CSU-Argumentation zur Vorratsdatenspeicherung widerlegt

Am 25.02.2011 schrieb der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Stefan Müller (Links und hervorhebungen hinzugefügt):

[...] Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung [...]

25.02.2011

Sehr geehrte[…],

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 06. Januar dieses Jahres, in der Sie Bezug auf einen Brief der Neuen Richtervereinigung e.V. vom 05. Januar dieses Jahres zur aktuellen Diskussion zum Thema Vorratsdatenspeicherung nehmen. In meiner Funktion als Parlamentarischer Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag ant­worte ich Ihnen auch im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, die Sie ebenfalls angeschrieben haben.

Wie Sie als Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung sicher wissen, hat sich die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag intensiv auf ihrer Klausurtagung in Wildbad Kreuth mit dem Thema Innere Sicherheit auseinander gesetzt. Ein Schwer­punkt hierbei war auch die Wiedereinführung einer Mindestspeicherdauer für Verbindungsdaten. An dieser Position halten wir auch trotz des Briefes der Neuen Richterver­einigung vom 05. Januar dieses Jahres fest. Die im Brief geäußerten Bedenken gegen eine verfassungs- und europarechtskonforme Wiedereinführung einer Mindestspeicher­dauer für Verbindungsdaten teilen wir so nicht.

Die Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (beispielsweise die An­schläge von Madrid im Jahr 2004). Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mit­tel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten dar. Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt die Vorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen diese dar, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02. März 2010 aner­kannt, in dem es in Randzeile 208 ausführt:

Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mit­tel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesonde­re nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speiche­rung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur er­fassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Daten­bestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet.“

Es ist zudem unzutreffend, dass ernsthafte Täter die Kommunikation über das Internet meiden würden oder nur unter Verwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen durchfüh­ren. Die Erkenntnisse der deutschen Ermittlungsbehörden im Fall der so genannten Sauerland-Gruppe belegen gerade das Gegenteil.

Mit einer schnellen und verfassungskonformen Neufassung des deutschen Umsetzungs­gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung könnte Deutschland sogar Vorbild für die Novel­lierung der EU-Richtlinie sein.

Die von Ihnen zitierten Ausführungen zur Anwendbarkeit Art. 114 AEUV aus dem Schreiben der Neuen Richtervereinigung vom 05. Januar dieses Jahres haben aus unse­rer Sicht keinen rechtlichen Bestand. Deutschland hätte, wenn überhaupt, durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG bereits seine „Zustimmung“ zur Harmonisierung erklärt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungs­gericht in seiner Entscheidung auch deutlich herausgestellt, dass eine verfassungs­konforme Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG in Deutschland möglich ist. Die dargestellte Beeinträchtigung nach Art. 36 AEUV scheidet daher ebenfalls aus. Es be­steht auch weiterhin eine europarechtliche Verpflichtung, die EU-Richtlinie in nationa­les Recht umzusetzen. Ein weiteres „Abwarten“, so wie von Ihnen gewünscht, halten wir daher für nicht vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen

Aus meiner Antwort vom heutigen Tag:

Sehr geehrter Herr Müller,

ich darf heute auf Ihr Schreiben vom 25.02.2011 zurück kommen, mit welchem Sie Ihre Position zur Vorratsdatenspeicherung darstellen.

Auf die folgenden Punkte Ihres Schreibens möchte ich näher eingehen:

Sie schreiben, eine Vorratsdatenspeicherung sei ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten, beispielsweise der Anschläge von Madrid im Jahre 2004. Tatsächlich sind bislang aber alle terroristischen Anschläge und Anschlagsversuche, einschließlich der Anschläge von Madrid, mithilfe ohne Vorratsdatenspeicherung vorhandener Daten aufgeklärt worden. Auch bezüglich schwerer Straftaten im Sinne des § 100a StPO zeigt eine Analyse der Kriminalstatistik, dass die Polizei in der Zeit der Vorratsdatenspeicherung mehr schwere Straftaten (2009: 16.814) als zuvor (2007: 15.790) registrierte, die zudem seltener aufgeklärt wurden (2009: 83,5%) als noch vor Beginn der anlasslosen Kommunikationsprotokollierung (2007: 84,4%). Näheres finden Sie in unserer ausführlichen Analyse unter
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/data_retention_effectiveness_report_2011-01-26.pdf .

Es kommt hinzu, dass eine Vorratsdatenspeicherung die Aufklärung vieler Straftaten sogar verhindert, weil sie zu einem verstärkten Einsatz von Umgehungsmaßnahmen (z.B. Prepaidkarten, WLAN, Anonymisierungsdienste, nicht-elektronische Kommunikationskanäle) führt, die gezielte Überwachungsmaßnahmen selbst bei dringendem Verdacht schwerster Straftaten wie Terrorismus vereiteln können. Die von Ihnen angesprochene „Sauerland-Gruppe“ hat durchaus solche Umgehungsmaßnahmen eingesetzt (z.B. Nutzung öffentlicher WLAN-Internetzugänge). Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einschätzung, eine Vorratsdatenspeicherung sei ein wichtiges Instrument, für empirisch nicht zu belegen. Gleiches gilt für die Einschätzung, Vorratsdatenspeicherung sei eine effektive „Waffe“, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gebe.

Sie schreiben, das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass es keinen gleichwertigen Ersatz für eine verdachtslose Erfassung der Verbindungsdaten der gesamten Bevölkerung gebe. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht Quick Freeze als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung keineswegs verworfen. Es hat lediglich festgestellt, der Gesetzgeber dürfe nach dem Grundgesetz eine sechsmonatige Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten als erforderlich beurteilen, weil eine gezielte Aufbewahrung nicht in jedem Einzelfall so wirksam sei wie eine globale und pauschale Vorratsdatenspeicherung. Die verfassungsrechtliche Hürde der „Erforderlichkeit“ ist äußerst niedrig: Schon eine einzige Beleidigung, die nur durch Vorratsdatenspeicherung aufzuklären ist, verhilft der radikalen Vorratsdatenspeicherung über die Erforderlichkeitshürde, selbst wenn insgesamt betrachtet ohne Vorratsdatenspeicherung sogar mehr Straftaten aufgeklärt werden können (was das Bundesverfassungsgericht nicht bestreitet). Für die politische Debatte über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer verdachtslosen Erfassung sämtlicher Verbindungen kann das minimale verfassungsrechtliche Erforderlichkeitsgebot nicht maßgeblich sein. Politisch ist vielmehr entscheidend, dass im Internet keine rechtsfreien Räume entstehen und Internetdelikte ebenso wirksam aufgeklärt werden können wie außerhalb des Internet begangene Delikte. Dies ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung gewährleistet.

Dass ernsthafte Täter die Kommunikation über das Internet stets meiden oder nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen durchführen würden, habe ich nicht behauptet. Richtig ist vielmehr, dass eine Vorratsdatenspeicherung mehr Täter veranlasst, die Kommunikation über das Internet zu meiden oder nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen, was sich kontraproduktiv auf die Strafverfolgung auswirkt. Der Rückgang der Aufklärungsquote während Geltung der verfassungswidrigen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist Ihnen sicherlich bekannt.

Deutschland ist bereits gegenwärtig Vorbild für die Novellierung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, zeigt Deutschland doch, dass eine Vorratsdatenspeicherung problemlos verzichtbar ist. So wurden im Jahr 2010 und damit im Wesentlichen nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung in Nordrhein-Westfalen 11,8% weniger Internetdelikte registriert als im Vorjahr. Fast zwei von drei Internetdelikten wurden 2010 aufgeklärt (64,4%). Damit waren im Internet begangene Straftaten ohne Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufzuklären als außerhalb des Internet begangene Straftaten (49,4%). Auch die Verbreitung von Kinderpornografie wurde nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufgeklärt (60,8%) als außerhalb des Internet begangene Straftaten.

Sie vertreten die Auffassung, eine Beibehaltung des Löschungsgebots des § 96 TKG nach Artikel 114 AEUV sei nicht möglich, weil Deutschland durch die verfassungswidrigen und nichtigen §§ 113a, 113b TKG seine „Zustimmung“ zu der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegeben habe. Falls man in den §§ 113a, 113b TKG eine „Zustimmung“ sehen wollte, wäre diese ebenso verfassungswidrig und nichtig gewesen wie die Normen selbst. Deswegen liegt eine bindende Zustimmung nicht vor, von der in Artikel 114 AEUV im Übrigen keine Rede ist. Artikel 114 AEUV spricht von der Beibehaltung nationaler Bestimmungen. § 96 TKG ist eine solche nationale Bestimmung, die es beizubehalten gilt.

Sie schreiben, ein weiteres Abwarten hielten Sie nicht für vertretbar. Dabei gehen Sie aber nicht auf das Problem ein, dass laut Verfassungsgericht Rumäniens eine Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 8 EMRK verstößt, was auch das Bundesverfassungsgericht nicht in Abrede stellt. Die Umsetzungspflicht kollidiert also mit der Pflicht Deutschlands zur Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da eine Änderung letzterer nicht zu erwarten ist, muss eine Änderung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewartet werden, wollen Sie nicht Völkerrecht verletzen. Der irische High Court hat bereits eine Vorlage an den EU-Gerichtshof angekündigt. Es ist zu erwarten, dass dieser die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in wenigen Monaten für nichtig erklären und dadurch die Pflichtenkollision beseitigen wird. Gesetzgeberische Schnellschüsse vor diesem Zeitpunkt wären infolgedessen rechtswidrig und nicht vertretbar.

Wenn Sie weitere Fragen oder Argumente zur Vorratsdatenspeicherung haben, lassen Sie mir diese bitte zukommen. An einer sachlichen Diskussion der Fakten bin ich sehr interessiert.

Mit freundlichem Gruß,

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1 Kommentar »


  1. Justizministerin legt Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vor — 10. Juni 2011 @ 4.20 Uhr

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