Urteil: Vorratsspeicherung von Kommunikationsspuren verboten [2. Update]

Ein Berliner Gericht hat dem Bundesjustizministerium in einem Grundsatzurteil untersagt, das Verhalten der Besucher des Internetportals des Ministeriums aufzuzeichnen. Ein Urteil mit Folgen für Internetbranche und Politik.

Mit Urteil vom 27.03.2007 hat das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium untersagt, „[personenbezogene] Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals ‚http://www.bmj.bund.de‚ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern“. Die Aufbewahrung solcher Kommunikationsspuren ermöglicht es, das Surf- und Suchverhalten von Internetnutzern detailliert nachzuvollziehen. In einer solchen Vorratsprotokollierung liegt aber eine „Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ der Betroffenen, so das Gericht. Insbesondere dürften sogenannte IP-Adressen nicht gespeichert werden, weil „es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich [ist], Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren.“ Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten eine personenbeziehbare Erfassung des Verhaltens sämtlicher Nutzer nicht, auch nicht für kurze Zeit.

Das nunmehr rechtskräftige Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Internetbranche, in der die personenbeziehbare Aufzeichnung des Nutzerverhaltens weithin üblich ist (sogenannte „Logfiles“ oder „Clickstream“), etwa bei Großunternehmen wie Google, Amazon und eBay. Der Jurist Patrick Breyer, der das Verfahren initiiert hatte, stellt auf seiner Internetseite Daten-Speicherung.de eine Musterklage bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann. Breyer: „Selbst der Deutsche Bundestag protokolliert gegenwärtig das Verhalten der Nutzer seines Internetportals auf Vorrat – unter Verstoß gegen seine eigenen Gesetze. Ich fordere alle öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder auf, die rechtswidrige Vorratsspeicherung spätestens bis zum Jahresende abzustellen. Andernfalls müssen weitere Gerichtsverfahren eingeleitet werden.“ Das Bundesjustizministerium erstellt inzwischen nur noch anonyme Statistiken über die Nutzung seines Internetportals (ohne IP-Adressen).

Dass das Urteil dem Bundesjustizministerium eine „Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Art. 1 und 2 GG“ attestiert, ist besonders pikant, weil die Koalition unter Führung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ab 2008 eine allgemeine Vorratsspeicherung von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetdaten einführen will. Dadurch würden Kommunikationskontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung nachvollziehbar. Rechtsexperten warnen seit langem, dass CDU, CSU und SPD damit massiv gegen das im Grundgesetz verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller 82 Mio. Bundesbürger verstoßen würden. Über 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverbände haben die Koalition bereits aufgefordert, das Vorhaben auf Eis zu legen, bis der Europäische Gerichtshof über eine dagegen anhängige Klage entschieden hat. Breyer: „Das vorliegende Urteil zeigt, dass das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, die rechtlichen Vorgaben zum Schutz unserer Privatsphäre einzuhalten. Mit der aktuell geplanten Zwangsprotokollierung jeglicher Telekommunikation in Deutschland (Vorratsdatenspeicherung) wird sich dies verheerend auswirken. Ich beobachte mit Sorge, dass auf Seiten des Staates zunehmend eine Nützlichkeitslogik an die Stelle der strikten Beachtung und Respektierung von Gesetz und Verfassung tritt. Das Bundesverfassungsgericht musste in den letzten Jahren immer öfter verfassungswidrige Gesetze der Politik aufheben. Wie kann die Politik vom Bürger glaubwürdig die strenge Einhaltung der Gesetze verlangen (‚Null Toleranz‘), wenn sie selbst immer häufiger die Gesetze bricht?“

Das Urteil gegen das Bundesjustizministerium ist inzwischen rechtskräftig. Das Amtsgericht hatte die Berufung zwar zugelassen. Das Ministerium wollte vor dem Landgericht Berlin aber lediglich klargestellt wissen, dass die nicht personenbeziehbare Protokollierung des Nutzungsverhaltens (ohne IP-Adressen) zulässig bleibt. Auch die von der Koalition geplante Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung würde ausschließlich für Telekommunikationsunternehmen gelten und deswegen an dem Speicherverbot für Internetangebote nichts ändern. Breyer: „Das Urteil ist eine weitere Schlappe für den Bundesdatenschutzbeauftragten, der die Speicherpraxis des Bundesjustizministeriums zuvor als zulässig bezeichnet hatte. Auch eine Vorratsdatenspeicherung durch Internet-Zugangsprovider hält der Bundesdatenschutzbeauftragte für rechtmäßig, obwohl die Gerichte das Gegenteil festgestellt haben. Wenn sich die Datenschutzbeauftragten auf politische Reden und Sanktionen in einzelnen Missbrauchsfällen beschränken, anstatt gegen die massenhaft rechtswidrige Datensammlung in Wirtschaft und Staat vorzugehen, machen sie sich letztlich überflüssig. Ich plädiere für die Einführung eines Verbandsklagerechts für private Datenschutzverbände.“

Das Urteil des Amtsgerichts im Volltext:
www.daten-speicherung.de/?p=197#ag

Das Urteil des Landgerichts im Volltext:
www.daten-speicherung.de/?p=197#lg

Musterklage:
www.daten-speicherung.de/?page_id=198

Informationen für Anbieter:
www.wir-speichern-nicht.de

Gemeinsame Erklärung von über 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden zur geplanten Vorratsdatenspeicherung:
http://erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de

Update vom 02.10.2007:

Leider wird die folgende Passage im Berufungsurteil in vielen Berichten fehlinterpretiert:

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.

Wie sich bei genauem Lesen des Berufungsurteils ergibt, wollte das Justizministerium vor dem Landgericht von vornherein nur klarstellen lassen, dass es genügt, wenn die Speicherung von IP-Adressen deaktiviert wird, dass die sonstigen Logdaten aber weiterhin aufgezeichnet werden dürfen (URLs, Referrer usw.). Diesen Antrag habe ich anerkannt, weil ich von vornherein nur die Speicherung personenbezogener Daten verhindern wollte. Das Amtsgericht hatte über meine Absicht hinaus die Speicherung sämtlicher Daten in Logfiles verboten.

Das Landgericht hat nun geurteilt: Weil ich zu der zu weit gehenden Formulierung des Amtsgerichts keine Veranlassung gegeben hatte, muss die Gegenseite auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, obwohl ihre Berufung Erfolg hatte. Nur diese Frage behandelt das Landgericht in seinem Urteil, und nur auf diese Kostenentscheidung bezieht sich die Aussage, es handele sich um eine „Einzelfallentscheidung“.

Das Verbot der Speicherung von IP-Adressen hat das Justizministerium mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Damit hat sich das Landgericht deswegen auch nicht beschäftigt. Dass diese Frage keine „Sonderkonstellation“ betrifft, ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts:

Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.

2. Update:

English summary: Local court in Berlin prohibits retention of personal data (2007-10-02)

Das Urteil des Amtsgerichts

Leitsätze (nicht amtlich):

  1. Anbieter von Telemedien im Internet dürfen nicht systematisch die Kennungen (IP-Adressen) der Nutzer ihrer Dienste protokollieren.
  2. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Verarbeitung von Internet-Nutzungsdaten durch eine öffentliche Stelle ist die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen.
  3. Kann zwar nicht die speichernde Stelle, aber ein Dritter eine Angabe der Person des Betroffenen zuordnen, so ist das Datum personenbezogen.
  4. Die von einem Internet-Zugangsanbieter temporär zugewiesene Internetkennung (dynamische IP-Adresse) stellt nicht nur für den Internet-Zugangsanbieter, sondern auch für Anbieter von Telemedien im Internet ein personenbezogenes Datum dar.

Ausfertigung

Amtsgericht Mitte
Beschluss

Geschäftsnummer: 5 C 314/06
23.11.2006

In Sachen
[…] ./. Bundesrepublik Deutschland
[…]
3. Die Parteien werden gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche, soweit diese auf die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB gestützt werden, als gegeben erachtet wird. Hingegen wird das Zivilgericht nicht als befugt erachtet, die seitens des Klägers zur Begründung seiner Forderungen ebenfalls erwähnte Anspruchsgrundlage des § 20 BDSG zu prüfen, da es sich hierbei eindeutig um eine öffentlichrechtliche Norm handelt und Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch den Staat beziehungsweise seine Organe nur im Verwaltungsrechtsweg beanstandet werden können. […]
Berlin, den 23.11.2006
Bröckling
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Justizsekretärin

Ausfertigung

Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer: 5 C 314/06 verkündet am : 27.03.2007

In dem Rechtsstreit […]

Klägers,

gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch d. Bundesministerium der Justiz,
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 5, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 06.03.2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht Bröckling
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:
Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals des Bundesministerium für Justiz „www.bmj.bund.de“ gespeichert wurden. Bis zum 11.12.2006 wurde bei jedem Zugriff auf die genannte Internetseite eine Reihe von Daten für einen Zeitraum von 14 Tagen gespeichert, unter anderem die Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) des Nutzers. Wegen der technischen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen auf Seite 1 bis 3 der Klageschrift vom 26.08.2006, Blatt 14 bis 17 der Akte, Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe das Internetportal des Bundesjustizministeriums mehrfach zu verschiedenen Zeiten besucht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, personenbezogene Daten des Klägers, wie zum Beispiel die IP-Adresse, über den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern.

Der Kläger hat ursprünglich ebenfalls beantragt, die über seine Nutzung des Internetportals gespeicherten Daten zu löschen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten seien. Eine Speicherung sei aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen. Angesichts der Änderung der Speicherungspraxis bestehe auch keine Wiederholungsgefahr mehr, so dass der Kläger auch aus diesem Grunde eine Unterlassung nicht verlangen könne. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger das Internetportal des Bundesjustizministeriums besucht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klageantrag des Klägers auf Unterlassung ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit dem Begriff „personenbezogene Daten“ diejenigen in der Klageschrift konkret aufgelisteten Daten meint, die seitens der Beklagten ursprünglich gespeichert wurden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Telemediengesetzes (TMG). Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Art. 1 und 2 GG. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise § 6 des außer Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ergibt sich dieser Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung.

Die Daten, die die Beklagte bis zum 11.12.2006 anlässlich der Nutzung des Internetportals des Bundesjustizministerium 14 Tage speicherte (insbesondere auch die dynamische IP-Adresse) stellen nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten; (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005, 27 O 616/05 und des AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, 300 C 397/04; ebenso der Hessische Datenschutzbeauftragte, Orientierungshilfe zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten vom 18.01.2005, (www.datenschutz.hessen.de/Tb31/K25P03.htm); Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis, Kommentar zum TDG. § 1 TDDSG Rn. 26). Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff genommen werden kann, (so auch der Hessische Datenschutzbeauftragte aaO, a.A. zum Beispiel Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis aaO).

Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz handelt. Die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie-Erwägungsgründe) bestimmt unter Ziffer 26, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (aaO) ist es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.

Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig; gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn. 86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und nicht deren „Aufhebung“.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zumindest einmalig vor Änderung der Speicherungspraxis durch die Beklagte die Internetseite des Bundesjustizministeriums besucht hatte, was sich aus der e-Mail des Klägers vom 29.09.2006 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.12.2006) entnehmen lässt. Denn dort wird Bezug genommen auf eine Rede der Bundesjustizministerin, die auf besagter Internetseite des Bundesjustizministeriums wiedergeben war. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass die Informationen vom Kläger nicht über seinen Internetanschluss erlangt wurden, sondern dem Kläger von Dritten zur Verfügung gestellt wurden; der Kläger dennoch beruhend auf einer wahrheitswidrigen Behauptung, er habe selbst die Internetseite über seinen Internetanschluss besucht, ein Klageverfahren einleitet, wird als derart fernliegend erachtet, dass sie nicht geeignet ist, die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich zu beeinflussen.

Die für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung erforderliche Wiederholungsgefahr wird vorliegend trotz der unstreitig erfolgten Änderung der Speicherungspraxis ab dem 11.12.2006 als gegeben erachtet. Durch die vorangegangene, nach Auffassung des Gerichts rechtswidriges Speicherungspraxis, wurde eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet, (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, 65. Aufl., § 1004 Rn. 32 mit weiteren Nachweisen), an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind. Allein der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Daten künftig nicht mehr gespeichert werden, da Angriffe auf die Internetseite durch andere Sicherungsmaßnahmen abgewendet werden könnten, wird zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht als ausreichend erachtet. Insoweit hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten bedurft, (vgl. Palandt aaO).

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Beklagten sind auch die anteiligen Kosten aufzuerlegen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung entfallen. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes getroffen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erledigungserklärung, (vgl. Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund der durch § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO begründeten gesetzlichen Fiktion galt der Rechtsstreit hinsichtlich des Löschungsantrages vorliegend mit Ablauf des 05.01.2007 als übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagten die gerichtliche Verfügung vom 18.12.2006 am 22.12.2006 zugestellt worden war. Dass gerade mit Ablauf des 05.01.2007 aufgrund der früheren Speicherpraxis der Beklagten noch personenbezogene Daten des Kläger gespeichert waren, lässt sich anhand des Sachvortrages des Klägers nicht feststellen. Aufgrund der Besonderheit der Fallgestaltung, dass bis zur Änderung der Speicherpraxis bei jedem Besuch der Internetseite die dynamische IP-Adresse erfasst und jeweils 14 Tage gespeichert wurde und es der Kläger mithin in der Hand gehabt hätte, jeweils durch erneute Besuche der Internetseite rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung für eine Speicherung seiner Daten Sorge zu tragen, kann jedoch nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass zu löschende Daten des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden gewesen wären, falls die Beklagte ihre Speicherungspraxis nicht geändert hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund der jeweils dokumentierten nachträglichen Besuche auf der Internetseite diese Problematik bekannt war. Dafür spricht, dass der Kläger sich gerade auf das nachträgliche Aufrufen der Internetseite für die Begründung einer ihn günstigen Kostenentscheidung beruft. Angesichts dieser Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung wird es als gerechtfertigt erachtet, bei der aufgrund billigem Ermessens zu treffenden Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Erledigungserklärung die weitere prozessuale Entwicklung mit einzubeziehen, also den Umstand zu berücksichtigen, dass aller Voraussicht nach zum maßgeblichen Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung noch gespeicherte Daten vorhanden gewesen wären.

Die Voraussetzungen des § 713 ZPO werden vorliegend nicht als gegeben erachtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht möglich ist. Lediglich vorsorglich für den Fall, dass sich das Berufungsgericht der Einschätzung des Amtsgerichts anschließen sollte, dass die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht erreicht ist, wird die Berufung zugelassen. Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.

Bröckling
Ausgefertigt
Justizangestellte

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Das Urteil des Landgerichts

Ausfertigung

Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Geschäftsnummer: 23 S 3/07
5 C 314/06 Amtsgericht Mitte
verkündet am : 06.09.2007
[…], Justizsekretär z.A.

In dem Rechtsstreit

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten d.d. Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

Beklagten und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wendler, Tremml, Fasanenstraße 61, 10719 Berlin -

gegen

[...]

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Schillstraße 9, 10785 Berlin -

hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 23. August 2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Landgericht Niebisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte zu 5 C 314/06 abgeändert und wird der Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;

b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Er hat dies damit begründet, dass durch die Speicherung der IP-Adresse bei der Beklagten nachvollzogen werden könne, welche Informationen er auf dem Internetportal der Beklagten betrachtet und wofür er sich interessiert habe, so dass je nach dem Inhalt der betrachteten Internetseiten unter Umständen Rückschlüsse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit usw. abgeleitet werden könnten. Gegen die Fassung des Antrages hat das Amtsgericht keine Bedenken geäußert. Am 27. März 2007 hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren ein Urteil mit folgendem Tenor in der Hauptsache erlassen:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.“

Gegen das ihr am 2. April 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2007 die vom Amtsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung am 1. Juni 2007 begründet.

Die Beklagte beantragt,

das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 314/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.

Der Kläger hat die Berufung in der Berufungserwiderung insoweit anerkannt, wie beantragt ist, das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 314/06 – abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte weiter beantragt, die Klage insoweit abzuweisen,

sowie

der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 12. bzw. 31. Juli 2007 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 6. August 2007 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet.

II.

1.

Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

2.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

3.

In der Sache hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Kläger sie anerkannt hat.

a)

Die von der Beklagten begehrte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war wegen des Anerkenntnisses des Klägers auszusprechen. Zwar ist § 307 S. 1 ZPO nicht direkt anwendbar, weil der Kläger nicht einen Anspruch, sondern nur einen prozessualen Antrag anerkannt hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass im „Anerkenntnis“ des Berufungsantrags des Beklagten durch den Berufungskläger ein Verzicht im Sinne von § 306 ZPO liege (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 307 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4 sowie § 307 Rn. 3), kann dies jedenfalls im hiesigen speziellen Fall nicht gelten, weil der Verzicht gemäß § 306 ZPO zur vom Kläger ausdrücklich nicht gewollten Teilabweisung der Klage führen würde und die Erklärung des Klägers daher nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden kann. Wegen der insoweit bestehenden Regelungslücke ist es sach- und interessengerecht, in dieser Sonderkonstellation entsprechend § 307 ZPO das Anerkenntnis eines prozessualen Antrags zuzulassen.

b)

Soweit die Beklagte begehrt, die Klage im Umfang der Abänderung abzuweisen, war dem nicht zu entsprechen, da dem Kläger erstinstanzlich etwas zugesprochen worden ist, was er nicht beantragt hatte. Das erstinstanzliche Urteil ist unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen, da das Amtsgericht den vom Kläger tatsächlich gestellten Antrag offenbar als nicht sachdienlich angesehen und, anstatt gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, den Antrag des Klägers ausgelegt und ihm dabei eine Reichweite gegeben hat, die er tatsächlich nicht hatte. Der Kläger hatte erstinstanzlich lediglich begehrt, der Beklagten die Speicherung „personenbezogener Daten“ zu untersagen. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergibt sich auch, dass der Kläger Rückschlüsse aus den gespeicherten Informationen auf seine Person nur im Zusammenhang mit der Speicherung seiner IP-Adresse befürchtete, woraus folgt, dass er den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge und die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, für sich genommen ohne Speicherung seiner IP-Adresse nicht als „personenbezogene Daten“ im Sinne seines Klageantrages angesehen hatte.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies bereits aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf entsprechender Anwendung von § 93 ZPO.

a)

Der Kläger hat seine prozessuale Erklärung innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung vor Stellung eines die Berufung zurückweisenden Antrages und damit „sofort“ abgegeben.

b)

Er hat auch nicht durch sein Verhalten zur Berufung Anlass gegeben, weil er einen so weit reichenden Klageantrag erstinstanzlich gar nicht gestellt hatte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger vor Begründung der Berufung nicht von sich aus angeboten hatte, auf die Vollstreckung aus dem Urteil teilweise zu verzichten. Der damals nicht anwaltlich vertretene Kläger musste den Verstoß des Amtsgerichts gegen § 308 ZPO nicht erkennen.

c)

§ 93 ZPO ist entsprechend anwendbar, da die kostenrechtlichen Folgen des Anerkenntnisses eines prozessualen Antrags nicht gesetzlich geregelt sind und die Interessenlage vergleichbar mit der Interessenlage im Fall des Anerkenntnisses eines Anspruchs ist. Die Argumentation der Beklagten hiergegen greift nicht durch.

aa)

Unzutreffend ist zunächst, dass die entsprechende Anwendung von § 93 ZPO auf den Fall des Anerkenntnisses eines Berufungsantrags dazu führen würde, dass jeder Berufungskläger bei vermeintlich offensichtlichen Rechtsfehlern der ersten Instanz den Berufungsbeklagten um einen Vollstreckungsverzicht bitten musste, um einer nachteiligen Kostenfolge zu entgehen. Dies ist allein dann der Fall, wenn die erste Instanz unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO entscheidet. In allen anderen Fällen lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor, da der Berufungsbeklagte dann schon deshalb mit Veranlassung zur Einlegung der Berufung gegeben hat, weil er erstinstanzlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

bb)

Zudem gehen die Vergleiche der Beklagten mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckungsverzicht fehl. Die zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 1955, 1556; OLG Karlsruhe NJWE-FER 2000, 98) behandelt die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen verneint oder bejaht werden muss. Darum geht es hier nicht. § 93 ZPO setzt nicht voraus, dass das gerichtliche Vorgehen der Gegenpartei des Anerkennenden mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte gute Gründe hatte, trotz der Möglichkeit des Vollstreckungsverzichts die Berufung durchzuführen. Maßgeblich ist, dass der Kläger hierzu keine Veranlassung gegeben hatte. Es besteht kein Anlass, ihn mit Kosten zu belasten, nur weil die Beklagte verhindern will, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Form veröffentlicht und zitiert wird.

5.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet in §§ 708 Nr. 1 und Nr. 11, 713 ZPO seine Grundlage.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.

Niebisch

Ausgefertigt

Justizangestellte

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