Andreas Lämmel (CDU) zur Vorratsdatenspeicherung
Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU Andreas Lämmel schrieb am 07.07.2006 zur Vorratsdatenspeicherung:
Für Ihre Email vom 19. Juni 2006, in dem Sie um Unterstützung für einen Antrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/1622) werben, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH zu klagen, danke ich Ihnen. Die Lage stellt sich folgendermaßen dar:
Die Bundesregierung hat im Februar dieses Jahres der EG-Richtlinie vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten mit Unterstützung des Deutschen Bundestages zugestimmt. Dieser hat in dem Beschluss der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist.
Es kann auch nicht ernstlich von der Bundesregierung verlangt werden, dass sie gegen eine Richtlinie klagt, der sie vor drei Monaten mit Unterstützung des Deutschen Bundestages zugestimmt hat, zumal es in den Verhandlungen gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Damit wird sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen.
Deswegen kam für mich eine Unterstützung des Gruppenantrags nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel
Meine Antwort:
Sehr geehrter Herr Lämmel,
ich danke für Ihre Stellungnahme und möchte aus meiner Sicht noch einmal auf drei der von Ihnen angeführten Argumente eingehen:
1. Dass der Zugriff auf Verbindungsdaten für die Sicherheitsbehörden nützlich ist, steht außer Streit. Allerdings haben die Behörden bereits jetzt Zugriff auf Abrechnungsdaten und können zudem im Verdachtsfall eine weitergehende Speicherung der Verbindungen Verdächtiger anordnen. Die Behörden kamen mit diesen Daten in den letzten Jahren und Jahrzehnten gut zurecht, und auch im Ausland gibt es nur wenige Staaten, in denen abweichendes praktiziert wird.
Nach einer Studie des Bundeskriminalamts, die dem Bundestag zur Verfügung gestellt worden ist, fehlen Verkehrsdaten im Wesentlichen nur bei der Verfolgung des Austauschs von Kinderpornografie im Internet sowie bei der Ahndung von Betrugsdelikten. Bei diesen Straftaten werden allerdings bereits ohne Vorratsdatenspeicherung die meisten positiven Ermittlungsergebnisse aller Straftaten erreicht! Das Bundeskriminalamt nennt in seiner Untersuchung 361 Fälle, in denen den Ermittlungsbehörden Verkehrsdaten fehlten – gemessen an der Gesamtheit der Straftaten eine verschwindend geringe Zahl.
Hinzu kommt, dass eine Vorratsdatenspeicherung allenfalls der Aufklärung, nicht aber der Verhinderung von Straftaten dienen könnte. Die Sicherheit der Bevölkerung würde sie nur dann erhöhen, wenn sie zu einer Absenkung der Kriminalitätsrate – zumindest in bestimmten Kriminalitätsbereichen wie dem Austausch von Kinderpornografie – führen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Staaten mit Vorratsdatenspeicherung (z.B. Irland) konnten ihre Kriminalitätsrate keineswegs senken. Weitergehende Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erhöhen eben nicht per se die Sicherheit. Im Gegenteil zeigen vergleichende Studien aus den USA, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffsbefugnissen und Kriminalitätsrate nicht besteht.
2. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht ausgewogen, sondern unverhältnismäßig. Die Anzahl von Verbindungsdaten, die in Strafverfahren nützlich sein könnten, steht in keinem Verhältnis zu der Menge von Daten vollkommen unschuldiger Bürger. Weit mehr als 99% der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen sind absolut unschuldig und haben keinerlei Veranlassung für eine Protokollierung ihrer Telekommunikation gegeben.
3. Was die Frage angeht, ob von der Bundesregierung verlangt werden kann, gegen die Richtlinie vorzugehen: Von Bundesregierung und Bundestag kann jedenfalls verlangt werden, die Grundrechte der Bürger zu achten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Europäischen Haftbefehl ja sehr deutlich in Erinnerung gerufen.
In Sachen Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2003 entschieden: „Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096.html, Abs-Nr. 75). In der diesjährigen Rasterfahndungsentscheidung hat es nunmehr ausdrücklich „das außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ postuliert und bekräftigt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html, Abs-Nr. 105). Beide Entscheidungen beziehen sich nicht auf Inhaltsdaten, sondern sind bereits auf Verbindungsdaten anwendbar.
Die Koalition wäre daher gut beraten – sie ist dazu sogar verpflichtet –, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zumindest solange nicht umzusetzen, bis der EuGH über die Klage Irlands gegen die Richtlinie entschieden hat. Dies ist der Koalition auch ohne Gesichtsverlust „zuzumuten“, denn erst nach dem Bundestagsbeschluss vom Februar hat der EuGH geurteilt, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung nicht im Wege einer Richtlinie erlassen werden dürfen. Falls Sie die Vorratsdatenspeicherung trotz allem einführen, setzen Sie sich dem sehr hohen Risiko einer verheerenden Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht aus.
Mit freundlichen Grüßen
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