Details der geplanten Vorratsdatenspeicherung [Update]

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung enthält die folgenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf aus dem letzten Jahr:

1. Einziger Lichtblick: Das völlig aussichtslose Unterfangen, anonyme E-Mail-Konten zu verbieten, ist nicht mehr vorgesehen (§ 111 TKG-E).

Dafür ist der Speicherumfang bei der E-Mail-Nutzung ausgeweitet worden (§ 111 TKG-E). Gespeichert werden sollen nicht nur die Emailadressen von Absendern und Empfängern wie in der Richtlinie vorgesehen. Gespeichert werden soll jetzt auch (über die Richtlinie hinaus)

a) die IP-Adresse des Nutzers bei jedem Versenden einer E-Mail,
b) die IP-Adresse des Absenders bei jedem Empfangen einer E-Mail,
c) die IP-Adresse des Nutzers bei jedem Zugriff auf das Postfach.

Die EG-Richtlinie schreibt nur vor, dass der Internet-Zugangsprovider speichern muss, wer wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Der deutsche Entwurf will jetzt außerdem, dass E-Mail-Anbieter bei jedem Zugriff die IP-Adresse des Nutzers sechs Monate auf Vorrat speichern, aber auch die IP-Adressen der Absender von E-Mails.

Wenn man E-Mails über einen ausländischen Freemail-Dienst versendet, der keine Vorratsspeicherung vornimmt, dann speichert der deutsche Anbieter des Empfängers der E-Mail dennoch die IP-Adresse des Absenders auf Vorrat. Es nützt also nichts, einen anonymen ausländischen Anbieter zu nutzen. Man muss außerdem noch einen Anonymisierungsdienst nutzen, der aber wiederum in Deutschland nicht mehr angeboten werden darf.

2. E-Mail-Anbieter müssen vorhandene Bestandsdaten ihrer Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) künftig im Wege des automatisierten Abrufverfahrens (§ 112 TKG) einer Vielzahl von Behörden zum Online-Abruf bereit stellen. Für kleinere, unentgeltliche Anbieter werden die damit verbundenen Kosten sicherlich das Aus bedeuten, zumal sie auch die Verkehrsdaten ihrer Nutzer speichern müssen. Die Ausnahmen der TKÜV für kleine Unternehmen gelten für die Vorratsspeicherungspflichten nicht.

3. Anonymisierungsdienste sollen weiterhin zur Vorratsspeicherung verpflichtet werden.

Jeder in Deutschland sitzende Anbieter eines Tor-Knotens wird unter Bußgeldbewehrung verpflichtet sein, zu protokollieren, wann er welche IP-Adresse durch welche andere IP-Adresse ersetzt hat. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs:

(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.

Diese Bestimmung erfasst auch sogenannte Remailer und Proxys.

Da die meisten Betreiber kostenloser Anonymisierungsdienste eine Vorratsprotokollierung nicht leisten können, wird diese Bestimmung das weitgehende Aus für Dienste wie Tor in Deutschland bedeuten.

4. Eine Identifizierungspflicht für Telekommunikationsnutzer soll nicht mehr nur für die Vergabe von Rufnummern gelten, sondern für die Vergabe sämtlicher „Anschlusskennungen“ außer E-Mail (§ 111 TKG-E). Als Beispiel „sonstiger Anschlusskennungen“ nennt die Begründung DSL-Anschlüsse, aber es könnten jegliche IP-Adressen erfasst sein.

5. Die Verwendung vorratsgespeicherter Verkehrsdaten soll nicht mehr nur zur Strafverfolgung, sondern jetzt auch „zur Abwehr von erheblichen Gefahren“ und „zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben“ aller Geheimdienste erlaubt werden (§ 113b TKG-E).

Das ist durchaus ein qualitativer Sprung. Durch die Aufnahme von Gefahrenabwehr und Geheimdiensten erweitert sich der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden substanziell. Eine „erhebliche Gefahr“ kann die Polizei schon annehmen, wenn Hinweise für die Vorbereitung einer Straftat vorliegen, die nicht gerade im Bagatellbereich liegt. Und bei den Geheimdiensten ist eine richterliche Anordnung nicht Voraussetzung eines Datenzugriffs. Ausnahmen für Zeugnisverweigerungsberechtigte (z.B. Verteidiger, Ärzte, Journalisten) gelten hier nicht. Dass die Geheimdienste demokratische Abgeordnete beobachten und Journalisten bespitzelt haben, ist bekannt.

Auch die Musik- und Filmindustrie wird Internetnutzer künftig identifizieren können. Denn die Zugriffsbeschränkung für Vorratsdaten in § 113b TKG-E gilt nicht für Identifikationsdaten („Bestandsdaten“), sondern nur für Verbindungsdaten. Identifikationsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum des Nutzers einer Rufnummer oder IP-Adresse) sind mindestens 1 Jahr lang auf Vorrat zu speichern, können ohne richterliche Anordnung abgefragt werden, und das schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Falschparken usw.).

Auch die Film- und Musikindustrie und andere „Rechteinhaber“ sollen Auskunft über die Identität der Kommunizierenden verlangen dürfen, etwa um die Benutzung von Tauschbörsen im Internet verfolgen zu können. Wenn die Bundesjustizministerin sagt, ein Zugriff der Wirtschaft sei ausgeschlossen, ist das hochgradig irreführend: Ausgeschlossen ist nämlich nur die direkte Abfrage von Verbindungsdaten. Wenn Logistep etc. die IP-Adresse des Nutzers aber schon haben, brauchen sie nur noch dessen Namen und Anschrift. Und diese Abfrage soll die Wirtschaft sehr wohl direkt über den Provider vornehmen dürfen („Gesetz zur Verbesserung
der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“). Bisher scheitert das daran, dass die Zugangsprovider nicht speichern dürfen, wem welche IP-Adresse zugewiesen war. Der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung wird das ändern. Immerhin sollen direkte Datenabfragen der Wirtschaft einen richterlichen Beschluss und eine gewerbliche Rechtsverletzung voraussetzen.

Die EU-Richtlinie sieht Zugriffsrechte übrigens nur zur Verfolgung „schwerer Straftaten“ vor.

6. Die Speicherpflichten sollen ab dem 1.1.08 gelten, und zwar auch für Internetdienste (E-Mail, Internetzugang, Anonymisierungsdienste). Der nach der Richtlinie mögliche Aufschub für Internetdienste bis zum 15.3.09 soll nicht erfolgen (Artikel 16 des Entwurfs).

Eine Zusammenstellung aller Punkte, in denen der deutsche Gesetzentwurf über die EG-Richtlinie hinaus geht, findet sich hier.

Update vom 03.06.2007:

Dass die Musik- und Filmindustrie Internetnutzer künftig direkt identifizieren kann, muss ich berichtigen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 113b TKG-E) heißt es:

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
  3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Wenn der Anbieter die gespeicherten IP-Adressen für andere als die genannten Zwecke „nicht verwenden“ darf, dann dürfte das ihre Verwendung zur Erteilung von Auskünften über Filesharer an private Rechteinhaber ausschließen. Volle Entwarnung kann allerdings aus den folgenden Gründen nicht gegeben werden:

  • Die Nutzungsbeschränkung gilt nur für Daten, die „allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a“ gespeichert sind. Derzeit speichern die Zugangsprovider IP-Adressen unter Berufung auf § 100 TKG. Mit diesem Argument könnten sie künftig Auskünfte über Filesharer erteilen.
  • Der Bundesrat fordert schon jetzt, die Beschränkung zu streichen. Es ist zu befürchten, dass sich die Film- und Musiklobby im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchsetzen wird.
  • In jedem Fall werden die Vorratsdaten zur Identifizierung von Filesharern durch die Staatsanwaltschaft genutzt werden, weil eine „mittels Telekommunikation begangene Straftat“ (§ 100g StPO) vorliegt. Eine Auskunftsanforderung der Staatsanwaltschaft setzt weder eine richterliche Anordnung (§ 113 TKG) noch ein gewerbsmäßiges Handeln des Betroffenen voraus. Der Rechteinhaber erhält bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und kann so den Nutzer identifizieren.

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2 Kommentare »


  1. AG — 4. Juni 2007 @ 8.40 Uhr

    Neben dem Entwurf gibt es bereits die Empfehlungen der Ausschüsse die weit darüber hinausgehen – Punkt 21 der am Freitag stattfindenden BR-Sitzung –
    http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_8690/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/834-sitzung/to-node.html?__nnn=true
    - natürlich hat da keiner zu diesem Zeitpunkt die rechte Muße die Empfehlungen genau zu lesen, richtig los geht es ja eh erst im BT.


  2. WTF!!!! — 28. Juni 2007 @ 13.18 Uhr

    Kompletter unsinn was 4 rad wolfgang da vor hat. Wenn wir wirklich was tun sollten dann jetzt….

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