Der neue Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverstößen [ergänzt]

Das von CDU, CSU und SPD unterstützte „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ eröffnet privaten Rechteinhabern die Möglichkeit, von Internetprovidern und anderen Personen Auskunft über die Identität illegal handelnder Kunden zu verlangen, um diese abmahnen und Schadensersatz verlangen zu können. Betroffen ist etwa, wer Musik, Filme, Klingeltöne, Grafiken oder Liedtexte ohne Einwilligung des Autors im Internet anbietet oder herunterlädt. Dem Bericht des Rechtsausschusses zufolge wendeten sich Grüne und Linke gegen den neuen Auskunftsanspruch, während die FDP den Auskunftsanspruch noch erweitern wollte.

Der neue Auskunftsanspruch

Für den neuen Auskunftsanspruch gelten die folgenden Bedingungen (§ 101 UrhG):

  1. Es muss eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliegen. Das ist der Fall, wenn Ziel der Handlung die Erlangung eines „unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ ist. Das Herunterladen von Werken für den eigenen Privatgebrauch ist keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (z.B. Bereitstellung einer großen Zahl von Musikstücken in Tauschbörsen) wie auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Eine schwere Rechtsverletzung kann nach Meinung des Gesetzgebers vorliegen, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.“
  2. Ist zur Auskunfterteilung die Verwendung von Verkehrsdaten erforderlich, setzt der Auskunftsanspruch eine richterliche Anordnung voraus. Dies gilt insbesondere in Tauschbörsenfällen, wenn der Internet-Zugangsanbieter Auskunft darüber erteilen soll, welcher seiner Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte, dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat. Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu den einzelnen Kunden ist ein Verkehrsdatum, weil sie „bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes“ anfällt (§ 3 Nr. 30 TKG). Die richterliche Anordnung muss der Rechteinhaber beantragen und dafür 200 Euro zahlen (§ 128c KostO). Diese Gebühr kann er später von dem Rechtsverletzer ersetzt verlangen.
  3. Internet-Zugangsanbieter dürfen zur Erteilung solcher Auskünfte keine auf Vorrat gespeicherten Daten verwenden (§ 113b TKG). Leider sind Internet-Zugangsanbieter bisher verbreitet der Meinung, sie seien aus § 100 TKG zu eigenen Zwecken – zur Missbrauchsahndung – berechtigt, für sämtliche Kunden eine Woche lang zu speichern, mit welcher IP-Adresse sie wann das Internet genutzt haben. Das widerspricht dem Gesetz (§ 96 TKG) und dem Urteil des Landgerichts Darmstadt im Fall Voss gegen T-Online, ebenso der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es entspricht aber der Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Staatsanwaltschaften, des Amtsgerichts Bonn und einer nicht rechtskräftigen, späteren Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Daher müssen Internetnutzer damit rechnen, dass ihr Provider Dritten Auskunft über ihre Identität erteilt, wenn die beanstandete Handlung nicht länger als eine Woche zurück liegt. Um das zu verhindern, sollten sie gegen ihren Zugangsanbieter auf Unterlassung klagen. Eine solche Klage hat nach meiner Einschätzung hohe Erfolgsaussichten.

Der fortbestehende Anspruch auf Akteneinsicht

Der neue Auskunftsanspruch schränkt die schon bisher bestehenden Zugriffsmöglichkeiten der Rechteinhaber nicht ein: Diese können bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Angabe der IP-Adresse des Tauschbörsennutzers Strafanzeige erstatten (§ 106 UrhG). Als Opfer der Straftat können sie anschließend die Ermittlungsakte einsehen (§ 406e StPO).

Die Staatsanwaltschaft ermittelt zumeist die Identität des betroffenen Nutzers. Staatsanwaltschaften haben nach § 113 TKG nämlich einen uneingeschränkten Anspruch auf Auskunfterteilung über die Identität von Internetnutzern. Die Zugangsanbieter müssen zur Auskunftserteilung auch Vorratsdaten nutzen (§ 113b TKG). § 113 TKG ist wohl mit der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung nicht eingeschränkt worden. Das Gericht hat zwar entschieden, dass Vorratsdaten nach § 100g StPO einstweilen nur zur Verfolgung schwerer Straftaten (§ 100a StPO) herausgegeben werden dürfen. Eine Auskunfterteilung nach § 113 TKG über die Identität von Internetnutzern (Bestandsdaten) unter Verwendung von Vorratsdaten bleibt aber nach § 113 TKG zur Verfolgung jeglicher Bagatelldelikte und sogar Ordnungswidrigkeiten zulässig. Mit Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung müssen Internet-Zugangsanbieter den Staatsanwaltschaften somit künftig sechs Monate lang Auskunft über den Nutzer einer IP-Adresse erteilen. Bisher war dies aufgrund der Löschungspraxis der Provider nur maximal eine Woche lang möglich. Hiergegen hilft nur die Verwendung eines Anonymisierungsdienstes oder Proxys.

Ein kleiner Teil der Gerichte und Staatsanwaltschaften versperrt den Rechteinhabern neuerdings den Weg, über eine Strafanzeige und Akteneinsicht die Identität von Tauschbörsennutzen auszuforschen (Heise-Meldung). Diese Haltung hat sich aber bislang noch nicht durchgesetzt.

Bewertung

Insgesamt ist die Beschränkung des neuen, direkten Auskunftsanspruchs auf gewerbliche Rechtsverletzungen als Erfolg anzusehen, wenngleich der Auskunftsanspruch als solcher weiterhin abzulehnen ist. Das schwerere Problem liegt aber nicht in dem Auskunftsanspruch, sondern in der Vorratsdatenspeicherung. Wäre die Aufzeichnung von Kommunikationsdaten auf das erforderliche Maß begrenzt, liefen sämtliche Zugriffsmöglichkeiten leer und würde wieder eine vertrauliche Kommunikation möglich. Eine Überwachung und Auskunfterteilung im Fall eines konkreten Verdachts mag in Grenzen angehen, nicht aber eine anlasslose Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung.

Abmahnkosten

Anwaltliche Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung dürfen künftig maximal 100 Euro kosten (§ 97a Abs. 2 UrhG), wenn

  1. es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt,
  2. ein einfach gelagerter Fall vorliegt,
  3. eine nur unerhebliche Rechtsverletzung abgemahnt wird und
  4. die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

Ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ ist nach der Rechtsprechung bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt. Für die Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr kann es daher ausreichen, wenn die Rechtsverletzung auf einer Homepage erfolgt, auf der bezahlte Werbebanner eingeblendet sind oder entgeltliche Dienste angeboten werden.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Begrenzung der Abmahnkosten insbesondere in den folgenden Fällen gelten:

  • Öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers,
  • Öffentliche Zugänglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein,
  • Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.

Auch wenn die Abmahnung in diesen Fällen nur 100 Euro kosten darf, kann der Rechteinhaber zusätzlich Erstattung der Lizenzgebühr verlangen, die für eine Erlaubnis zu zahlen gewesen wäre. Die Lizenzgebühr kann sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Insgesamt ist daher weiterhin zu raten, nur Werke unter CreativeCommons-Lizenz weiter zu verwenden. Um das zu ermöglichen, sollten möglichst viele Menschen ihre Homepage und Werke unter eine solche Lizenz stellen. Bei den Texten auf daten-speicherung.de ist dies der Fall.

Ergänzung vom 13.07.2008:

Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird gem. Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten.

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1 Kommentar »


  1. musikdieb.de » Quo Vadis Musikbusiness? — 8. März 2009 @ 23.42 Uhr

    [...] Praxis ergeben. Der Jurist Patrick Breyer (AK Vorratsdatenspeicherung) beschreibt die Änderungen hier und sieht nach wie vor die Vorrastsdatenspeicherung als Hauptproblem. Ich denke, die nicht gerade [...]

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