Bundesregierung plant anlasslose Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet
Das folgende Editorial ist erschienen am 10.02.2009 in MMR 2009, 73 – alle Rechte vorbehalten.
Nur wenige Tage nachdem die massivem Widerstand ausgesetzte Vorratsdatenspeicherung auch für Internetzugänge, Internettelefonie und E-Mail in Kraft getreten ist (§§ 113a, 150 TKG), wurde der nächste Vorstoß der Bundesregierung bekannt: Das Kabinett hat am 14.1.2009 den Entwurf des Bundesinnenministeriums eines „Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes” beschlossen. Der letzte Artikel dieses Gesetzentwurfs betrifft indes entgegen der Gesetzesbezeichnung nicht die „Informationstechnik des Bundes”, sondern sämtliche Anbieter von Telemedien. Als neuer § 15 Abs. 9 soll danach in das Telemediengesetz eingefügt werden: „Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.”
Der unbestimmte Wortlaut dieses Vorschlags leistet einer Auslegung Vorschub, wonach sämtliche Anbieter von Internetdiensten wie Google, Amazon oder StudiVZ künftig berechtigt wären, das Surfverhalten ihrer Besucher ohne Anlass aufzuzeichnen. Es dürfte nämlich nie auszuschließen sein, dass diese Daten einmal zum „Erkennen” denkbarer zukünftiger „Störungen” „erforderlich” sein könnten. Damit würde zur potenziell unbegrenzten und unbefristeten Speicherung jeder Eingabe und jedes Mausklicks beim Lesen, Schreiben und Diskutieren im Internet ermächtigt, zur Vorratsdatenspeicherung im Internet. Die Surfprotokolle dürften an Polizei, Bundeskriminalamt, Geheimdienste sowie an die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden (§§ 15 Abs. 5 Satz 4, 14 Abs. 2 TMG). Eine richterliche Anordnung ist nicht vorgeschrieben, eine Beschränkung auf schwere Straftaten nicht vorgesehen. In weitem Umfang bestünden sogar Herausgabepflichten (z.B. § 95 StPO, § 20m BKA-G, § 8a BVerfSchG, § 101 UrhG).
Der Vorstoß ist schon systematisch verfehlt. Eine Internet-Vorratsdatenspeicherung hat in einem Gesetzentwurf zur „Informationstechnik des Bundes” nichts zu suchen. Für das Internetrecht ist nicht der Bundesinnenminister zuständig, sondern das Bundeswirtschaftsministerium. Dieses arbeitet bereits an einer sorgfältigen Novelle des Telemedienrechts, der nicht vorgegriffen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Motivation des Bundesinnenministeriums in Wahrheit nicht in der Sicherheit von Telemedienanbietern liegen dürfte, sondern in der eigenen Sicherheit vor den Gerichten. Nachdem bereits dem Bundesjustizministerium die verdachtslose Protokollierung der Benutzung seiner Internetseiten unter Strafandrohung untersagt werden musste (LG Berlin MMR 2007, 799), will nun das Innenministerium das Gesetz ändern, statt es einzuhalten (vgl. BT-Drs. 16/6884, S. 3).
Die anlasslose, präventive Erfassung und Registrierung der Internetnutzung aller Besucher eines Internetangebots hat nichts mit einer gezielten Störungsbeseitigung zu tun. Wenn es im Einzelfall tatsächlich erforderlich sein sollte, personenbezogene Daten zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit eines gestörten Telemediums zu erheben, so erlaubt dies § 15 Abs. 1 TMG bereits heute. Dass hingegen eine anlasslose, generelle Aufzeichnung des Surfverhaltens aller Nutzer eines Angebots erforderlich sei („Logfiles”), widerlegt die Verwaltung schon dadurch, dass sie selbst mehrere Portale ohne personenbeziehbare Aufzeichnungen anbietet, ohne dass diese Angebote häufiger gestört oder sonst beeinträchtigt wären als ihre sonstigen Portale. Dazu gehören etwa die Portale www.bmj.bund.de, www.bmbf.de, www.bfdi.bund.de, www.bundesrechnungshof.de und sogar www.bundeskriminalamt.de.
Die Anlehnung an § 100 TKG, der sich allenfalls notdürftig verfassungskonform auslegen lässt (vgl. LG Darmstadt MMR 2006, 330; Breyer, RDV 2004, 147), verkennt, dass Nutzungsdaten nicht nur über die näheren Umstände, sondern über den Inhalt der abgerufenen oder eingegebenen Informationen (z.B. Internetseiten) Aufschluss geben und damit tiefgreifende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers zulassen, wie sie bei sonstigen Medien undenkbar wären. Eine Erfassung des Internet-Nutzungsverhaltens ist nicht nur einer Filmaufzeichnung unseres Zeitungslesens oder Fernsehens vergleichbar. Vielmehr sind Internet-Nutzungsdaten maschinell auswertbar und weisen daher eine extrem „hohe Sensitivität” auf (BT-Drs. 13/7385, S. 25).
Im vergangenen Jahr haben zahlreiche Datenskandale die mit solchen Protokollen verbundenen Risiken vor Augen geführt: Plötzlich war weltweit nachzulesen, wer delikate Partneranzeigen unter Chiffre aufgegeben hatte, wer ein Erotikangebot von Beate Uhse genutzt hatte oder welche Kinder ein Forum des ZDF-Kinderkanals nutzten. Die Erkenntnis des letzten Jahres ist, dass nur nicht erfasste Informationen sichere Informationen sind. Es gefährdet unsere Sicherheit, wenn jetzt sogar neue Datenberge geschaffen und damit ganz private Daten über unsere Internetnutzung Missbrauchsrisiken ausgesetzt werden sollen.
Eine Umfrage des Forschungsinstituts Forsa im vergangenen Jahr hat nachgewiesen, dass eine Vorratsdatenspeicherung die Bereitschaft zu sensibler Kommunikation drastisch senkt. Eine Nachverfolgbarkeit jeder elektronischen Mediennutzung, wie sie mit § 15 Abs. 9 TMG-E Realität zu werden droht, würde von einem freien Gebrauchmachen der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) ausgerechnet dort abschrecken, wo dies nur im Schutz der Anonymität möglich ist, z.B. bei kranken, ratsuchenden oder bedrohten Menschen.
Dass bereits in dem Risiko eines Bekanntwerdens sensibler Informationen ein gewichtiger Grundrechtseingriff liegt, erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an (vgl. nur BVerfGE 100, 313, 376). Dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen Aufzeichnungen dementsprechend schon dann, wenn der Betroffene bestimmbar ist (§ 3 BDSG; Art. 2 RL 95/46/EG). Nur interessierte Wirtschaftsunternehmen wie Google oder die Business Software Alliance (BSA) versuchen noch ernsthaft, die Identifizierbarkeit von Internetnutzern in Abrede zu stellen (Meyerdierks, MMR 2009, 8; dagegen zutr. Pahlen-Brandt, K&R 2008, 288).
Die Bundesregierung erkennt die Personenbeziehbarkeit von Nutzungsprotokollen mit ihrem neuen Vorstoß zwar implizit an, verfehlt aber die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei weitem: So darf eine automatisierte Datenerfassung „nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden” (BVerfG MMR 2008, 308; BVerfG NVwZ 2007, 688, 691). Begriffe wie „erforderlich” oder „sachdienlich” stellen keine hinreichende Eingriffsschwelle dar (BVerfG MMR 2007, 93, 94; BVerfG NVwZ 2007, 688, 691). Das „strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat” ist zu gewährleisten (BVerfG MMR 2006, 531). Eine „enge und konkrete Zweckbindung” muss gesetzlich angeordnet werden (BVerfGE 100, 313, 385 f.).
Da sich § 15 Abs. 9 TMG-E auch nicht mit der Umsetzung von Europarecht rechtfertigen lässt, muss dem Gesetzgeber schon im Interesse der Bestandskraft seines Gesetzes geraten werden, die geplante Änderung des Telemediengesetzes aus dem Gesetzentwurf zu streichen und die Novelle des Telemedienrechts dem zuständigen Wirtschaftsministerium zu überlassen. Dieses sollte sich darauf konzentrieren, weiteren Datenskandalen durch verstärkte Datenvermeidung und verbesserte Durchsetzungsmechanismen vorzubeugen.
Wenn wir uns im Internet ebenso anonym wie sonst auch politisch informieren, uns über religiöse Fragen oder Krankheiten erkundigen und Erotikangebote nutzen können, gewährleistet dies nicht nur unsere Sicherheit vor Datenpannen und Missbrauch. Auch die wirtschaftliche Entwicklung einer wichtigen Zukunftsbranche in Deutschland hängt davon ab, ob der Gesetzgeber aus den Datenskandalen, Datenpannen und Datenlecks der jüngsten Vergangenheit die richtigen Schlüsse zu ziehen vermag. Der neuerliche Vorstoß jedenfalls droht das genaue Gegenteil zu bewirken.
Ergänzung vom 11.08.2010:
Nachdem im Rahmen einer Kampagne des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hunderte besorgter Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Abgeordneten gegen den Gesetzentwurf von Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) protestierten, strich der Bundestag mit der Mehrheit der Abgeordneten von SPD und Union die ursprünglich als § 15 Abs. 9 TMG-E geplante Ermächtigung privater Internetanbieter wie Google und eBay zur Aufzeichnung des Surfverhaltens ihrer Nutzer. Gesetz wurde allerdings § 5 BSIG, der das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter nichtigen Voraussetzungen ermächtigt, aufzuzeichnen, wer mit welchen Bundesbediensteten und mit wem diese z.B. per E-Mail kommuniziert haben, wer sich welche Internetseiten des Bundes angesehen hat und welche Seiten Bundesbedienstete ihrerseits im Internet abgerufen haben. Für diese Vorschrift gilt die Kritik oben weiterhin.
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