Aufruf gegen Vorratsdatenspeicherung an Europaparlament

Offener Brief vom 20.01.2005:

Aufruf gegen EU-Pläne zur Einführung einer generellen Verkehrsdatenspeicherung

Bürgerrechtler fordern: Keine generelle und verdachtslose Aufzeichnung des Kommunikations- und Bewegungsverhaltens der Bevölkerung

Der am 20.01.2005 an die Mitglieder des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments versandte Aufruf lautet im Wortlaut wie folgt:

Sehr geehrte… (Name der/des Abgeordneten),dem Europäischen Parlament liegt derzeit ein Ratsvorschlag zur Beratung vor, der die Einführung einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten vorsieht (Ratsdokument Nr. 8958/2004, federführend ist der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres). Sämtliche Verbindungs-, Nutzungs- und Positionsdaten, die bei der Abwicklung von Diensten wie Telefonieren, E-Mailen oder Internet-Surfen anfallen, sollen für Zwecke der Strafverfolgung aufgezeichnet und gespeichert werden.

Wegen vielfältiger Umgehungsmöglichkeiten für ernsthafte Kriminelle (z.B. durch Nutzung vorausbezahlter Mobilfunkkarten, die auf den Namen einer anderen Person registriert sind) sind Auswirkungen einer solchen Verkehrsdaten-Speicherungspflicht auf die Kriminalitätsrate jedoch nicht zu erwarten. Auch EU-Staaten, in denen eine Verkehrsdaten-Speicherungspflicht gegenwärtig existiert, haben derartiges nicht zu berichten. Dass eine Vorratsspeicherung gar terroristische Anschläge verhindern könnte, kann nicht ernstlich erwartet werden. Selbst in den USA gibt es daher weder eine Verkehrsdaten-Speicherungspflicht noch Pläne zu deren Einführung.

Der Möglichkeit, in Einzelfällen Ermittlungserfolge erzielen zu können, stünde die lückenlose Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (einschließlich der Bewegungen von Handybesitzern sowie der Aktivitäten von Internetnutzern) gegenüber. Außerdem drohen der Industrie Kosten in dreistelliger Millionenhöhe alleine in Deutschland. Dementsprechend wird eine Verkehrsdaten-Speicherungspflicht fast geschlossen abgelehnt:

  • Diese Einschätzung bestätigt eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Videoüberwachung, derzufolge eine allgemeine und verdachtslose Verhaltensüberwachung und -aufzeichnung unverhältnismäßig ist (BAG, 1 ABR 21/03 vom 29.06.2004).
  • Im Rahmen der Beratung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) letztes Jahr haben sich alle Bundestagsfraktionen geschlossen gegen die Einführung einer Verkehrsdaten-Speicherungspflicht ausgesprochen.
  • Befürwortet werden die Pläne zur Einführung einer Verkehrsdaten-Speicherungspflicht einzig von den Innen- und Justizministerien.

Es darf nicht sein, dass der auf demokratischem Weg in Deutschland gefundene Konsens, keine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten einzuführen, durch einen hinter verschlossenen Türen gefassten Exekutivbeschluss des EU-Rates umgangen wird.

Ich appelliere daher an Sie, in dem aktuellen Beratungsverfahren auf einen Parlamentsbeschluss hinzuwirken, der den Ministerrat klar und vorbehaltslos auffordert, von der Einführung einer Verkehrsdaten-Speicherungspflicht abzusehen.

Ein klares Votum des Europaparlaments kann entscheidend dazu beitragen, die generelle Aufzeichnung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens von Millionen unschuldiger Bürgerinnen und Bürger zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Breyer

Dieser Position haben sich angeschlossen:

Chaos Computer Club e.V., Hamburg (www.ccc.de)

dergrossebruder.org, München (www.dergrossebruder.org)

Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V., Bonn (www.datenschutzverein.de)

Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. (www.fiff.de), vertreten durch Werner Hülsmann, Vorstandsmitglied

Institut für Bürgerrechte & öffentliche Sicherheit e.V. (www.cilip.de), vertreten durch Martina Kant, Vorstandsmitglied

STOP1984 (www.stop1984.com)

Ergänzende Informationen:

Untersuchung der Vereinbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (englisch)

Reaktionen auf den Aufruf:

26.01.2005: Wir haben eine Email vom Europaabgeordneten Herrn Alvaro (FDP) erhalten. Die Email lautet im Wortlaut wie folgt:

Brüssel, 26. Januar 2005

Ihr Schreiben vom 20.01.2005

Sehr geehrter Herr Breyer,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.01.2005, in dem Sie sich zum Thema Vorratsdatenspeicherung äußern. Als Koordinator des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und Berichterstatter des Europäischen Parlaments zum Ratsentwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, möchte ich Ihnen nachstehend auch im Namen meiner deutschen FDP-Abgeordnetenkollegen wie folgt antworten:

Im April 2004 legte der Rat für Justiz und Inneres auf Initiative Frankreichs, Großbritanniens, Irlands und Schwedens sowie unter Berücksichtigung einer gemeinsamen Erklärung aus März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus einen Entwurf für eine Rahmenregelung zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten vor.

Ziel des Vorschlages ist die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die durch Provider eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, zwecks Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich Terrorismus.

Dabei sollen unter anderem die Telefonie, teilweise SMS-Kurzmitteilungen sowie Internetprotokolle einschließlich des E-Mail-Verkehrs erfasst werden. Inhalte der Kommunikation sind davon ausgenommen. Die Datenspeicherung soll je nach Art der Daten mindestens 12 und maximal 36 Monate betragen. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Rechtshilfeersuchen auf die in den anderen EU-Staaten vorhandenen Vorratsdaten zugreifen können.

Die gemeinsame Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus stellt eine der wesentlichen Aufgaben und Herausforderungen der EU dar. Verbrechen, die unter Einsatz moderner elektronischer Kommunikationssysteme verabredet, vorbereitet und begangen werden, müssen effiziente Möglichkeiten gegenüberstehen, die die Koordinierung von Ermittlungen zur Vorbeugung und Aufklärung erleichtern. Demgegenüber muss der Schutz der Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und Vertraulichkeit der eigenen Daten gewährleistet sowie der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet werden. Hier bestehen meines Erachtens erhebliche Zweifel.

Neben dem Problem der Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlage müssen Überlegungen dahingehend angestellt werden, ob die in Frage stehenden Maßnahmen verhältnismäßig sind. Schließlich stellen sich die Fragen nach der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und dem tatsächlichen Bedarf der vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung. Lassen Sie mich im Folgenden meine Position zu den angesprochenen Bereichen erläutern.

Nach Ansicht des Rates handelt es sich bei dem vorliegenden Rahmenbeschluss um eine Maßnahme, die der dritten Säule der Union zuzuordnen ist. Meiner Ansicht nach teilt sich der Vorschlag in Maßnahmen, die der ersten Säule (z.B. Fristen und zu speichernde Daten) und solche, die der dritten Säule zuzuordnen sind (z.B. verstärkte justizielle Zusammenarbeit). Dementsprechend sollte der Ratsvorschlag den jeweiligen Säulen entsprechend aufgeteilt werden, so dass zwei Dokumente beraten werden können, deren Rechtsgrundlage unzweifelhaft ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein fundamentales Prinzip der Europäischen Union. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dem Entwurf ein legitimer Zweck und ein legitimes Mittel zugrunde liegen. Darüber hinaus müssen die vorgesehenen Maßnahmen aber auch in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation stehen, die nur dann gegeben ist, wenn die Regelungen geeignet und erforderlich sind und keine unzumutbare Härte der Betroffenen darstellen. Bei dem zu speichernden Datenvolumen, insbesondere im Bereich des Internets, ist fraglich, ob eine zielführende Auswertung der Daten überhaupt möglich ist. Die Geeignetheit einer Vorratsdatenspeicherung muss im Vorfeld durch aussagekräftige Untersuchungen und Statistiken geprüft werden. In welchem Umfang Ermittlungen durch das Fehlen solcher Daten behindert werden, ist bisher nicht veröffentlicht worden. Insbesondere fehlen Angaben darüber, ob und in welchem Umfang die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich beeinträchtigt wurde. Teilnehmer aus dem Umfeld der organisierten Kriminalität und des Terrorismus werden aufgrund neuerer technischer Mittel die Verfolgbarkeit ihrer Daten leicht zu verhindern wissen.

Zudem könnte das Mittel der anlassbezogenen Speicherung sowohl gleich geeignet als auch milder sein. Dadurch würden nicht gewaltige Datenmengen gespeichert und ausgewertet werden müssen, sondern lediglich die Daten bestimmter verdächtiger Personen könnten mit deutlich geringerem Aufwand gespeichert und den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Punkt wird im Vorschlag lediglich festgestellt, dass die anlassbezogene Speicherung von Daten „keinen Beitrag zur Überprüfung von Personen leisten kann, die noch nicht verdächtigt werden, einer kriminellen oder terroristischen Organisation anzugehören […] Sie kann daher nicht den Bedarf der Sicherheits-, Geheimdienst- und Strafverfolgungsstellen im Hinblick auf die Bekämpfung heutiger Straftäter, zu denen auch Terroristen gehören, decken“. Es drängt sich auf, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt werden soll.

Daneben sind enorme Belastungen für die europäische Telekommunikationsindustrie sowie kleinere und mittlere Telekommunikationsunternehmen zu befürchten. Alleine bei größeren Festnetz- und Mobilfunkunternehmen im Bereich der klassischen leitungsvermittelnden Telefonie ist zu erwarten, dass pro Jahr um die fünfhundert Milliarden (500.000.000.000) zusätzlich zu speichernde Datensätze mit einem Datenvolumen von ca. 8 Terabyte (1 Terabyte = 1 Mio. Megabytes) entstehen. Der erforderliche Investitionsaufwand im Bereich der klassischen leitungsvermittelten Telefonie liegt nach Schätzungen verschiedenster größerer Unternehmen innerhalb der Mitgliedstaaten bei 180 Mio. Euro im Jahr pro Unternehmen. Die jährlichen Betriebskosten könnten damit bis zu 50 Mio. Euro betragen. Für kleinere und mittlere Unternehmen wäre hierdurch der Geschäftsbetrieb sicher gefährdet. Der sich jährlich verdoppelnde Internetverkehr ließe das zu speichernde Datenvolumen exponentiell ansteigen. Eine Regelung zur Verteilung der Kostenlast ist europaweit nicht vorgesehen.

Es fehlt überdies eine Auseinandersetzung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz), der den garantierten Schutz personenbezogener Daten festschreibt. In ihrer Empfehlung 2/99 vom 3. Mai 1999 zur Achtung der Privatsphäre bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs definierte die Datenschutzgruppe Art.29 die Überwachung des Fernmeldeverkehrs als die Kenntnisnahme von Inhalt von und/ oder Daten im Zusammenhang mit privaten Telekommunikationsverbindungen zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern durch einen Dritten, insbesondere der mit der Telekommunikationsnutzung verbundenen Verkehrsdaten. Daraus folgt, dass Überwachungen abzulehnen sind, sofern sie nicht drei grundlegende Kriterien erfüllen, die sich aus der Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben: Sie müssen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein und einem der in der Konvention aufgeführten legitimen Ziele dienen. Nach Auffassung der Datenschutzgruppe gelten dieselben grundlegenden Erfordernisse für die Speicherung von Verkehrsdaten, soweit sie über das für die Erbringung der Kommunikationsdienstleistungen und andere legitime Geschäftszwecke Notwendige hinausgehen, sowie für jeden anschließenden Zugriff auf diese Daten für Strafverfolgungszwecke. Die Erfüllung aller notwendigen Kriterien im Rahmen des vorliegenden Ratsdokumentes sind zumindest fraglich.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar die Befugnis der Vertragsstaaten anerkannt, in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen die Korrespondenz und Telekommunikation von Personen auch heimlich zu überwachen. Er hat aber hinzugefügt, „… dies bedeutet nicht, dass die Vertragsstaaten ein unbeschränktes Ermessen haben, Personen in ihrem Hoheitsgebiet einer heimlichen Überwachung zu unterwerfen. Angesichts der Tatsache, dass entsprechende Befugnisse mit der Begründung, die Demokratie verteidigen zu wollen, diese gerade zu unterminieren oder zu zerstören drohen, betont der Gerichtshof, dass die Vertragsstaaten zur Bekämpfung der Spionage oder des Terrorismus nicht jede Maßnahme beschließen dürfen, die sie für angemessen halten“.

Auch Artikel 15 der europäischen Datenschutzrichtlinie sieht nicht vor, dass unter den aufgeführten Möglichkeiten eine europaweit verbindlich vorgeschriebene Vorratsdatenspeicherung in Erwägung gezogen werden kann. Die besagte Richtlinie im Gegensatz dazu vor, dass „die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen können“, die die Aufbewahrung von Daten für einen begrenzten Zeitraum regeln.

Darüber hinaus ist ungeklärt, wem die Beweislast im Falle einer nicht zutreffenden Analyse der Daten durch staatliche Behörden, die Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen Bürger im Falle einer unbegründeten Datenabfrage oder den Auskunftsanspruch des Bürgers bezüglich seiner gespeicherten Daten zufällt. Ferner ist es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fraglich, ob vorliegender Artikel 2 Absatz 4 dem Bestimmtheitsgrundsatz der Norm Rechnung trägt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika, die infolge der Anschläge vom 11. September 2001 die Sicherheitsregeln in vielen Bereichen erheblich verschärft haben, scheinen eine anlassbezogene Datenspeicherung für ausreichend und angemessen zu halten. Hinzu kommt, dass Untersuchungen europäischer Telefongesellschaften gezeigt haben, dass das Gros der von Strafverfolgungsbehörden abgerufenen Daten nicht älter als sechs Monate war. Längere Aufbewahrungsfristen wären daher unverhältnismäßig.

Mit freundlichen Grüssen

Alexander Alvaro, MdEP

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