Bundesgericht zum Personenbezug von IP-Adressen

Einführung

Anbieter von Internetdiensten zeichnen verbreitet das Surfverhalten der Nutzer ihrer Dienste ohne Anlass auf Vorrat auf („Logfiles“). Möglich macht dies die IP-Adresse des Nutzers, die an alle genutzten Anbieter übermittelt wird und anhand derer der Internet-Zugangsanbieter eine gewisse Zeit lang die Personalien des Vertragsinhabers ermitteln kann. Für die betroffenen Nutzer kann eine Surfprotokollierung zu Abmahnungen, polizeilichen Ermittlungen oder sogar Wohnungsdurchsuchungen wegen mutmaßlicher Straftaten führen, nicht selten auch aufgrund eines falschen Verdachts.

Einzelne Juristen halten eine Surfprotokollierung durch Anbieter von Internetportalen für zulässig. Sie argumentieren, das Datenschutzrecht sei nicht anwendbar, weil Internetanbieter aus der IP-Adresse nicht unmittelbar die Person des Anschlussinhabers ablesen könnten. Ganz überwiegend wird das Datenschutzrecht dagegen für anwendbar und eine Vorratsprotokollierung für unzulässig gehalten, weil der Internet-Zugangsanbieter und über ihn staatliche Behörden und Inhaber von Urheberrechten eine Identifizierung vornehmen (lassen) können. Im Fall statischer IP-Adressen kann sogar eine unmittelbare Identifizierung möglich sein.

Das Urteil des Bundesgerichts

Das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, hat nun mit Urteil vom 08.09.2010 (Az. 1C_285/2009) entschieden, dass die von einem Unternehmen zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen gesammelten IP-Adressen von Tauschbörsennutzern personenbezogene Daten darstellen. Das Gericht argumentiert:

Bestimmbar im Sinne des Datenschutzrechts sei eine Person, wenn aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden könne. Maßgeblich seien dabei zwar im Ausgangspunkt die Möglichkeiten des jeweiligen Inhabers der Information. Falls aber nach Übermittlung der Information an einen Dritten dieser eine Identifizierung des Betroffenen vornehmen lassen könne, seien die Daten schon bei dem ursprünglichen Datensammler als personenbezogen anzusehen. Für die Annahme des Personenbezugs sei es ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der Daten gegeben sei.

Für den Fall des „Filesharing-Jägers“ Logistep leitet das Bundesgericht daraus ab, dass die von diesem gesammelten IP-Adressen und weiteren Daten von Tauschbörsennutzern personenbezogene Daten darstellten. Nach Übermittlung der Daten an den jeweiligen Urheberrechtsinhaber könne dieser nämlich durch eine Strafanzeige jedenfalls in einem Teil der Fälle die Identität der Nutzer in Erfahrung bringen. Das Bundesgericht entscheidet im Weiteren, dass die verdeckte Sammlung der IP-Adressen von Tauschbörsennutzern mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz unzulässig ist.

Die Rechtslage bei sonstigen Internetanbietern

Das Gericht äußert sich nicht unmittelbar zu der Frage, ob die Aufzeichnung von IP-Adressen auch bei Betreibern von Internetportalen dem Datenschutzrecht unterliegt. Im Unterschied zu „Filesharing-Jägern“ legen es Internetanbieter nicht darauf an, sämtliche gesammelten Daten weiterzugeben. Im Fall strafrechtlicher Ermittlungen können sie dazu aber verpflichtet werden. Außerdem behalten sich die Anbieter vor, im Fall von Straftaten auf eigene Initiative eine Übermittlung vorzunehmen.

Legt man die vom Bundesgericht entwickelten Maßstäbe an, so ergibt sich, dass auch von Anbietern von Internetportalen aufgezeichnete Surfprotokolle, in denen IP-Adressen festgehalten werden, personenbezogene Daten darstellen. Nach Übermittlung von Nutzerdaten an den Internet-Zugangsanbieter, an staatliche Behörden oder an Urheberrechtsinhaber können diese nämlich eine Identifizierung des jeweiligen Anschlussinhabers vornehmen (lassen). Im Fall statischer IP-Adressen kann sogar dem Internetanbieter selbst eine Identifizierung möglich sein. Für die Annahme eines Personenbezugs ist es nach der Entscheidung des Bundesgerichts ausreichend, dass die Identifizierbarkeit in Bezug auf einen Teil der betroffenen Internetnutzer gegeben ist.

Das Bundesgericht legt das Datenschutzrecht zudem „in Einklang mit der Rechtslage in der Europäischen Union“ aus. Danach bestehe bei Internet-Dienstanbietern, die in ihren HTTP-Servern Protokolle führen, „kein Zweifel, dass man von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG reden könne (Stellungnahme S. 19 f.; «http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/index_en.htm» unter Documents adopted/2007 [besucht am 3. November 2010]).“ Diese Ausführungen machen deutlich, dass das Gericht Surfprotokolle bei Internet-Dienstanbietern allgemein für personenbezogen erachtet. Dies entspricht der Rechtslage in Deutschland.

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2 Kommentare »


  1. Bundesgericht zum Personenbezug von IP-Adressen – Daten-Speicherung.de | My Wikileaks — 22. Dezember 2010 @ 22.21 Uhr

    [...] den Originalbeitrag weiterlesen: 15 – Bundesgericht zum Personenbezug von IP-Adressen – Daten-Speicherung.de   Ende Zitat/ Auszug Dieser Beitrag wurde unter Leaks abgelegt und mit alle-genutzten, [...]


  2. Diaspora und Friendica — 8. April 2013 @ 14.45 Uhr

    Mit Diaspora und Friendica kann man ebenfalls Netzwerke wie Twitter, Facebook und Tumblr füttern. Identi.ca glaube ich nicht.

    http://friendica.com/
    http://diasporaproject.org/

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