Selbstauskunft: Ausweiskopie darf nicht verlangt werden [ergänzt am 26.08.2019]

Jeder hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 34 BDSG). Wohl um von den kostenlosen Auskunftsanfragen abzuschrecken, machen Auskunfteien Auskünfte oft von der Angabe von Daten oder der Vorlage von Dokumenten abhängig. Teilweise weisen sie ausdrücklich darauf hin, dass sie diese Angaben in ihre Datenbanken aufnehmen. Um herauszufinden, was eine Auskunftei über uns weiß, sollen wir ihr also noch mehr Daten geben. Ist diese Praxis zulässig?

Ein juristisches Standardwerk sagt dazu (Simitis, § 34 BDSG, Randnummer 37):

Weicht bei schriftlichen Auskunftsersuchen die Adresse, an die die Auskunft gesandt werden soll, von den Angaben in der Datei ab, so sollte die verantwortliche Stelle von der anfragenden Person nähere Angaben erbitten. Bleiben Zweifel, so sollte verlangt werden, dass diese ihre Identität durch eine beglaubigte Unterschrift nachweist.

Soll eine Auskunft telefonisch erteilt werden, so ist zu Kontrollzwecken ein Rückruf bei der betroffenen Person nach vorheriger Prüfung der Telefonnummer erforderlich.

Auskunfteien können bei persönlicher Vorsprache nach § 4 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich die Vorlage eines Personalausweises oder einer Kopie verlangen. Da zur Identifizierung aber Name, Anschrift und Geburtsdatum ausreichen, können Betroffene alle anderen Daten auf der Kopie schwärzen (LDI Nordrhein-Westfalen, Datenschutzbericht 2003, 78 f.).

Fazit: Wer schriftlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt, muss nur seinen Namen und seine Anschrift angeben. Seine Identität oder seinen Wohnort muss man nur dann nachweisen (z.B. durch Ausweiskopie oder Meldebescheinigung), wenn die als Absender angegebenen Daten nicht mit den bei dem Unternehmen bereits gespeicherten Daten überein stimmen. Wenn keine Übereinstimmung vorliegt, kann eine Ausweiskopie oder Meldebescheinigung verlangt werden, die aber nur Name, Anschrift und Geburtsdatum ungeschwärzt erkennen lassen muss.

Wird eine Selbstauskunft zu Unrecht verweigert oder von unnötigen Angaben abhängig gemacht, kann man sich bei der Datenschutzaufsicht am Sitz des Unternehmens beschweren oder bei dem Amtsgericht am Sitz des Unternehmens Klage auf Auskunfterteilung einreichen.

Siehe auch: Auskunftsrecht

Ergänzung vom 12.10.2012:

Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte schreibt nun zu dieser Problematik:

Die verantwortliche Stelle hat im Rahmen des Auskunftsersuchens nach § 34 BDSG die Identität des Auskunft Begehrenden zu überprüfen, um nicht Daten an einen Unbefugten gelangen zu lassen. Stimmen allerdings die vom Betroffenen angegebene Postadresse mit der gespeicherten Adresse bei der verantwortlichen Stelle überein, gibt es regelmäßig keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen oder sogar zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises.

Ergänzung vom 26.08.2019:

Der Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens hat nun eine Handreichung zu der Frage veröffentlicht. Er vertritt darin folgende Meinung:

Häufig verlangen Unternehmen, insbesondere Auskunfteien (z. B. Creditreform Boniversum), eine Kopie Ihres Personalausweises, wenn Sie Ihren Auskunftsanspruch geltend machen.

Da es sich um höchstpersönliche Daten handelt, ist aber auch eine sichere Kenntnis zur Identifikation der Person erforderlich. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann er nach Artikel 12 Absatz 6 DS-GVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern. Erwägungsgrund Nr. 64 der DS-GVO sieht vor, dass in diesen Fällen „alle vertretbaren Mittel“ genutzt werden sollten, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen. Dem Verantwortlichen steht ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens begründeter Zweifel zu.

Daher wird in der Praxis die Anforderung von Ausweiskopien unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen zulässig sein:

• Kopie muss erforderlich sein
Die Anfertigung einer Ausweiskopie muss im Einzelfall erforderlich sein. Sie ist dann nicht erforderlich, wenn der Personalausweis ohne großen Aufwand vor Ort vorgezeigt und eingesehen werden kann.

Sofern aufgrund der Entfernung ein Vorzeigen des Ausweises am Sitz oder einer Nebenstelle des Unternehmens nicht möglich ist, kann eine Ausweiskopie in Betracht kommen. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen vernünftige Zweifel an Ihrer Identität hat.

• Zweckbindung der Identifizierung
Das Unternehmen darf die Ausweiskopie nur zum Zwecke der Identitätsprüfung verwenden, eine weitergehende Nutzung ist rechtswidrig.

• Erkennbarkeit als Kopie
Gemäß § 20 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes muss die Ausweis-kopie auch als solche zu erkennen sein (zum Beispiel Aufdruck „Kopie“). Die Kopie darf nicht den Eindruck erwecken, es handele sich dabei selbst um ein Ausweisdokument.

• Schwärzung von Angaben
Grundsätzlich sind nur der Vor- und Nachname, die Anschrift und gege-benenfalls auch die Gültigkeitsdauer zur Identifizierung erforderlich. Die übrigen Daten dürfen und sollen von Ihnen geschwärzt werden (zum Beispiel die Zugangs- und Seriennummer, die Staatsangehörigkeit, die Größe, die Augenfarbe, das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone).

Die Angabe des Geburtsdatums und ggf. -ortes kann nur erforderlich sein, wenn trotz der vorgenannten Angaben eine Personenverwechslung möglich ist und das Unternehmen in seinem bisherigen Datenbestand überhaupt das Geburtsdatum oder den -ort als Referenzdatum gespeichert hat.

Sie sind im Vorfeld auf die Schwärzungsmöglichkeit hinzuweisen.

Anstelle der Schwärzung der genannten Datenfelder auf der Kopie ist auch eine Schablonenlösung denkbar. In diesem Fall wird auf den Ausweis eine Schablone gelegt, die nur die erlaubten Datenfelder sichtbar lässt und die anderen abdeckt. Mit dieser Schablone wird dann das Ausweisdokument fotokopiert.

• Sofortige Vernichtung
Das Unternehmen hat die Ausweiskopie nach erfolgter Identifizierung unverzüglich zu vernichten. Eine Archivierung ist unzulässig. Sofern eine Protokollierung erforderlich ist, genügt die Speicherung eines entsprechenden Vermerks „Ausweiskopie hat vorgelegen“.

• Verbot automatisierter Speicherung
Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nur zur elektronischen Identitätsfeststellung gestattet und ansonsten unzulässig.
Auch darf nach der Rechtsprechung der Personalausweis nicht gescannt und elektronisch gespeichert werden (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. November 2013, Aktenzeichen 10 A 5342/11).

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6 Kommentare »


  1. Peter — 6. Oktober 2010 @ 9.58 Uhr

    Da sind Landes- und Bundesdatenschützer aber anderer Meinung. Dort wird die Vorlage eines (teilgeschwärzten) Personalausweises explizit vorgeschlagen (s. z.B. https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Auskunfteien/Inhalt/Antworten_FAQ_Auskunfteien/Kopie_meines_Personalausweises_bei_Selbstauskunft.php).

    Und wie sieht es bei einer Auskunftsanforderung per E-Mail aus?

    Webmaster: Für eine Auskunftsanforderung per E-Mail gilt dasselbe wie für eine schriftliche Auskunftsanforderung, wenn die angeforderte Auskunft schriftlich an diejenige Anschrift erteilt werden soll, die dem Unternehmen bereits vorliegt.


  2. Pfff — 7. Oktober 2010 @ 19.49 Uhr

    Der hessische Landesdatenschutzbeauftragte hat sich auf eine anwaltliche Eingabe bei einem offensichtlichen Verstoß der Schufa nur für ein müdes Standardschreiben erwärmen lassen. Vertrauen darin (-)


  3. Pandur2000 - Stefan Jacobi » Easycash und Co. dürfen keine Ausweiskopie zur Löschung von Daten verlangen » — 7. Oktober 2010 @ 22.07 Uhr

    [...] zitiere aus Daten-Speicherung.de: Ein juristisches Standardwerk sagt dazu (Simitis, § 34 BDSG, Randnummer 37): Weicht bei […]


  4. Intermezzo (171) « Blue Archive — 9. Oktober 2010 @ 0.25 Uhr

    [...] Selbstauskunft: Ausweiskopie darf nicht verlangt werden [...]


  5. Schufa will noch mehr — 26. Juli 2015 @ 11.41 Uhr

    Bei der Anfrage nach § 34 DSchG verlangt die Schufa entweder Kopie Personalausweis oder Reisepass plus Meldebescheinigung. Dass der Reisepass also ein Dokument zweiter Wahl sein sollte, wäre mir neu. Alles Weitere auf der Schufa-Homepage.


  6. Bei Aufsichtsbehörde beschweren! — 4. Juni 2017 @ 17.58 Uhr

    Eine Personalausweiskopie beweist exakt – gar nichts. Denn die bastel‘ ich mir in ein paar Minuten am Computer.

    Ich habe mich über Bürgel beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten beschwert, weil die nach meiner Erfahrung und der Erfahrung meines persönlichen Umfelds immer standardmäßig eine Ausweiskopie verlangen, obwohl sie die Antwort an die bekannte Adresse schicken sollen. In der Antwort behauptet der Datenschutzbeauftragte, dass „es sich um den ersten derartigen hier bekannt gewordenen Fall handelt“, man deshalb nur „deutlich die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anforderung von Personalausweiskopien anmahnen“ werde. (Erläuterung dazu: Jedenfalls wenn keine inhaltlich negativen Daten gespeichert werden (aus meiner Sicht zu eher relevant: dass die Auskunft an die bekannte Adresse geschickt wird), darf keine Personalausweiskopie verlangt werden.)

    Das scheint Bürgel aber nicht zu kratzen, wie https://www.buergel.de/de/selbstauskunft zeigt, wo auch heute noch die Ausweiskopie zwingend verlangt wird: „Bitte beachten Sie die Hinweise zum Identitätsnachweis! Zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person ist es erforderlich, eine Kopie Ihres Personalausweises beizufügen.“

    Daher meine Bitten:

    1. Alle bei Bürgel eine Selbstauskunft ohne Beifügung einer Personalausweiskopie anfordern. Wenn das bekannte Standardschreiben kommt, bei der Aufsichtsbehörde (https://www.datenschutz-hamburg.de/) Anzeige wegen Nichterteilung der Auskunft stellen und Verhängung eines Bußgelds verlangen.

    2. Wer sich schon mal beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wegen der Personalausweiskopiereritis von Bürgel beschwert hatte: An Herrn Caspar persönlich schreiben, dass ihr gelesen habt, dass seine Behörde behauptet (D5/2017/125), es habe keine Beschwerden hierüber gegeben, und auf euren Fall verweisen.

    3. Jede erhaltene Auskunft genau prüfen und bei Fehlern oder Unvollständigkeiten (vgl. z.B. das Merkblatt, was die FPP-Datenbank alles speichert) Anzeige wegen falscher/unvollständiger Auskunft stellen und Verhängung eines Bußgelds verlangen.

    4. Gerne hier berichten. 🙂

    Danke!

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