Bundesinnenministerium hält Speicherdauer von IP-Adressen geheim
Das Bundesinnenministerium meint, die „öffentliche Sicherheit“ wäre in Gefahr, wenn wir wüssten, wie lange unsere Internetnutzung über unseren Internet-Zugangsanbieter nachverfolgbar ist. So begründete heute das Ministerium seine Weigerung, eine Liste der Speicherdauer von IP-Adressen herauszugeben. Auf diese Weise konterkariert das Ministerium das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn „Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“ (BVerfGE 65, 1, 43).
Ich rufe die Netzgemeinde hiermit auf, die öffentliche Sicherheit zu gefährden, indem wir selbst in Erfahrung bringen, ob und wie lange Internet-Zugangsanbieter gegenwärtig speichern, mit welcher IP-Adresse wir im Netz unterwegs sind. Bitte tragt die Antworten ein auf http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer. Dort findet sich auch ein Musteranschreiben an euren Internetprovider (einschließlich mobiles Internet).
Aus dem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 20.08.2010:
AZ Z4-004 294-2211 […]
Sehr geehrte[…],
mit E-Mail vom 31. August 2010 haben Sie um Übersendung des Ergebnisses einer Umfrage gebeten, die das Bundesministerium des Innern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 unter den Internet-Zugangsanbietern zur Dauer der Speicherung von IP-Adressen durchgeführt haben soll. Sie haben sich dabei auf eine Aussage des Bundesministers des Innern bezogen, die im Rahmen der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik getroffen wurde.
Wie bereits in meinem Bescheid vom 14. Juni 2010 ausgeführt, wurde „eine Umfrage unter Intemet-Zugangsanbietem über die Dauer der Speicherung von IP-Adressen“ seitens des Bundesministeriums des Innern nicht durchgeführt.
Die Aussage von Herrn Bundesinnenminister De Maiziere „wir haben dazu mal ein bisschen versucht das zu erheben – ist sehr unterschiedlich“ in der Audioaufzeichnung der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik, die sie in Ihrem Antrag als Beleg für eine Erhebung anführen, bezieht sich auf Informationen, die dem Bundesministerium des Innem im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Landespolizeibehörden zur Verfügung gestellt worden sind. Dabei handelt es sich um Erfahrungswerte aus der polizeilichen Praxis, die das Speicherverhalten einzelner Provider jedoch nur in Grundzügen wiedergeben. Da es sich nicht um durch das Bundesministerium des Innern selbst erhobene, sondern von einer anderen Stelle zur Verfügung gestellte Informationen handelt, die mit dem Vorbehalt der Nichtweitergabe verknüpft worden sind, fehlt dem Bundesministerium des Innern die nach § 7 Abs. 1 IFG erforderliche Verfügungsberechtigung.
Dennoch nehme ich zum Vorliegen der Ausnahmetatbestände wie folgt Stellung:
Gemäß § 3 Nr. 3b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Die Informationen wurden dem Bundesministerium des Innern vertraulich übermittelt, das Interesse an der vertraulichen Behandlung besteht dort fort. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeinträchtigt werden. Darüber hinaus erhalten diese Informationen Daten Dritter, bei denen davon auszugehen ist, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten ebenfalls nicht einverstanden wären.
Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang ebenfalls nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Veröffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern würde insbesondere Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden würde. Dies begründet das besondere Interesse der Landespolizeibehörden an der Vertraulichkeit der dem Bundesministerium des Innern zur Verfügung gestellten Informationen.
Dieser Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 0, 10559 Berlin. Eine einfache E-Mail genügt der Schriftform nicht.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag […]
Schreiben vom 20.08.2010 an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich darüber beschweren, dass das Bundesinnenministerium seine Erkenntnisse über die Dauer der Speicherung von IP-Adressen bei Internet-Zugangsanbietern auf meinen Antrag nicht herausgibt (Bescheid anbei). Zu den Ablehnungsgründen in dem beigefügten Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:
Die Weigerung kann nicht darauf gestützt werden, dass die Informationen dem BMI unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe übermittelt worden seien und dem Bundesministerium des Innern deshalb die nach § 7 Abs. 1 IFG erforderliche Verfügungsberechtigung fehle. Eine solche Auslegung, wonach eine behördeninterne Zusicherung von Vertraulichkeit die Verfügungsberechtigung entfallen ließe, würde dem Zweck des IFG diametragl zuwider laufen und eine systematische Umgehung des Gesetzes ermöglichen. Das IFG erlaubt die Zusicherung von Vertraulichkeit nur im Rahmen der dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände.
Das Ministerium behauptet, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeinträchtigt werden. Dies setzte zunächst voraus, dass Beratungen mit der Quelle der Informationen überhaupt noch andauern. Tatsächlich sind solche Beratungen aber nicht ersichtlich. Außerdem wird bestritten und ist durch nichts belegt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem IFG etwaige Beratungen tatsächlich beeinträchtigen würde (nicht: „könnte“).
Die Informationen enthielten Daten Dritter, bei denen davon auszugehen sei, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten nicht einverstanden wären. Soweit natürliche Personen gemeint sind, kann eine Schwärzung erfolgen. Soweit die Namen der Internet-Zugangsanbieter gemeint sind, bedarf es deren Einwilligung nach dem IFG nicht.
Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Veröffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern würde laut BMI „Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden würde“. Tatsächlich ist eine zusätzliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht zu besorgen. Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer schon nach § 93 TKG bei Vertragsabschluss über den Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Laut Gesetzesbegründung schließt dies die Information über die typische Speicherdauer personenbezogener Daten ein. Auch über § 34 BDSG kann in Erfahrung gebracht werden, welcher Internet-Zugangsprovider IP-Adressen für welche Dauer speichert. Sind die begehrten Informationen mithin ohnehin allgemein zugänglich, so kann ihre Zusammenstellung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.
Bitte fordern Sie das Bundesinnenministerium zur Auskunftserteilung auf und rügen Sie seine Weigerung öffentlich.
Mit freundlichem Gruß,
Weitere Informationen:
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer
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Schreibstil — 21. September 2010 @ 13.14 Uhr
Ersten muss es wohl im Text „diametral“ und nicht „diametrag“ heißen und zweitens wäre selbst dann die Formulierung „diametral zuwider laufen“ eine (m. E. stilistisch vermeidbare) Tautologie.
Lieber nichts tun — 21. September 2010 @ 14.26 Uhr
Würde mich nicht wundern, wenn der BfDI wieder 2 Jahre lang rumdruckst und dann zwar vielleicht schreibt, er sei anderer Rechtsauffassung, aber trotzdem nichts unternimmt. 🙂