Brief an die Bundesdatenschutzbeauftragte zur Surfprotokollierung

Sehr geehrte Frau Voßhoff,

mit Interesse habe ich Ihre gestrige Pressemitteilung zur BGH-Entscheidung in Sachen „Surfprotokollierung“ gelesen. Erlauben Sie mir eine Anmerkungen zu folgendem Satz darin: „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da das nationale Telemediengesetz dies nicht vorsieht.“

Der Bundesgerichtshof legt das Telemediengesetz europarechtskonform aus. In dieser Auslegung trägt es sowohl dem berechtigten Interesse der Telemedienanbieter an der Funktionsfähigkeit ihrer Server als auch den Grundrechten der Nutzer Rechnung, gegen welche das Betreiberinteresse abzuwägen ist.

§ 15 TMG stellt auf die Erforderlichkeit der Datenspeicherung ab. Das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgebot ist immer anzuwenden, auch wenn die Abwägung nicht nochmals explizit im Gesetz vorgesehen ist. Dies ist Ihnen aus einer Vielzahl von Datenschutzvorschriften bekannt.

Sollte gleichwohl eine gesetzliche Novellierung erfolgen, dürfte diese keinesfalls auf eine Ermächtigung zur Vorratsspeicherung von Inhaltsdaten hinauslaufen, auch nicht für sieben Tage. Das TKG ist kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil es hier um Inhaltsdaten geht und nicht nur um Verkehrsdaten. Das Bundesverfassungsgericht hat Internet-Nutzungsdaten in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung eindeutig abgegrenzt. Außerdem wird § 100 TKG in Teilen der Literatur zurecht für verfassungswidrig gehalten (z.B. Beck’scher TKG-Kommentar).

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte folgenden datenschutzfreundlichen Formulierungsvorschlag für eine eventuelle gesetzliche Regelung im Telemediengesetz unterbreitet: „Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er die Internetprotokoll-Adressen und die sonstigen Nutzungsdaten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der Störung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungsbeseitigung nicht mehr benötigt werden. Nach Satz 3 erhobene Daten sind spätestens am Folgetag zu löschen. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.“

Die ausführlich begründete Stellungnahme des AK Vorrat finden Sie hier: http://webarchiv.bundestag.de/archive/2009/0626/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung_21/Stellungnahmen_SV/Stellungnahme_07.pdf

Bitte setzen Sie sich gegen eine Befugnis zur flächendeckenden Surfprotokollierung ein. Dass diese nicht zur Abwehr von Angriffen erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, das in meinem Fall eingeholt wurde:
http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf
http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Surfprotokollierung_2012-04-30_Sachverst_an_LG.pdf

Der Bundesgerichtshof hat keineswegs entschieden, dass unser Surfverhalten im Internet oder unsere IP-Adressen zur Abwehr von Angriffen, zur “Missbrauchsbekämpfung” oder zur “Störungsbeseitigung” verdachtslos auf Vorrat gespeichert werden dürften. Er hat diese Frage einer weiteren Prüfung überantwortet. In seiner gestrigen Pressemitteilung heißt es:

„Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten.“

Allenfalls eine zielgerichtete Speicherung der Quelle eines Angriffs könnte als erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden, nicht aber die dauerhafte und flächendeckende Aufzeichnung des Surfverhaltens völlig ungefährlicher Nutzer. Auch bei einer Speicherdauer von beispielsweise sieben Tagen wäre es inakzeptabel, das Surfverhalten der gesamten Bevölkerung – also von Nutzern, die mit Angriffen nicht das Entfernteste zu tun haben – flächendeckend aufzuzeichnen und sie dadurch Fehler- und Missbrauchsrisiken auszusetzen. Das EuGH-Urteil zur Unverhältnismäßigkeit einer anlasslosen Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten muss für den Inhalt der Internetnutzung (Nutzungsdaten) erst Recht gelten.

Ein Gerichtsgutachten[2] und die Praxis vieler Internetportale (z.B. Bundesdatenschutzbeauftragter, Bundesjustizministerium) belegen, dass Internetangebote auch ohne totale Aufzeichnung des Nutzerverhaltens sicher betrieben werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden[3], dass Internetnutzer vor einer Aufzeichnung ihres Nutzungsverhaltens geschützt sind.

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass es dabei bleibt und eine flächendeckende Vorratsspeicherung egal für welche Dauer verboten bleibt.

Insbesondere auf EU-Ebene ist ein bereitsspezifischer Datenschutz für Internetnutzer überfällig, der die Anonymität ihrer Internetnutzung gewährleistet.

Beste Grüße
Dr. Patrick Breyer

Nachweise:

[2] http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Surfprotokollierung_2011-07-29_Sachverst_an_LG.pdf

[3] http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv125260.html#Rn270

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (noch nicht bewertet)
Loading...
6.793mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Internet-Unternehmen, Juristisches, Metaowl-Watchblog, Surfprotokollierung

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: