Brief an SPD-Europaabgeordnete zur Vorratsdatenspeicherung

Aus einem Brief an die SPD-Europaabgeordnete und Innenexpertin Birgit Sippel vom 27.11.2011:

Hintergrundinformationen zur Vorratsdatenspeicherung

Sehr geehrte Frau Sippel,

mit großem Interesse habe ich Ihre Diskussionsbeiträge bei der Podiumsdiskussion zur Vorratsdatenspeicherung am 17.11.2011 in Regensburg verfolgt.

Da Sie seit einiger Zeit Mitglied der Expertengruppe zur Vorratsdatenspeicherung sind, würde ich Ihnen gerne zu 5 Punkten, die mir aufgefallen sind, einige Hintergrundinformationen zukommen lassen. Ich hoffe, diese Informationen sind Ihnen bei Ihrer Arbeit von Nutzen.

1. Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung

Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es nicht um Daten, die ohnehin bei den Anbietern vorhanden und zur Abrechnung gespeichert würden. Vielmehr ist Vorratsdatenspeicherung gerade der Zwang zur Aufbewahrung von Kommunikationsdaten ohne betrieblichen oder sonstigen Anlass. Derzeit dürfen in Deutschland etwa eingehende Verbindungen (z.B. ankommende Anrufe), Handy-Standortdaten (Wer hat wo telefoniert?) und E-Mail-Verbindungsdaten (Wer hat wem eine E-Mail geschickt?) nicht gespeichert werden. Auch die beim Internet-Surfen genutzte Kundenkennung (IP-Adresse) dürfen Anbieter nicht speichern. Bei Pauschaltarifen („flatrates“) dürfen keinerlei Verbindungsdaten gespeichert werden, weil dies nicht zur Abrechnung erforderlich ist. Es werden somit derzeit sehr viel weniger Verbindungsdaten gespeichert als mit einer Vorratsdatenspeicherung. Außerdem lässt sich die Speicherung von Verbindungsdaten zurzeit insgesamt verhindern (Flatrate), was eine Vorratsdatenspeicherung ändern würde. Nach Schätzungen führte eine Vorratsdatenspeicherung zur Speicherung 100-mal so vieler Verkehrsdaten wie bisher.

Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es auch nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat auf Kommunikationsdaten zugreifen darf. Die Richtlinie 2006/24/EG „harmonisiert weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung […] dieser Daten“ (EuGH, Az. C-301/06). Die EU hat jenseits der Fälle des grenzüberschreitenden Datenaustauschs auch keine Kompetenz, die Frage des innerstaatlichen Zugriffs auf Kommunikationsdaten zur Strafverfolgung zu regeln.

Die von Ihnen befürworteten Einschränkungen des Zugriffs auf betrieblich gespeicherte Kommunikationsdaten und Verbesserungen der Datensicherheit in diesem Bereich sind über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht möglich. Diese Richtlinie regelt einzig den zusätzlichen Vorratsdatenbestand. Die zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Daten bleiben so zugänglich und unsicher wie bisher, egal wie man die Richtlinie ausgestaltet.

2. Risiken und Nachteile einer Vorratsdatenspeicherung

Dass der Telekom-Skandal kein Fall eines staatlichen Datenmissbrauchs war, ändert nichts daran, dass eine Vorratsdatenspeicherung geschätzt 100mal so viele Daten wie bisher dem Risiko eines solchen privaten Missbrauchs oder von Datenpannen bei den tausenden privater Telekommunikationsunternehmen aussetzen würde. Hätte es damals eine Vorratsdatenspeicherung gegeben, hätte die Telekom weit mehr Daten missbraucht als sie es ohne Vorratsdatenspeicherung konnte.

Wenngleich die Gefahr eines Missbrauchs von Kommunikationsdaten auch ohne Vorratsdatenspeicherung besteht, kann man sich ohne Vorratsdatenspeicherung vor diesem Risiko schützen, indem man einen Pauschaltarif wählt und sofortige Datenlöschung wünscht.

Zwar sind mit jeder Ermittlungsmaßnahme Missbrauchsrisiken verbunden. Wegen dieser Risiken sind rechtsstaatliche Ermittlungsmaßnahmen aber auf Verdächtige beschränkt und richten sich nicht – wie die Vorratsdatenspeicherung – ohne jeden Anlass gegen jeden Bürger. Nur die Beschränkung auf Personen, die zu Grundrechtseingriffen Anlass gegeben haben, rechtfertigt die Inkaufnahme der damit verbundenen Missbrauchsrisiken.

Es trifft nicht zu, dass es keine 100%ige Datensicherheit gäbe. Eine 100%ige Datensicherheit lässt sich dadurch gewährleisten, dass Daten nicht gespeichert werden. Nur nicht gespeicherte Daten sind zu 100% sicher vor Missbrauch, Verlust und unbefugtem Zugriff.

An konkreten Missbrauchsfällen der Vergangenheit kann ich Ihnen nennen:

  • 2005-2007 veranlassten die polnische Polizei und zwei große Geheimdienste, dass die Kommunikationsdaten von mindestens 10 Journalisten gespeichert werden, um deren Quellen aufzudecken. Der Zugriff auf die Daten durch Polizei und Geheimdienste erfolgte ohne gerichtlichen Beschluss oder eine andere Legitimierung, und die Ermittlungen waren nicht Teil eines laufenden Verfahrens.[1]
  • 2006 verkaufte ein Mitarbeiter von T-Mobile die Kundendaten aller 17 Mio. Kunden an kriminelle Kreise, darunter Geheimnummern und Privatanschriften von Politikern, Staatsoberhaupten, Wirtschaftsführer, Millionäre, Kirchenangehörige und die Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Juden,[2] die ihre Wohnanschriften aus gutem Grund geheim halten müssen. Das Bundeskriminalamt erstellte eine Gefährdungsanalyse, um Betroffene schützen zu können. Zur Aufklärung des Datenlecks verletzte T-Mobile erneut das Fernmeldegeheimnis und überprüfte illegal auf eigene Faust Verbindungsdaten.[3]
  • Einem Mitarbeiter des BND, der mit der Überwachung der elektronischen Kommunikation betraut war, nutzte 2007 seine technischen Möglichkeiten privat. Er spähte den Email-Verkehr eines Deutschen aus, weil dieser ein Verhältnis mit seiner Frau hatte.[4]
  • Ein Mitarbeiter von T-Mobile Großbritannien verkaufte über ein Jahr lang (2008-2009) persönliche Daten hunderttausender britischer Handykunden von T-Mobile (Name, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten).[5]
  • Ein tschechischer Polizist fragte 2009 und 2010 im Auftrag einer privaten Sicherheitsfirma und politischer Kreise illegal Handy-Verbindungsdaten und Standortdaten über Personen des öffentlichen Lebens ab. Die Liste der so Ausspionierten umfasst den Vorsitzenden des tschechischen Verfassungsgerichtes, Journalisten zweier Tageszeitungen, Geschäftsleute aus der Sicherheits-, Energie- und Rüstungsbranche sowie mehrere Spitzenpolitiker verschiedener Parteien – darunter Vertraute von Staatspräsident Václav Klaus.[6]
  • Eine 40-jährige irische Polizeibeamtin wurde 2010 versetzt, weil sie nach der Trennung von ihrem Exfreund unter Missbrauch ihres Amtes dessen Telefon-Verbindungs- und Standortdaten angefordert haben soll, um ihm hinterherzuspionieren.[7] Die Beamtin war in der für Terrorismus und organisierte Kriminalität zuständigen Abteilung der Zentrale der irischen Polizei für Telekommunikationsüberwachung zuständig.
  • In Großbritannien wurden 2007-2010 über 900 Disziplinarverfahren gegen Polizist/innen wegen des Verdachts der Verletzung des Datenschutzgesetzes geführt. 243 Beamte und Mitarbeiter der Polizei wurden wegen Datenschutzverletzungen strafrechtlich verurteilt, 98 wurden entlassen. Der Grund dafür war meist der Abruf polizeilicher Daten zu privaten Zwecken. Beispielsweise wurden polizeiliche Daten verwendet, um einem potenziellen Partner belästigende Nachrichten zu senden. Ausgeforscht wurden auch Exfrauen, Nachbarn und Arbeitskollegen von Polizist/innen.[8]
  • In Frankreich wertete der Inlandsgemeimdienst DCRI Verbindungsdaten aus, um die Quellen von Journalisten offenzulegen.[9] Die Telekommunikationsunternehmen gaben die Daten bereitwillig heraus,[10] obwohl die nach französischem Recht erforderliche Anordnung eines Richters oder der Kontrollkommission CNCIS fehlte.[11] Diese Verletzung des Fernmeldegeheimnisses soll routinemäßig nach unangenehmen Presseberichten erfolgt sein.[12] Zuvor hatte ein Staatsanwalt die Verbindungsdaten einer Richterin ausgewertet, um die Quellen investigativer Journalisten der Zeitung „Le Monde“ aufzudecken[13] – eine Verletzung des Quellenschutzes, wie ein Gericht später feststellte.[14]
  • Daneben gab es zahllose Abhörskandale auch in Griechenland, Großbritannien, Italien, Portugal, der Slowakei und Slowenien.

Dabei verursacht die Missbrauchsgefahr aus meiner Sicht noch nicht einmal den größten Schaden, den eine Vorratsdatenspeicherung anrichtet. Auch ohne Vorsatz besteht die permanente Gefahr eines ungewollten Bekanntwerdens vertraulichster Informationen durch Datenpannen und -verluste. Ferner ziehen Verbindungs- und Standortdaten oft einen Verdacht gegen Unschuldige nach sich, weil sie massenhaft ausgewertet werden oder der Benutzer eines Anschlusses nicht feststellbar ist. All diese Risiken halten Menschen von Kommunikation ab, was wieder vielfältige Nachteile nach sich zieht. Konkrete Beispiele finden Sie in unserem Bericht „Sicherheit geht vor Sammelwut – Vorratsspeicherung gefährdet Menschenleben“,[15] der die folgenden Nachteile anspricht:

  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen gefährdet den Schutz von Kindern und kann Menschenleben kosten
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen begünstigt Korruption
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen gefährdet die Wissenschaft
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen setzt Arbeitsplätze aufs Spiel
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen lässt politische Kritiker abtauchen
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen verhindert die Ermittlung von Straftätern
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen führt zur Verfolgung Unschuldiger
  • Eine Erfassung sämtlicher Telefongespräche und Verbindungen führt zum Bekanntwerden vertraulichster Beziehungen

Eine Beschränkung der Speicherdauer, des Speicherumfangs oder des legalen staatlichen Zugriffs auf Vorratsdaten oder auch Versuche zur Erhöhung der Datensicherheit würden an den jeder verdachtslosen allumfassenden Vorratsdatenspeicherung immanenten Risiken und Nachteilen nichts ändern. Diese Risiken und Nachteile ergeben sich zwangsläufig aus der unterschiedslosen Natur einer Kommunikations- und Bewegungserfassung Unverdächtiger „auf Vorrat“. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.

3. Effektivität und Evaluierung

Mit Interesse habe ich vernommen, dass aktuell eine erneute Evaluierung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung stattfindet. Wie Sie zurecht ausgeführt haben, belegt der Evaluierungsbericht der EU-Kommission von vor einigen Monaten nicht, dass eine Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung notwendig wäre:

  • Der Bericht spricht von dem Nutzen „gespeicherter Kommunikationsdaten“ („retained data“), ohne aber zu unterscheiden, ob die Daten einzig wegen eines Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung vorhanden waren oder auch sonst zu erlangen gewesen wären (z.B. Abrechnungsdaten, auf richterliche Anordnung im Verdachtsfall gespeicherte Daten).
  • Die Nennung von Einzelfällen zum Beleg eines vermeintlichen Nutzens berücksichtigt nicht, dass Straftaten auch bei fehlgeschlagener Verkehrsdatenabfrage nicht selten auf anderem Wege aufgeklärt werden (z.B. Bankdaten im Fall von Internetbetrug). Wo Kommunikationsdaten die Aufklärung einer Straftat ermöglicht haben, erlaubt dies also nicht den Schluss, dass die Straftat sonst nicht aufgeklärt worden wäre.
  • Die Nennung von Einzelfällen zum Beleg eines vermeintlichen Bedarfs berücksichtigt nicht, dass Ermittlungsverfahren selbst bei vorhandenen Verkehrsdaten nicht selten ohnehin eingestellt werden müssen, dass man also auch mit Verkehrsdaten oft nicht weiter kommt (z.B. wegen der vielfältigen Umgehungs- und Verschleierungsmöglichkeiten). Wo Kommunikationsdaten gefehlt haben, erlaubt dies also nicht den Schluss, dass die Straftat sonst aufgeklärt worden wäre.
  • Die Untersuchung einzelner Ermittlungsverfahren berücksichtigt vor allem nicht, dass einem etwaigen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung für die Verfolgung einiger Straftaten viele andere Straftaten gegenüber stehen, deren Aufklärung die Vorratsdatenspeicherung vereitelt. So werden der Polizei weniger Straftaten angezeigt, wenn dies nicht mehr im Schutz der Anonymität möglich ist. Unbekannte Straftaten können auch nicht aufgeklärt werden. Außerdem löst eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung Vermeidungsverhalten aus (z.B. verstärkte Nutzung von Internet-Cafés, offener Internetzugänge, Anonymisierungsdienste, öffentlicher Telefone, unregistrierter Handykarten, nicht-elektronischer Kommunikationskanäle), das die Verhinderung und Verfolgung selbst schwerer Straftaten geradezu erschwert. Denn Vermeidungsmaßnahmen vereiteln oftmals zugleich verdachtsabhängige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, wie sie ohne Vorratsdatenspeicherung noch möglich sind. Dadurch entfaltet eine Vorratsdatenspeicherung auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kontraproduktive Wirkungen und verkehrt den erhofften Nutzen der Maßnahme möglicherweise sogar in sein Gegenteil.
  • Der Bericht weist nicht nach, dass in Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung Straftaten seltener aufgeklärt oder häufiger begangen würden. Vielmehr ist für Deutschland nachgewiesen, dass die 2008-2010 praktizierte Vorratsdatenspeicherung keinerlei erkennbaren Einfluss auf die Zahl der registrierten schweren Straftaten oder ihre Aufklärungsquote hatte.[16]

Eine Saldierung aller positiven und negativen Auswirkungen einer Vorratsdatenspeicherung auf die Strafverfolgung lässt sich niemals durch Untersuchung von Einzelfällen vornehmen, sondern einzig durch Vergleich der Aufklärungsquoten mit und ohne Vorratsdatenspeicherung. Und hier hat bereits ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ergeben, dass die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in keinem der 21 untersuchten EU-Mitgliedsstaaten zu signifikanten Änderungen der Aufklärungsquote geführt hat.[17]

Bitte achten Sie darauf, dass die aktuell laufende Evaluierung nicht wieder von der Methodik her so angelegt ist, dass sie eine wissenschaftlich haltbare Aussage über die Frage des Nettonutzens einer Vorratsdatenspeicherung von vornherein nicht zulässt. Die grundlegende Kritik an dem letzten Evaluierungsbericht finden Sie in Analysen von EDRi[18] und AK Vorrat[19].

Sie haben in Regensburg gesagt, in der zuständigen Expertengruppe seien Bürgerrechtler vertreten. Bitte teilen Sie mir mit, wer dies ist. Die EU-Richtlinie sieht meines Wissens keine Teilnahme von Vertretern der Zivilgesellschaft vor, und die EU-Kommission hat einen Antrag von uns, zu den Sitzungen der Expertengruppe eingeladen zu werden, abgelehnt, obwohl diese Möglichkeit in der Geschäftsordnung vorgesehen ist.

4. Rechtslage

Es trifft nicht zu, dass keines der Verfassungsgerichte von Deutschland, Tschechien und Rumänien die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich verboten hätte. Vielmehr hat der Rumänische Verfassungsgerichtshof 2009 entschieden, dass jede anlasslose Vorratsdatenspeicherung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Eine Vorratsdatenspeicherung führe „zur Beseitigung des Kerngehalts dieses Rechts“, denn „[d]ie rechtliche Verpflichtung zur kontinuierlichen Vorratsspeicherung per­sönlicher Daten macht […] die Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und Meinungsfreiheit zur absoluten Regel“. Sie finden die vollständige Urteilsbegründung im Internet.[20]

Auch der Tschechische Verfassungsgerichtshof äußerte 2011 „Zweifel daran, ob eine unterschiedslose und vorsorgliche Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahezu jeder elektronischer Kommunikation im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs und die Vielzahl der privaten Nutzer elektronischer Kommunikation erforderlich und verhältnismäßig ist.“[21] Da der Staat die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Vorratsdatenspeicherung überzeugend nachweisen muss, ist dieser Beweis im Zweifelsfall nicht erbracht und das Prinzip einer anlasslosen flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung auch nach dieser Entscheidung menschenrechtswidrig.

Dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung selbst noch nicht verworfen worden ist, liegt einzig daran, dass ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten vom Europäischen Gerichtshof bislang nicht geprüft worden ist. Der irische High Court hat 2010 angekündigt, dem Europäischen Gerichtshof diese Frage vorzulegen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dies – wie zuvor in Rumänien, Deutschland und Tschechien – zur Nichtigerklärung führen.

Es trifft nicht zu, dass alle Mitgliedsstaaten der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt hätten. Zwei Mitgliedsstaaten haben dagegen gestimmt (Irland, Slowakei) und Österreich hat sich enthalten. Wäre die Richtlinie ordnungsgemäß als Instrument zur Strafverfolgung innerhalb der damaligen „Dritten Säule“ behandelt worden, hätte sie mangels Einstimmigkeit niemals angenommen werden können.

Dass die Nichtumsetzung der Richtlinie den EU-Vertrag verletzt, mag sein. Ihre Umsetzung würde aber die Europäische Menschenrechtskonvention verletzen. Es ist klar, dass die Menschenrechte Vorrang haben müssen vor einer Richtlinie, die ohnehin bald für nichtig erklärt werden wird, zumal schon jetzt 20 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beim Europäischen Gerichtshof anhängig sind.[22] Artikel 114 Absatz 4 AEUV eröffnet Deutschland im Übrigen eine legale Möglichkeit, das bestehende Verbot der Vorratsdatenspeicherung ungeachtet der EU-Richtlinie beizubehalten.

5. Alternativen

Erfreulicherweise haben Sie der Erwartung Ausdruck verliehen, dass es der EU-Kommission voraussichtlich nicht gelingen wird, die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung nachzuweisen. Diese Meinung teile ich vollkommen.

Es ist richtig, dass Alternativen zu einer verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung gefunden werden müssen. Wirklich nützlich zur Verbesserung der Strafverfolgung wären ganz andere Maßnahmen als eine Erfassung der Verbindungsdaten Unverdächtiger: Nützlich wäre etwa eine schnelle, grenzüberschreitende Datensicherung, wie sie schon in der Cybercrime-Konvention des Europarats vorgesehen, bislang aber nicht zufriedenstellend umgesetzt ist. Wichtig wäre auch eine bessere Ausbildung und Ausstattung der Strafverfolger und der Justiz, die heute nicht einmal die bekannten Straftaten in angemessener und unverjährter Zeit bearbeiten und auswerten können. Zur Verhütung von Identitätsdiebstahl und sonstigem Datenmissbrauch muss die Verfügbarkeit persönlicher Daten für Straftaten reduziert werden; hier tut ein verbesserter Daten- und Verbraucherschutz Not.

Gegen eine gezielte, rechtsstaatliche Sicherung und Aufzeichnung der Daten Verdächtiger habe ich nichts einzuwenden. Dieses Verfahren wird „Data Preservation“ oder „Quick Freeze“ genannt. Demgegenüber lehnen wir den „Quick Freeze Plus“ genannten Vorschlag entschieden ab, denn dieser bedeutet nichts anderes als „Quick Freeze plus Vorratsdatenspeicherung“. Soweit die Befürworter von „Quick Freeze plus Vorratsdatenspeicherung“ – wie die Bundesjustizministerin – eine „kurze Speicherfrist“ propagieren, ist oben bereits erläutert worden, dass dies nichts an dem grundlegenden Schaden für unsere Gesellschaft ändern würde, den der anlass- und unterschiedlose Charakter einer Vorratsdatenspeicherung zwangsläufig nach sich zieht.

Leider können wir bei der Suche nach Alternativen nicht auf die Unterstützung oder Vorschläge der EU-Kommission hoffen. Die Kommission hat sich nämlich bereits auf die Vorratsdatenspeicherung festgelegt. „Data retention is here to stay“ sagte EU-Innenkommissarin Malmström 2010, noch bevor die Evaluierung der Richtlinie abgeschlossen war. „Die EU sollte die Vorratsdatenspeicherung als Sicherheitsmaßnahme unterstützen und regeln“, heißt es dann auch im Evaluierungsbericht vom April 2011.

Der Grund für die Unbeweglichkeit der EU-Kommission liegt darin, dass EU-Innenkommissarin Malmström keine Mehrheit für eine Abschaffung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sieht, gegen die sie damals selbst gestimmt hat. Da Malmström das Mantra einer größtmöglichen Vereinheitlichung verfolgt, weigert sie sich auch, Alternativen zu einer Vorratsdatenspeicherung wenigstens zuzulassen und in der Richtlinie nur noch Obergrenzen für diejenigen Mitgliedsstaaten zu setzen, deren Parlamente und Verfassungsgerichte eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt zulassen wollen. Eine solche Flexibilisierung haben eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen bereits vorgeschlagen.[23] Die EU-Kommission jedoch will eine gezielte Datensicherung im Bedarfsfall allenfalls zusätzlich zur Vorratsdatenspeicherung regulieren, anstatt sie als Alternative zuzulassen.

Da Folgenabschätzung und Richtlinienvorschlag der EU-Kommission nur marginale, völlig unzureichende Änderungen vorschlagen werden, wird es am Europäischen Parlament liegen, dem europaweiten Zwang zu einer anlasslosen, flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung ein Ende zu setzen. Ich hoffe, dass Sozialdemokraten, Liberale, Grüne und Linke dazu ein breites Bündnis gegen verdachtslose Vorratsdatenspeicherung bilden werden. Ich denke, dass sich dann auch die Mitgliedsstaaten nicht länger der Einsicht werden entziehen können.

Es trifft zwar zu, dass die meisten Innenminister der Mitgliedsstaaten bisher noch verbissener an der Vorratsdatenspeicherung festhalten als die EU-Kommission. Großbritannien etwa hat im Koalitionsvertrag aber vereinbart, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung im Internetbereich abzuschaffen. Soweit Sie die Anschläge auf Madrid angesprochen haben, sind diese zwar mithilfe von Kommunikationsdaten, jedoch ohne Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt worden. Es gibt keinen terroristischen Anschlag, zu dessen Aufklärung es einer Vorratsdatenspeicherung bedurft hätte.

[...] von der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen möchte Anfang 2012 ein Gespräch der Abgeordneten der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament zur Vorratsdatenspeicherung organisieren. Es würde mich freuen, wenn Sie ihn bei der Organisation eines solchen Gesprächs unterstützen könnten. Geeignete Fachleute und Sachverständige kann ich Ihnen gerne nennen.

Es würde mich freuen, wenn wir in dieser Sache im Gespräch blieben könnten.

Mit freundlichen Grüßen […]


  1. The News.pl, Journalists‘ phones monitored in politically inspired investigation?, 8 October 2010, http://www.thenews.pl/1/9/Artykul/5241,Journalists-phones-monitored-in-politically-inspired-investigation.
  2. Deutsche Welle, Telekom Says Data From 17 Million Customers Was Stolen, 4 October 2008, http://www.dw-world.de/dw/article/0,,3690132,00.html.
  3. http://www.heise.de/newsticker/Telekom-Mitarbeiter-verhielten-sich-bei-Suche-nach-Datendieb-gesetzeswidrig–/meldung/118106.
  4. http://www.berliner-zeitung.de/archiv/bka-reform—das-bundeskriminalamt-soll-per-gesetz-mehr-befugnisse-bei-der-terrorabwehr-bekommen–neue-fahndungsmethoden-sollen-die-jagd-auf-staatsfeinde-erleichtern–beamter-unter-verdacht,10810590,10501420.html.
  5. http://www.telegraph.co.uk/news/newstopics/politics/lawandorder/6598947/T-Mobile-data-was-sold-on-for-more-than-a-year.html.
  6. http://www.pragerzeitung.cz/?c_id=17621.
  7. http://www.webcitation.org/5xTUKdNqb.
  8. http://www.bigbrotherwatch.org.uk/Police_databases.pdf.
  9. http://www.sueddeutsche.de/medien/poltische-affaeren-erschuettern-frankreich-staatsspionage-gegen-journalisten-1.1144365.
  10. http://www.fr-online.de/politik/frankreich-geheimdienst—betreut–angeblich-journalisten,1472596,4801086.html.
  11. http://www.oe24.at/welt/Sarkozy-droht-Spitzelaffaere/6900740.
  12. http://blog-de-canard.blog4ever.com/blog/lire-article-442415-1993515-sarko_supervise_l_espionnage_des_journalistes.html.
  13. http://www.oe24.at/welt/Sarkozy-droht-Spitzelaffaere/6900740.
  14. http://www.franceinfo.fr/france-justice-police-2011-05-06-affaire-woerth-bettencourt-l-enquete-du-procureur-courroye-sur-la-534584-9-11.html.
  15. http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf.
  16. Hintergrundinformationen und Fakten zur Evaluierung der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/akvorrat_evaluierung_hintergrund_2011-04-17.pdf, 15 ff.
  17. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/Sachstand_036-11.pdf.
  18. http://www.edri.org/files/shadow_drd_report_110417.pdf.
  19. Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Hintergrundinformationen und Fakten zur Evaluierung der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, 17. April 2011, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/akvorrat_evaluierung_hintergrund_2011-04-17.pdf.
  20. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/1/lang,de/#Urteil.
  21. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/437/79/lang,de/.
  22. http://ec.europa.eu/eu_law/docs/docs_infringements/annual_report_28/statannex_1-3_en.pdf.
  23. http://www.daten-speicherung.de/data/joint_position_15-07-2011.pdf.

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2 Kommentare »


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