Bundesverfassungsgericht: Keine Verbindungsdatenspeicherung bei Prepaidkarten

Der Nutzer einer vorausbezahlten Mobiltelefonkarte (Prepaid) klagt vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf sofortige Löschung anfallender Verbindungsdaten. Er argumentiert, es genüge, wenn der Anbieter nach jedem Gespräch das angefallene Entgelt vom Kartenguthaben in Abzug bringe; eine längere Speicherung der Verbindungsdaten sei nicht erforderlich. Der Anbieter will die Daten demgegenüber einen Monat lang speichern.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage im Jahr 1999 mit dem Argument abgewiesen, ein Recht auf sofortige Löschung sei nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts jetzt aber aufgehoben. Das Amtsgericht muss nun klären, ob dem Anbieter eine sofortige Löschung möglich und zumutbar ist. Andere Argumente lässt das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.

Kernaussagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind:

  • „Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig auszuschließen.“
  • „Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Beklagte [der Mobilfunkanbieter] überhaupt ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis zu einem fiktiven Rechnungstermin hatte.“
  • Wünscht ein Kunde die Löschung der angefallenen Verbindungsdaten, so ist der Anbieter für die Richtigkeit der berechneten Entgelte nicht mehr beweispflichtig. Für Beweiszwecke ist die Speicherung von Verbindungsdaten daher nicht erforderlich.
  • „Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische Funktionsfähigkeit der von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerlässliche oder aus Gründen der Praktikabilität angezeigte Datenerhebungen und -speicherungen rechtfertigt. Allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand dadurch hätte entgehen können, dass sie von vorneherein eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung gewählt hätte. Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge insoweit nicht nur von den konkreten technischen Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein möglichen und zumutbaren technischen Gestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.“
  • „Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdeführer genutzten Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.“
  • „Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können.“
  • „Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt das auf der Karte noch vorhandene Guthaben übersteigt und dem Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu nehmen, kann allerdings ein Speicherungsinteresse der Beklagten bestehen. Dieses Interesse kann die Speicherung der Verkehrsdaten des Beschwerdeführers jedoch nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen. Verzichtet der Nutzer aber auf diese Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum.“
  • „Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten erfordere. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen noch nach der gegenwärtigen Rechtslage wurden oder werden die Telekommunikationsunternehmen jedoch für einen solchen hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach § 6 TDSV und jetzt nach § 97 TKG wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen ermöglicht. Eine Speicherungspflicht im öffentlichen Interesse besteht dagegen nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die letztendliche Entscheidung dem Amtsgericht Düsseldorf überlassen hat, kann kaum zweifelhaft sein, dass der Anbieter zur sofortigen Löschung der anfallenden Verbindungsdaten verurteilt wird. Denn dass der Anbieter die anfallenden Verbindungsdaten „ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können“, liegt auf der Hand. Schon im Fall Voss gegen T-Online sind die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Datenlöschung mit Verbindungsende machbar ist.

Wer eine vorausbezahlte Mobiltelefonkarte nutzt, kann daher vom Anbieter die sofortige Löschung seiner Verbindungsdaten verlangen. Kommt der Anbieter dem nicht nach, kann man mit Aussicht auf Erfolg dagegen Klage erheben oder sich beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren. Falls die für Herbst geplante Vorratsdatenspeicherung kommt, ist es mit der sofortigen Löschung freilich vorbei.

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