Änderungsbedarf am WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung nach dem Votum des Generalanwalts am EuGH

Das von der Bundesregierung geplante Verbot offener und unverschlüsselter WLAN-Hotspots ist nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof unzulässig. In einer E-Mail an die Bundestagsabgeordneten zeige ich den sich daraus ergebenden Änderungsbedarf auf:

Sehr geehrte[…],

nach den Schlussanträgen des Generalanwalts zur deutschen Störerhaftung (C-484/14) besteht folgender Änderungsbedarf am Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 18/6745):

1. Die allgemeine Forderung des Entwurfs, WLAN-Anbieter müssten „zumutbare Maßnahmen“ zur Verhinderung von Rechtsverletzungen  ergreifen (§ 8 Abs. 4 RegE), ist nicht haltbar:

Erstens stellt der Generalanwalt klar, dass nur Behörden und Gerichte befugt sind, im Einzelfall Maßnahmen zur Verhinderung einer bestimmten Rechtsverletzung anzuordnen. Der Gesetzgeber darf dies nicht allgemein und bezogen auf beliebige Rechtsverletzungen tun. Er darf keine über die Richtlinie hinaus gehenden Voraussetzungen der Haftungsfreistellung aufstellen.

Zweitens fordert der Generalanwalt, dass bei solchen Anordnungen sichergestellt werden muss, dass es wenigstens ein verhältnismäßiges und effektives Mittel gibt, um ihnen nachzukommen. WLAN-Anbieter haben aber kein verhältnismäßiges und effektives Mittel zur Verhinderung von Rechtsverletzungen.

2. Die Forderung „angemessener Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff“ ist nicht haltbar, weil es bei öffentlich nutzbarem WLAN keinen unberechtigten Zugriff gibt. Eine Verschlüsselungspflicht ist europarechtswidrig.

3. Die Forderung einer Selbsterklärung, keine Rechtsverletzungen zu begehen, ist europarechtswidrig. Erstens stellt der Generalanwalt klar, dass nur Behörden und Gerichte befugt sind, im Einzelfall die Verhinderung einer bestimmten Rechtsverletzung zu verlangen. Der Gesetzgeber darf dies nicht allgemein und bezogen auf beliebige Rechtsverletzungen tun. Er darf keine über die Richtlinie hinaus gehenden Voraussetzungen der Haftungsfreistellung aufstellen.

Zweitens ist eine Formularerklärung keine effektive Maßnahme zur Verhinderung von Rechtsverletzungen (siehe auch die Stellungnahme der EU-Kommission). Eine Selbstbestätigung verhindert Rechtsverletzungen nicht und würde außerdem einen direkten WLAN-Internetzugang unmöglich machen. Vorschaltseiten sind umständlich und lassen sich mit bestimmten Geräten überhaupt nicht anzeigen. Außerdem sind private WLAN-Anbieter nicht in der Lage, eine solche Maßnahme umzusetzen, so dass sie auch unverhältnismäßig ist.

§ 8 Absatz 4 ist dementsprechend insgesamt zu streichen. Privatpersonen schlechter zu behandeln als Unternehmer wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (Art. 3 GG).

4. Die Verschärfung des § 10 TMG bezüglich „besonders gefahrgeneigter Dienste“ ist europarechtswidrig, weil das Europarecht die Haftungsprivilegierung und Beweislastverteilung abschließend regelt. Eine Haftung ist europarechtlich nur bei absichtlicher Zusammenarbeit oder positiver Kenntnis vorgesehen und zugelassen. Die EU-Kommission betont in ihrer Stellungnahme, die geplanten Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 dürften über die gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs hinausgehen.

Die Änderungen des § 10 TMG sind dementsprechend insgesamt zu streichen.

5. Die Schlussanträge des Generalanwalts geben ferner Anlass zu einer Gesetzesänderung dahin, dass die Haftungsfreistellungen Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und auf Erstattung von Gerichtskosten ausschließen.

Wie eine sinnvolle Regelung aussehen könnte, lesen Sie hier

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass der Regierungsentwurf nicht nur europarechtswidrig, sondern auch kontraproduktiv für die Entwicklung einer Informationsgesellschaft wäre:

Mit diesem Entwurf positioniert sich die Bundesregierung klar gegen die Verbreitung digitaler Netzwerke und WLAN-Zugangspunkte zum Internet in Deutschland. In sechs konkreten Punkten hat Freifunk in einer Stellungnahme festgehalten, warum diese Gesetzesänderung weder wünschenswert, noch überhaupt umsetzbar ist und die aktuelle Situation eher verschlechtert als verbessert sowie zu unsäglichen Kosten für Verwaltung und Wirtschaft führen wird. Das sehen auch diverse Verbände so (u.a. Handelsverband Deutschland, Verband der deutschen Internetwirtschaft, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Medienanstalt Berlin-Brandenburg uvm.).

Sie finden diese Stellungnahme hier

Deutschland hat im Schnitt weniger als 2 frei zugängliche Hotspots pro 10.000 Einwohner. Zum Vergleich: In Schweden sind es 10, in Großbritannien knapp 30, in Südkorea gut 37. Darüber hinaus ist Deutschland eines der ganz wenigen Länder weltweit, das weiterhin an einer Störerhaftung in WLAN-Netzwerken festhält.

Ich bitte Sie deshalb um Unterstützung und würde mich sehr freuen, wenn Sie sich entsprechend der o.g. Stellungnahme dafür einsetzen könnten,

  1. dass die Haftungsbefreiung der Betreiber von WLAN-Netzen nicht von der Erfüllung von Verschlüsselungs-, Warn- und Identifizierungspflichten abhängig gemacht wird und Kosten einschließt,
  2. auch vermeintlich „gefahrgeneigte Dienste“ von Schadenersatzansprüchen wegen nutzergenerierter Inhalte freigestellt bleiben, solange sie keine konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben.

Mit freundlichen Grüßen,

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