Bundesgerichtshof hält an siebentägiger anlassloser IP-Vorratsdatenspeicherung fest – kommt jetzt die Verfassungsbeschwerde?
Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass das Telekommunikationsgesetz eine siebentägige Vorratsspeicherung der Identität sämtlicher Nutzer dynamischer IP-Adressen abdecke und dass die Vorschrift mit europäischem und Verfassungsrecht vereinbar sei (III ZR 391/13 vom 03.07.2014). Ich bin ganz entschieden anderer Meinung und habe dies schon anlässlich der ersten Befassung des Bundesgerichtshofs eingehend erläutert. Jetzt kann nur noch das Bundesverfassungsgericht helfen – hoffen wir, dass der Kläger es einschaltet.
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