T-Online-Urteil des LG Darmstadt

Mail an Bundesbeauftragten für Datenschutz gesandt:

Sehr geehrte Frau …,

die von Ihnen abgewartete Begründung des T-Online-Urteils des LG Darmstadt liegt nun vor…

Das Urteil stellt klar, dass Access-Provider keinen Teledienst erbringen, dass IP-Adressen nach Verbindungstrennung zu löschen sind und dass Volumendaten bei Flatrates erst gar nicht erhoben werden dürfen. Anfangs- und Endzeitpunkt der Verbindungen dürfen nur gespeichert werden, wenn – wie bei T-Online – „nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag […] zeitabhängige Entgelte entstehen“ können (S. 18 f.), was bei den meisten Flatrates nicht der Fall ist. Ferner ist klargestellt, dass § 100 Abs. 1 und Abs. 3 TKG nur „vorfallsbezogene Maßnahmen“ rechtfertigen, keine „generelle Speicherung“ (S. 16 f.).

Ich bitte den BfDI, die geltende Rechtslage nunmehr zügig gegenüber allen großen Internet-Zugangsprovidern Deutschlands durchzusetzen. Bisher hat sich an der Speicherpraxis der Provider nichts geändert; das Urteil wird ignoriert.

Mit freundlichen Grüßen,

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