Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Anonymität der Telekommunikation

Aus Anlass des Beschlusses des OVG Münster vom 17.02.2009 (Az. 13 B 33/09) schreiben die Beschwerdeführer der TKG-Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht, weshalb das Fernmeldegeheimnis auch die Anonymität der Kommunizierenden und ihrer Kommunikationskennungen (z.B. Rufnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) gewährleisten müsse.

Während das OVG Münster in der Identifizierung eines Internetnutzers keinen Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis sieht, kommt der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 05.05.2009 nach eingehender Untersuchung zu dem folgenden Ergebnissen:

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis jedenfalls insoweit vor der staatlichen Erhebung von Bestandsdaten bei einem Kommunikationsmittler schützt, wie die Auskunft unmittelbar noch unbekannte Fernmeldevorgänge aufdeckt oder bereits bekannte Fernmeldevorgänge näher beschreibt, insbesondere die an einem Fernmeldevorgang Beteiligten identifiziert. Insoweit ist das Fernmeldegeheimnis in seiner klassischen Funktion als Garant der Vertraulichkeit der näheren Umstände einzelner Fernmeldevorgänge einschlägig.

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis vor der staatlichen Erhebung von Bestandsdaten bei einem Kommunikationsmittler auch dann schützt, wenn die Daten es ermöglichen, durch weitere Datenerhebungen Fernmeldevorgänge aufzudecken oder näher auszuforschen. Ein wirksamer Schutz der Vertraulichkeit der Fernkommunikation erfordert schon die Einbeziehung dieser Schlüsseldaten in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Das Fernmeldegeheimnis schützt danach erstens davor, dass der Staat einen Kommunikationsmittler zu der Auskunft zwingt, welcher Teilnehmer unter welcher Kennung kommuniziert oder kommuniziert hat. Das Fernmeldegeheimnis schützt zweitens davor, dass der Staat bei einem Kommunikationsmittler einen Schlüssel beschafft, der ihm unmittelbaren Zugriff auf zwischengespeicherte Nachrichten eröffnet. In beiden Fällen überwindet der Staat die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung der Fernkommunikation des Betroffenen.

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis auch unabhängig von einzelnen Fernmeldevorgängen davor schützt, dass sich der Staat bei einem Kommunikationsmittler Kenntnisse verschafft, über die der Mittler lediglich zur Ermöglichung und Abrechnung der Fernkommunikation verfügt. Insoweit kann sich das Fernmeldegeheimnis nicht von anderen Berufsgeheimnissen unterscheiden, bei denen die gesamte Vertrags- und Vertrauensbeziehung einen besonderen Schutz genießt, um die Unbefangenheit der geschützten Kommunikation zu gewährleisten.

Abschließend ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis davor schützt, dass der Staat Kommunikationsmittler zur Erhebung der Personalien von Teilnehmern und zur Vorhaltung dieser Daten für staatliche Zugriffe zwingt. Ein solches „Outsourcing“ kann nicht anders zu beurteilen sein als wenn der Staat die Daten selbst erheben und vorhalten würde.

Da der Gesetzgeber in Auskünften über „Bestandsdaten“ keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gesehen hat, seien die §§ 111-113 TKG verfassungswidrig, in denen folgendes vorgesehen ist:

  • die Pflicht zur Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum bei der Anmeldung eines Telefon- oder Internetanschlusses, selbst wenn man ein kostenfreies oder vorausbezahltes Angebot wie eine Prepaid-Handykarte nutzen möchte (§ 111 TKG),
  • die Ermächtigung vieler Behörden, ohne richterliche Anordnung in weitem Umfang Auskünfte über Name, Anschrift, Rufnummern, PINs, Passwörter und weitere persönliche Daten von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzern verlangen zu können (§§ 112, 113 TKG).

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