OLG Frankfurt: Freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls für 6-24 Stunden? [ergänzt am 30.09.2011]

Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war (siehe Anbietervergleich). Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße und polizeiliche Ermittlungen wegen angeblicher Straftaten nach sich ziehen – oftmals gegen Unschuldige. Unter anderem die Telekom rechtfertigt ihre einwöchige Vorratsspeicherung aller IP-Adressen mit dem Argument, dies sei zur „Erkennung“ von „Störungen“ erforderlich (§ 100 TKG). Tatsächlich nutzt die Telekom die Daten aber, um jährlich 2,2 Mio. Auskünfte (täglich über 6.000 Auskünfte) an Abmahnanwälte zu erteilen.

Ein Telekom-Kunde hat das Unternehmen auf sofortige Löschung der Zuordnung seiner IP-Adressen mit Verbindungsende verklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt wollte mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07) die Vorratsdatensammlung absegnen und die Klage abweisen. Im Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aber aufgehoben (Az. III ZR 146/10) und entschieden, das OLG Frankfurt müsse zuerst ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob eine generalprophylaktische IP-Vorratsdatenspeicherung erforderlich sei, um der Versendung unerwünschter Nachrichten (Spam), Hackerangriffen (z.B. Denial-of-Service-Attacken) und der Verbreitung von Viren und Trojanern entgegen zu wirken. Falls die Erforderlichkeit festgestellt werde, dann sei unter Gesichtspunkten des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine siebentägige flächendeckende Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen aller Kunden einzuwenden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt sich maßgeblich auf die im Beck’schen TKG-Kommentar veröffentlichte Meinung des AOL-Rechtsanwalts Dr. Felix Wittern. Da AOL selbst sämtliche IP-Adressen seiner Kunden ohne Anlass fünf Tage lang auf Vorrat speichert, ist es wenig verwunderlich, dass der Anwalt und ehemalige „Deputy General Counsel“ des Unternehmens dies für zulässig hält.

Mit eingehender Begründung hat schon kurze Zeit nach Bekanntwerden des BGH-Urteils ein Amtsgericht ausdrücklich anders entschieden (Az. 81 C 1403/10) und sich damit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07), dem Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und der Konferenz der Datenschutzbeauftragten angeschlossen, die eine flächendeckende und permanente Erfassung aller Nutzer schon bisher für unzulässig hielten. Das Amtsgericht sieht in der BGH-Entscheidung einen Verstoß gegen Gesetzesrecht, Verfassungsrecht und Europarecht.

Der Rechtsstreit, mit dem der Bundesgerichtshof befasst war, geht unterdessen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter (Az. 13 U 105/07). In einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien nun den Vorschlag, die Telekom solle sich durch Vergleich verpflichten,

die dem Kläger zugewiesenen dynamischen IP-Adressen „unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen, längstens aber in einem Zeitrahmen von 6-24 Stunden“, wobei die genaue Stundenzahl noch auszuhandeln wäre. Die Parteien sollten sich des weiteren verpflichten, den Inhalt des Vergleiches gegenüber Dritten nicht offenzulegen.

Die Telekom lehnte den Vorschlag mit dem Argument der „Präzedenzwirkung einer solchen Einigung“ ab. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde daraufhin auf den 21.09.2011 bestimmt.

Der Vergleichsvorschlag des OLG Frankfurt macht deutlich, dass das BGH-Urteil vom 13.01.2011 entgegen verbreiteter Falschmeldungen keineswegs bedeutet, dass eine 7-tägige Vorratsspeicherung dynamischer IP-Adressen zulässig sei, sondern dass der Ausgang des Rechtsstreits nach wie vor vollkommen offen ist. Aus dem Vergleichsvorschlag dürfte sich bereits ergeben, dass das OLG Frankfurt die gesetzlich geforderte „unverzügliche“ Löschung mit Verbindungsende (§ 96 TKG) dahin auslegt, dass alle Spuren spätestens nach 6-24 Stunden gelöscht sein müssen.

Unterdessen hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher sämtliche Internet-Zugangsanbieter zu einer siebentägigen IP-Vorratsdatenspeicherung zwingen soll. Der Gesetzentwurf ist in der Netzgemeinde auf entschiedenen Protest gestoßen, weil er weithin das Ende der Anonymität im Internet bedeuten würde, die oftmals Voraussetzung einer freien Informationsrecherche, Informationsübermittlung und Meinungsäußerung im Netz ist. Das Problem des § 100 TKG würde sich durch das vorgeschlagene Gesetz nicht erledigen: Der Gesetzentwurf sieht eine Vorratsdatenspeicherung einzig zu staatlichen Zwecken vor. Für die Datensammlung zu Unternehmenszwecken würde § 100 TKG unverändert weiter gelten.

Es wird sich also auch in Zukunft die Frage stellen, ob Internet-Zugangsanbieter zu eigenen Zwecken und zur Weitergabe an Abmahnanwälte ohne jeden Anlass Daten sammeln dürfen, welche die Nachverfolgung unserer Internetnutzung ermöglichen.

Siehe auch:

Ergänzung vom 30.09.2011:

Das OLG Frankfurt hat am 21.09.2011 einen Beweisbeschluss verkündet zu der Behauptung der Telekom, eine 7-tägige IP-Datenspeicherung sei für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG erforderlich.

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5 Kommentare »


  1. John Doe — 9. Juli 2011 @ 11.52 Uhr

    Gibt es eigentlich eine aktuelle Übersicht, welche Provider wie lange eine Zuordnung zwischen IP und Kunden speichern?

    Und sei nur temporär, also während der laufenden Session bzw. wenige Stunden über sie hinaus (vgl. § 96 TKG)? Gerade letzteres scheint mir ein Aspekt, der in der Debatte regelmäßig ausgeblendet wird.

    Ist eigentlich eine „Freeze“ auf Zuruf direkt beim Provider möglich oder muss dieser durch einen Richter abgesegnet werden?

    Webmaster: Ja, es gibt eine Übersicht der IP-Speicherdauer bei den verschiedenen Providern hier. Die Übersicht ist nur so genau wie die Infos, die die Provider herausgeben. Da es sich um ein Wiki handelt, kann jeder dort anonym genauere Informationen eintragen. Zur zweiten Frage: Nach § 100g StPO kann im Eilfall der Staatsanwalt ohne Einschaltung eines Richters die unverzügliche Speicherung von Verkehrsdaten anordnen („auf Zuruf“). Nach § 113 TKG sind Bestandsdatenauskünfte ohne richterliche Anordnung „unverzüglich“ zu erteilen („auf Zuruf“).


  2. Dr. Felix Wittern — 11. Juli 2011 @ 12.33 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Abwesenheit meines Kollegen möchte ich gerne klarstellen, dass Herr Dr. Wittern schon seit 2007 nicht mehr für AOL tätig ist, sondern Partner in der Rechtsanwaltssozietät Field Fisher Waterhouse.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stephan Zimprich
    Rechtsanwalt

    Webmaster: Der BGH stützt sich auf die Kommentierung von „Wittern in Beck‘ scher TKG-Kommentar, 2006″, es geht also um das Jahr 2006. Richtig ist, dass Herr Dr. Wittern inzwischen Partner in der Rechtsanwaltssozietät Field Fisher Waterhouse ist. Unzutreffend ist laut AOL, dass Herr Dr. Wittern nicht mehr für AOL tätig sei, denn das Unternehmen weist ihn als betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus. Vor diesem Hintergrund halte ich die Bezeichnung als „AOL-Rechtsanwalt“ als gerechtfertigt.


  3. Vorratsdatenspeicherung: Wie lange speichert Ihr Provider? | Content is King! Wir suchen. Sie finden. — 12. Juli 2011 @ 7.51 Uhr

    [...] zur Vermeidung technischer Probleme nicht mehr nötig ist.Welche Folgen das hat, spüren laut Daten-Speicherung. de zum Beispiel täglich 6000 Telekom-Kunden, deren Identität Abmahnanwälten offengelegt wird.Eine [...]


  4. Abmahnwahn 2.0 - allumfassend - Seite 380 - netzwelt.de Forum — 15. Juli 2011 @ 8.04 Uhr

    [...] Abmahnwahn 2.0 - allumfassend OLG Frankfurt: freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls für 6 - 24 Stunden Das OLG Frankfurt hat sich wohl erneut mit der Zulässigkeit der 7-Tage-Speicherung nach dem [...]


  5. Anonymous — 21. September 2011 @ 18.43 Uhr

    Gibt es schon Informationen, wie die Entscheidung ausgefallen ist?

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