Beschwerde über kostenfreies aber registrierungspflichtiges WLAN eingereicht [ergänzt]
Während in anderen europäischen Staaten allenorten offene WLAN-Internetzugänge angeboten werden, hat der Bundesgerichtshof hierzulande eine derartige Verunsicherung geschaffen, dass alle Nutzer unter Filesharing-Generalverdacht zu stehen scheinen.
Ein Beispiel: Am Flughafen Köln-Bonn wird zwar ein kostenfreier Internetzugang angeboten, aber nur nach namentlicher Registrierung und mit einjähriger Verbindungsdatenspeicherung. Ich habe beim Bundesdatenschutzbeauftragten eine Beschwerde gegen den Betreiber eingereicht und empfehle, sie als Vorlage für Beschwerden auch gegen andere registrierungspflichtige kostenlose WLAN-Netze zu nutzen.
Anbietern kostenloser WLAN-Internetzugänge ist es verboten, persönliche Daten ihrer Nutzer zu erheben, weil dies nicht zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich ist (§ 95 TKG). Auch die „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen durch Nutzer hängt nicht davon ab, ob eine Nutzeridentifizierung erfolgt oder nicht (nähere Informationen hier).
Meine Beschwerde an den Bundesdatenschutzbeauftragten im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich über Datenschutzverstöße der Firma
FairSpot® Unternehmensgruppe
Inh. Torsten Heyer
Viktor-Scheffelstraße 7, 74177 Bad FriedrichshallDiese Firma bietet kostenlose drahtlose Internetzugänge an (WLAN). Obwohl dies zum Angebot des Telekommunikationsdienstes nicht erforderlich ist, erhebt sie verpflichtend vor der Freischaltung des Internetzugangs
- Vorname und Name des Nutzers (Verstoß gegen § 95 TKG)
- Zeiten und Dauer der Internetnutzung (Verstoß gegen § 96 TKG).Dass die Identifizierung der Nutzer öffentlicher Internetzugänge nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Urteil des LG München vom 12.01.2012 – 17 HK O 1398/11 – NJW 2012, 2740.
Das Gesetz erlaubt Telekommunikationsanbietern eine Vorratsspeicherung (hier sogar „Vorratserhebung“) von Bestands- oder Verkehrsdaten weder „zum Zwecke der Verfolgung von Rechtsverstößen“ noch zur „Aufklärung von Straftaten“, siehe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2006 – 1 BvR 1811/99 – NJW 2007, 3055.
Im Übrigen ist zu der von jedem Nutzer abverlangten „Einwilligung“ (https://hotspotfueralle.de/downloads/Datenschutzvereinbarung.pdf) zu sagen, dass diese keineswegs freiwillig ist. Ohne Abgabe der „Einwilligung“ wird eine Nutzung nicht ermöglicht.
Ich bitte Sie, diese Vorratserhebung und Vorratsspeicherung von Nutzerdaten zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass der Internetzugang der Firma FairSpot ebenso frei von Vorratsüberwachung nutzbar ist wie andere öffentliche Telekommunikationsangebote (z.B. Telefonzellen).
Mit freundlichem Gruß,
Patrick Breyer
Ergänzung vom 09.11.2014:
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg mitgeteilt, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig sei (Az. F 7510/10):
Ob die verantwortliche Stelle Vor- und Zuname des Nutzers sowie Zeiten und Daure der Internetnutzung unzulässig erhebt, hängt auch vom Zweck der Datenerhebung und -nutzung ab. Daher muss die verantwortliche Stelle vor der abschließenden rechtlichen Bewertung angehört werden. Allein die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, von der für den Datenumgang verantwortlichen Stelle Auskunft zu verlangen und die verantwortliche Stelle ist lediglich zur Auskunft gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet. Zudem kann nur die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.
Wir haben uns daher im März dieses Jahres schriftlich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewendet, um die Zuständigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu klären. Wir sind der Ansicht, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wegen § 115 Abs. 4 TKG für die datenschutzrechtliche Aufsicht zuständig ist. Da wir bisher keine Antwort erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die Bundesbeauftragte die Bearbeitung des Vorgangs übernommen hat.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte führt die Beschwerde unter dem Az. VIII-501-1 II#4762.
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