Automatisiertes Quick-Freeze statt genereller IP-Speicherung?

Zu der Idee, dass Internet-Zugangsanbieter ein System zur anlassbezogenen Speicherung von IP-Adressen installieren könnten, auch verbunden mit einer vollautomatischen Erkennung von „Missbrauch“:

Was die Zumutbarkeit einer sofortigen Löschung bzw. Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht, muss man zunächst festhalten, dass eine ganze Reihe von Providern das bereits so handhabt, auch bundesweite Anbieter wie Lycos (http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24705/1.html), und offenbar ohne größere Probleme damit zurecht kommen. Wenn weitere Provider ihre Praxis entsprechend ändern, sehe ich nicht, dass ihnen das schaden könnte.

Bekanntlich ist nicht nachgewiesen, dass eine generelle IP-Speicherung im Endeffekt zu weniger Hacking, Spam, Abuse, Betrug usw. führt. Einzelfallerfolge, die insgesamt nicht ins Gewicht fallen, rechtfertigen keine generelle Datensammlung. Ich meine auch nicht, dass das Internet ohne IP-Speicherung zum „rechtsfreien Raum“ würde, genausowenig wie die protokollierungsfreie Briefpost einen „rechtsfreien Raum“ darstellt. Wenn eine Straftat passiert ist, muss man geeignete Ermittlungen einleiten. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller registrierten Straftaten liegt bei 55%. Es ist also keine Besonderheit des Internet, dass viele Straftaten nicht aufgeklärt werden können. Man darf auch nicht vergessen, dass die wenigsten Straftaten im Netz schwere Straftaten sind, die Leib oder Leben gefährden. Meist ist nur das Vermögen betroffen, und das ist versicherbar (wird z.B. auf Ebay angeboten).

Was die Idee einer automatisierten Aufdeckung von Auffälligkeiten verbunden mit einer anlassbezogenen Speicherung der betroffenen IP-Adressen anbelangt, ist zu unterscheiden:

a) Monitoring beim Provider

Wenn ein solches Erkennungssystem beim Provider installiert werden soll, dann ist dies grundsätzlich von § 100 TKG gedeckt. Es muss allerdings dem Bundesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden (Abs. 3). Außerdem müsste darauf geachtet werden, dass die IP-Speicherung wirklich nur bei solchen „Auffälligkeiten“ erfolgt, die den Verdacht einer Störung oder einer rechtswidrigen Nutzung begründen. Es muss sicher gestellt sein, dass jemand, der das Internet rechtmäßig nutzt, nicht erfasst wird.

Auch werden Provider nur berechtigt sein, eine rechtswidrige Nutzung zu ihren Lasten oder zulasten ihrer Kunden aufzudecken. Es ginge zu weit, wenn allgemein nach Straftaten oder Verletzungen von Urheberrechten usw. gesucht würde. Es ist zu beachten, dass § 100 TKG keine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erlaubt. Der Provider darf nach dieser Norm zwar anlassbezogen speichern. Es ginge aber zu weit, wenn der Provider Auffälligkeiten routinemäßig der Polizei oder etwa Rechtsinhabern mitteilen würde.

Vor allem ist zu beachten, dass § 100 TKG nur die Verwendung von Bestandsdaten und Verkehrsdaten zum Aufdecken einer „rechtswidrigen Inanspruchnahme“ erlaubt. Provider dürfen also nicht die Inhalte analysieren. Zu den Inhalten gehören auch die Header-Requests, insbesondere die aufgerufenen URLs.

Ob und in welchen Fällen eine rechtswidrige Nutzung automatisiert einigermaßen zuverlässig feststellbar ist, können Sie sicher besser beurteilen als ich. DDoS-Angriffe und Botnetzwerke werden sich vielleicht noch einigermaßen zuverlässig identifizieren lassen.

b) IP-Speicherung auf Veranlassung dritter Personen

Anfragen Dritter müssten ausreichend schlüssige Hinweise auf einen Missbrauch enthalten; die bloße Nutzung von P2P genügt z.B. nicht. § 100 Abs. 3 TKG verlangt eine Dokumentation der tatsächlichen Anhaltspunkte beim Provider. Ein vollautomatisches Freeze-System ist also nur dann zulässig, wenn auch wirklich Anhaltspunkte für einen Missbrauchsfall vorliegen und diese (auch automatisiert) dem Provider mitgeteilt werden. Es ist dann Sache desjenigen, der die Aufbewahrung verlangt hat, die Vorlage eines richterlichen Beschlusses zu veranlassen. Wenn das nicht erfolgt, müssen die Daten nach angemessener Frist wieder gelöscht werden (in den USA glaube ich 30 Tage).

So ein gezieltes Freeze-Verfahren hielte ich der Sache nach durchaus für einen Fortschritt, weil es dazu führen würde, dass nicht mehr 100% der IP-Adressen protokolliert würden, sondern wahrscheinlich unter 1% der Adressen. Natürlich dürfen die gespeicherten Daten auch nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden.

Insofern halte ich es auch für eine gute Idee, ein solches System als Alternative zu generellen Mindestspeicherfristen zu präsentieren. …

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1 Kommentar »


  1. einspruch — 13. Mai 2007 @ 18.58 Uhr

    auch ein quickfreeze aufgrund anderer als richterlicher anforderung widerspricht den gesetzen und kann für die betroffenen bei bekanntwerden der daten durch z.b. pannen beim provider zu schwerwiegenden schäden führen.
    jede abweichung von der strickten auslegung der gesetze bedeutet einen dammbruch. es geht dabei um weit mehr, als nur um die gefahr der aufdeckung von urheberrechtsverletzungen im internet. wird hier eine abweichung vom gesetz akzeptiert, dann ist das auch ein zeichen pro ausbau von überwachung und kontrolle in allen anderen lebensbereichen. so wird schleichend in kleinen schritten der überwachungsstaat eingeführt.

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