Bundesarbeitsgericht: Videoüberwachung von Personen nur ausnahmsweise zulässig

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung verhältnismäßig ist und wann nicht (Beschluss vom 26.8.2008, 1 ABR 16/07). Im konkreten Fall ging es um eine Videoüberwachungs- und -aufzeichnungsanlage in einem Briefzentrum der Deutschen Post.

1. Zulässige Videoüberwachung im Innenbereich

Für vereinbar mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen hat das Bundesarbeitsgericht eine Videoüberwachung und -aufzeichnung im Gebäudeinneren gehalten, die den folgenden Voraussetzungen unterliegt:

  1. Die Videoanlage dient ausschließlich der Aufklärung sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten. Jede Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt. Jede Leistungs- oder Verhaltenskontrolle anhand der Ergebnisse ist ausgeschlossen.
  2. Die Videoüberwachung ist nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung zulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Feststellungen getroffen hat, die den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber bestimmten Personen begründen. Die Überwachung ist erst zulässig, wenn der Verdacht auf Grund einer näheren Prüfung der Umstände – Ort des Auffindens, Anzahl der betroffenen Sendungen, Hinweise auf den Zeitpunkt der möglichen Eigentumsverletzung, bisherige Bearbeitungsstationen – als gerechtfertigt erscheint.
  3. Der Betriebsrat ist vor einem Einsatz der Videoanlage über die getroffenen Feststellungen zu informieren. Die Bedienungselemente der Videoanlage werden in einem Schrank untergebracht, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, von denen einer dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Auf Grund dieser Regelung ist es für den Arbeitgeber nicht möglich, die Videoanlage ohne Mitwirkung des Betriebsrats in Betrieb zu nehmen und deren Einschaltzeit zu programmieren. Sofern der Betriebsrat die Informationen des Arbeitgebers für die Durchführung der Videoüberwachung nicht für ausreichend erachtet, kann er die Herausgabe seines Schlüssels verweigern.
  4. Die Überwachung ist auf den räumlichen Bereich zu beschränken, dem der konkrete Verdacht zugeordnet werden kann. Eine Überwachung des gesamten Innenbereichs ist ausgeschlossen.
  5. Überwacht werden dürfen nur die konkret verdächtigen Personen. Allenfalls die in deren näherer Umgebung tätigen Arbeitnehmer werden – zwangsläufig – miterfasst.
  6. Eine Überwachungsmaßnahme darf höchstens vier Wochen dauern. Dabei handelt es sich nicht um die regelmäßig vorzusehende Dauer, sondern um die noch zulässige Obergrenze. Sobald der Täter oder die Täterin ermittelt ist, der oder die für den die Videoaufzeichnung auslösenden Vorfall verantwortlich ist, ist die Aufzeichnung auf jeden Fall unverzüglich einzustellen.
  7. Die im Wege der Videoüberwachung gewonnenen Daten müssen „unverzüglich“ gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach 60 Tagen.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Maßnahme auch vor dem Hintergrund noch für verhältnismäßig, dass im Jahr 2005 in Briefzentren mittels stationärer Videoanlagen nur elf Täter überführt wurden.

2. Unzulässige Videoüberwachung im Innenbereich

Eine Regelung zur weiter gehenden Videoüberwachung im Innenbereich hat das Gericht hingegen als unverhältnismäßig verworfen:

  • Selbst, wenn im Fall des Verdachts einer Straftat eine Überwachung des Tatortes ohne Erfolg geblieben ist, dürfen nicht auch andere Bereiche in die Videoüberwachung einbezogen werden.
  • Erst recht unverhältnismäßig ist eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung von Personen im Innenbereich.
  • Unzulässig bleiben solche Maßnahmen auch dann, wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.

3. Zulässige Videoüberwachung im Außenbereich

Für zulässig hält das Gericht eine Überwachung nebst Aufzeichnung des Betriebsgeländes im Außenbereich, und zwar auch der öffentlich zugänglichen Bereiche, rund um die Uhr, sogar verdachtsunabhängig. Dabei waren im entschiedenen Fall allerdings die folgenden Anforderungen gewährleistet:

  1. Es handelte sich um das Grundstück eines Briefzentrums, das offenbar keinen Publikumsverkehr hat [Anm.: zur Unzulässigkeit der Überwachung der Aufenthaltsbereiche von Kunden siehe AG Hamburg].
  2. Auch kein Arbeitnehmer hält sich in dem überwachten Bereich länger als für eine Viertelstunde täglich auf.
  3. Die Videoanlage wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken ist untersagt.
  4. Auswertungen von Aufzeichnungen dürfen nur aus Anlass und zur Aufklärung von Beschädigungen, Verlusten oder Inhaltsschmälerungen von Sendungen, die den Verdacht auf eine strafbare Handlung im Briefzentrum rechtfertigen oder wegen Feststellungen zu Entwendungen und / oder Beschädigungen von Eigentum der Beschäftigten oder des Arbeitgebers erfolgen.
  5. Die Bedienungselemente der Videoanlage sind in einem Schrank unterzubringen, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann. Ein Schlüssel steht der Arbeitgeberin, ein anderer dem Betriebsrat zur Verfügung.
  6. Überwacht werden dürfen nur die Bereiche bis an die Grenzen des Grundstücks.
  7. Auf die Überwachung ist durch gut sichtbare Schilder hinzuweisen.
  8. Die im Wege der Videoüberwachung gewonnenen Daten müssen „unverzüglich“ gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
  9. Die gewonnenen Daten sind gegen den Zugriff Unbefugter geschützt. Der Betrieb der Videoanlage erfolgt von einem Raum aus, der mit einem Schnappschloss so gesichert ist, dass er von Unbefugten nicht geöffnet werden kann.
  10. Tonaufnahmen sind unzulässig.
  11. Eine Software-Verknüpfung mit anderen IT-Systemen findet nicht statt.
  12. Die Anwendung technischer Auswertungsmöglichkeiten [Anm.: z.B. automatisierte Verhaltenserkennung] ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
  13. Der Betriebsrat hat zugestimmt. Der Betriebsrat ist berechtigt, sich beim Betrieb der Videoanlage einschließlich aller Zwischenbedienungen mit jeweils einem seiner Mitglieder zu beteiligen. Er hat auch das Recht, die Einhaltung der oben genannten Anforderungen zu kontrollieren.

Bewertung

Hinsichtlich des Innenbereichs hat das das Gericht eine angemessene Interessenabwägung getroffen. Diese wird im Übrigen auch für Bereiche zu gelten haben, in denen sich Kunden aufhalten.

Nicht zugestimmt werden kann der Entscheidung über die Videoüberwachung im Außenbereich, selbst wenn die Beobachtung – wie gezeigt – etlichen Einschränkungen unterliegt. Das Gericht hält im Außenbereich eine anlasslose Videoüberwachung für zulässig. Dies kann zumindest in denjenigen Bereichen nicht richtig sein, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind oder sogar von ihnen betreten werden müssen, um ihren Verrichtungen nachzugehen. In diesen Bereichen liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vor, der nur zulässig ist, wenn der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber ein schwerer wiegendes Interesse an einer Videoüberwachung hat.

Das wirtschaftliche Interesse an einer rein generalpräventiven, vorsorglichen, anlasslosen Vorsorge für den theoretischen Fall von Straftaten genügt hierzu nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Videoüberwachung allenfalls bei der Aufklärung von Nutzen sein kann, nicht aber eine abschreckende Wirkung entfaltet. Jedenfalls solange sich Straftaten im Außenbereich nicht häufen (oder gar noch nie vorgekommen sind), müssen es rechtschaffene Bürger nicht hinnehmen, gegen ihren Willen dort gefilmt zu werden.

Siehe auch:

Wikipedia: Liste der deutschen Urteile zu Videoüberwachungen

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (noch nicht bewertet)
Loading...
13.023mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Juristisches, Metaowl-Watchblog, Videoüberwachung

1 Kommentar »


  1. Meike — 11. Dezember 2008 @ 15.26 Uhr

    Wie ist das eigentlich im privaten Bereich? Im Grunde kann doch jeder sein Grundstück überwachen? Oder haben Einbrecher ein Recht darauf, über die Videoüberwachung aufgeklärt zu werden 🙂

    Webmaster: Solange du im privaten Bereich nur dich selbst und Einbrecher filmst, ist Videoüberwachung zulässig. Allerdings werden meist auch Postboten, Besucher und andere Personen betroffen sein. Zu Wohnanlagen gibt es viele Gerichtsurteile, wonach der Eingangsbereich nicht videoüberwacht werden darf (siehe den Link am Ende des Artikels). Wer sein Eigentum schützen will, sollte lieber auf Schlösser und Alarmanlagen setzen. Videoüberwachung verhindert keine Straftat.

RSS-feed für Kommentare zu diesem Beitrag · TrackBack-URI

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: