ELENA“ einreichen lassen (Az. 1 BvR 902/10).

Fazit. Mit seinem Urteil vom 2. 3. hat das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Sammlung von Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung nur in ihrer konkreten Ausgestaltung verworfen, es zugleich aber wegen der „Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen“ ausgeschlossen, die angelegten Maßstäbe auf „die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen“ zu übertragen. Deutlicher konnte ein Stoppschild für andere Massendatenspeicherungen nicht aufgestellt werden. Auch über Sinn und Zulässigkeit einer globalen Telekommunikationsdatenspeicherung ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Jenseits einzelner Gesetze bleibt die grundsätzliche Herausforderung bestehen, die strukturell unzureichende Grundrechtskonformität der Informationsgesetzgebung durch geeignete Verfahren und Institutionen zu verbessern. Entsprechende Vorschläge wie die Schaffung einer Grundrechteagentur oder eines Grundrechtskontrollrats liegen auf dem Tisch (etwa http://daten-speicherung.de/?p=974).

Erschienen am 29.04.2010 in NJW-aktuell 18/2010, S. 12.

 

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, durchschnittlich: 4,00 von 5)
Loading...
8.382mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Staatssektor, Juristisches, Metaowl-Watchblog, Sicherheitspolitik, Surfprotokollierung

1 Kommentar »


  1. Tweets die gerade gelesen: Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil – Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren... erwähnt -- Topsy.com — 7. Mai 2010 @ 20.58 Uhr

    [...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Siegfried Schlosser, webe erwähnt. webe sagte: gerade gelesen: Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil – Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren... http://bit.ly/cbixGd […]

RSS-feed für Kommentare zu diesem Beitrag · TrackBack-URI

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: