Durchleuchtung von Bankkunden zur Geldwäschebekämpfung?

Im Jahr 2008 teilte eine Bank allen Inhabern von Tagesgeldkonten (Sparkonten) mit, das geänderte Geldwäschegesetz mache die Einholung von Informationen erforderlich, damit die Bank ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen könne (§ 3 GwG). Die Bank verlangte von ihren Kunden die Angabe der folgenden Daten:

  1. (Berufs-) Titel
  2. Berufsausbildung
  3. Berufsbezeichnung
  4. Arbeiter/ Angestellter/ Beamter/ Rentner/ Pensionär/ Arbeitslos/ Gewerbetreibender/ Einzelfirma/ Freiberufler/ Landwirt/ Rentiers/ Privatiers/ Student/ Hausfrau/ in Ausbildung/ ohne Berufsangabe
  5. Einkünfte pro Monat in Euro
  6. Politisch exponierte Person: ja/nein

Ein Kontoinhaber beschwerte sich über den Fragebogen bei der zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mich beschweren über die […]

Ich unterhalte bei der Bank ein Tagesgeldkonto. Heute erhielt ich das anliegende Schreiben.

I. Die darin unter „Angaben zum beruflichen Hintergrund der Kontoinhaber und zu deren Einkünften“ vorgesehene Datenerhebung halte ich für unzulässig. Als Rechtsgrundlage führt die Bank § 3 des neuen Geldwäschebekämpfungsgesetzes an. Diese Vorschrift kann die Datenerhebung aber aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen:

1. Die Sorgfaltspflichten des § 3 sind nur in den Fällen des Absatzes 2 zu erfüllen. Ein solcher Fall ist bei mir nicht gegeben. Die Bank erhebt die Daten vielmehr bei allen ihren Kunden anlassunabhängig. Das ist unzulässig.

2. Auch inhaltlich sind die erhobenen Daten nicht von § 3 Abs. 1 GwG gedeckt:

a) Meine Identifizierung ist bereits bei Kontoeröffnung erfolgt.

b) Die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung ist nicht erforderlich, weil sich diese bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Ich führe nämlich ein Tagesgeldkonto, bei dem keine Überweisungen o.ä., sondern nur Überweisungen von und auf ein Referenzkonto möglich sind. Für dieses Konto wirbt die Bank dementsprechend auch als Geldanlagekonto ([…]). Bei einem Tagesgeldkonto stehen Zweck und Art der Geschäftsbeziehung von vornherein fest und bedürfen keiner näheren Erhebung persönlicher Daten.

c) Die Fragen zum wirtschaftlich Berechtigten haben Bestandskunden bereits bei der Kontoeröffnung beantwortet, so auch ich.

In keinem Fall rechtfertigt das Geldwäschebekämpfungsgesetz die Erhebung der im anliegenden Formular abgefragten Daten; diese stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Zweck der gezielten Aufdeckung von Geldwäsche.

3. Die Datenerhebung nimmt die Bank in Wahrheit auch nicht zur Erfüllung von Pflichten nach dem GwG vor. Vielmehr ergibt sich aus dem letzten Absatz des Formulars, dass der wahre Zweck der Datenerhebung deren Nutzung zu Werbezwecken ist. Hier heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Daten „ausschließlich zur Vermarktung“ genutzt werden sollen und eine Weitergabe (etwa an Behörden) gerade nicht erfolgen soll.

4. Schließlich ist nach § 3 Abs. 4 GwG zu beachten, dass nur bei risikoreichen Geschäften überhaupt Datenerhebungen nach Absatz 1 angezeigt sind. Ein solches Geschäft liegt hier offensichtlich nicht vor. Die […] Bank behandelt hier letztlich alle Kunden nach einem Sorgfaltsmaßstab, der nicht einmal bei einem konkreten terroristischen Verdacht angezeigt wäre.

Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Bank ihre Datenerhebung – nicht nur in meinem Fall – stoppt und bereits erhobene Daten vernichtet. In Anbetracht des neuen Geldwäschegesetzes bietet sich eine grundsätzliche Klärung der Reichweite der Datenerhebungspflichten, ggf. im Rahmen des Düsseldorfer Kreises, an. Dabei muss das weitreichende neue Geldwäschegesetz möglichst grundrechtsfreundlich und restriktiv ausgelegt werden. Den Banken sollten im Sinne der Rechtssicherheit entsprechende datenschutzrechtliche Leitlinien an die Hand gegeben werden, auf die sie sich gegenüber Sicherheitsbehörden berufen können.

II. Für unzulässig halte ich außerdem die AGB des […]Bank im Punkt „Datenschutz“. Denn dort ist die Übermittlung von Daten im berechtigten Interesse Dritter und zur Strafverfolgung vorgesehen, ohne dass eine Abwägung mit dem Interesse des Kunden erfolgt. Eine solche Abwägung ist in § 28 BDSG aber vorgeschrieben. Die anders lautende AGB-Klausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Bank die Klausel an § 28 BDSG anpasst.

Ich danke für Ihre Hilfe.

Mit freundlichem Gruß,

Mit Schreiben vom 30.12.2008 nahm die Bank wie folgt Stellung:

Sehr geehrte Damen und Herren

Angesichts der diversen Horrornachrichten über den unkontrollierten Umgang mit Kundendaten ist es uns verständlich, dass Bürger in besonderem Masse sensibel mit dem Thema Datenschutz umgehen. Insofern überrascht es uns auch nicht, dass man Sie um Auskunft ersucht, wenn ein Unternehmen in unüblicher Form sensible Daten abfragt.

Die Form, in der dies in vorliegendem Fallerfolgte, erscheint uns jedoch weder als unüblich, noch erkennen wir eine Notwendigkeit dafür, unsere Datenabfrage rechtlich zu begründen. Bei ursprünglicher Kontoeröffnung hatten wir einen Teil dieser Daten – wie jede andere Bank in Deutschland auch – bereits abgefragt, in vielen Fällen jedoch ergebnislos. Wir wissen von keinem Mitbewerber, der seine Datenabfrage im Wege der Kontoeröffnung rechtlich begründet. Immerhin ist es die Entscheidung des Kunden, diese Angaben zu liefern oder nicht und wir können unserem Schreiben auch nicht entnehmen, dass wir die Angabe zur Pflichtangabe erklärt haben. Im Gegensatz zu vielen Mitbewerbern haben wir die Datenabfrage unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes auf das unseres Erachtens Notwendigste reduziert, und erheblich sensiblere Daten wie z.B. Informationen über den Arbeitgeber gar nicht erst abgefragt.

Angaben zur Kundenklassifizierung, wie z.B. die Zugehörigkeit zu bestimmten Kundengruppen, wie wirtschaftlich unselbständige Personen oder sonstige Privatpersonen gehören zu den statistischen Angaben gemäß Kundenklassifizierung, wie sie die Deutsche Bundesbank seit Jahren zur Grundlage der statistischen Monatsmeldungen macht, zu deren korrekter Abgabe alle niedergelassenen Banken verpflichtet sind.

Anlass zur erneuten Datenabfrage ist jedoch neben unserem eigenen Interesse daran, mehr über unsere Kunden zu erfahren, insbesondere Kritik an unserer bisherigen Arbeit, die durch die eigene Bankenaufsicht initialisiert wurde.

Eine im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- durchgeführte Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG gab Anlass dazu, Fehlmengen an bis dato verfügbaren Informationen über unsere Kunden sowohl für Neukunden als auch für Bestandkunden entsprechend zu ergänzen. Eine ähnliche Prüfung in unserem Haupthaus in den Niederlanden durch die dort Aufsicht führende Niederländische Zentralbank erhärtete den Vorwurf, dass die über Kunden verfügbaren Informationen keine ausreichende Basis zur Erstellung von Kundenprofilen und Gefährdungsanalysen ermöglichen.

Das neue Geldwäschegesetz der BR Deutschland ist seit dem 21.8.2008 ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt worden. Das neue GWG stellt die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie 2006/70 der EU vom 1.8.2006 dar, die bereits Ende 2007 in nationales Recht hätte umgesetzt werden sollen. In Absatz 4 des § 3 heißt es, dass folgende Aufgaben zu den Sorgfaltspflichten der Banken gehören:
„die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofilund soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte übereinstimmen;

Es erscheint uns unmöglich, diese Auflagen zu erfüllen, ohne über ausreichende Kundeninformationen zu verfügen. Da wir auch keine Konten führen, die am Zahlungsverkehr mit Dritten beteiligt sind, wie z.B. Girokonten, liegen insofern auch keine Daten vor, die ersatzweise herangezogen werden könnten.

Eine Nutzung der Kundendaten zu Marketingzwecken durch das eigene Haus schließen wir aus, da die […] Bank neben den klassischen Anlageprodukten, die keiner besonderen Kundengruppe zugeordnet werden können, weder Produkte vertreibt oder vermittelt, für deren Vertrieb die abgefragten Daten nützlich wären, noch Pläne oder Vorgaben verfolgt, dies in naher Zukunft zu tun.

Wie gewünscht erhalten Sie mit diesem Schreiben den Erhebungsbogen zur Kirchensteuer.

Banken sind ab 1.1.2009 verpflichtet, steuerpflichtige Kapitalerträge ihrer Kunden auch mit Kirchensteuer zu belegen, sofern der Kunde entsprechende Informationen hierzu bereitgestellt hat und den Steuerabzug beantragt. Für die Jahre 2009 und 2010 besteht hierzu vorübergehend ein Wahlrecht des Kunden, dies selbst im Rahmen der Steuerveranlagung zu erklären.

Entgegenkommenderweise haben wir im Rahmen unseres Kundenanschreibens auch dieses Antragsformular beigelegt und allen Kunden somit eine rechtzeitige Antragserteilung ermöglicht. Hiermit haben wir sowohl den gesetzlichen Auflagen entsprochen, als auch der Erwartungshaltung der betroffenen Kirchen, die ihre Mitglieder bereits im Vorfeld darauf vorbereitet haben, dass sie durch ihre Banken in besagter Angelegenheit angeschrieben werden.

Die […] Bank ist nunmehr seit 1997 in Deutschland tätig. Eine Weitergabe von Kundendaten, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, hat es seither nicht gegeben und wir können versichern, dass auch intern der Zugriff auf solche Daten streng geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Am 30.03.2009 schrieb die Bank:

Nach einem nochmaligen Review aller Ihrerseits aufgeführten Argumente schließen wir uns Ihrer Meinung an, dass wir die freiwillige Angabe einiger in unserem Erhebungsbogen angefragten Daten zur Person – im Detail die Angaben zum Wirtschaftsbereich und zu den Einkünften – mehr hätten betonen sollen. Wir werden in unseren Unterlagen sowie neuen Kontoröffnungsanträgen diese Datenfelder als freiwillige Angaben kenntlich machen. Verzichten auf die Abfrage können und werden wir nicht, denn ohne diese Angaben wird die von uns gesetzlich verlangte Risiko orientierte Klassifizierung der Kunden nahezu unmöglich. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. hat im Leitfaden zur Erstellung der institutsinternen Risikoanalyse, der in Zusammenarbeit mit der Institute Risk & Fraud Management Steinbeis-Hochschule-Berlin GmbH erstellt wurde, die Risikowerte für die berufliche Stellung und den Wirtschaftsbereich der Kunden definiert. Wir möchten hiermit nochmals die Bedeutung dieser Angaben hervorheben, ohne die eine Kundenbezogene Risikoanalyse unvollständig sein muss. Letzterer Umstand führt zu Problemen mit der Bankenaufsicht, wie wir bedauerlicherweise selbst bereits feststellen mussten.

Die Abfrage der Kunden hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der PeP wird unsererseits bei gebietsansässigen Kunden nicht mehr erfolgen. Wir werden unsere Kontoeröffnungsunterlagen dahingehend kenntlich machen.

Die Aufklärungspllicht der Kunden bezüglich des Einbehalts der Kirchensteuer obliegt allen Banken. Da die […] Bank selbst keine Girokonten führt, jedoch eine Kontoeröffnung in unserem Hause ohne Vorhandensein einer deutschen Hauptbankverbindung nicht möglich ist, sind wir davon ausgegangen, dass unsere Kunden bereits auch durch ihre Hausbank entsprechend aufgeklärt wurden. Wir sehen jedoch ein, dass hier die freiwillige Angabe mehr hätte betont werden müssen. Unser im Internet abrufbarer Vordruck zum Kirchen Steuerabzug entspricht den freigegebenen Mustern.

Abschließend sei noch bemerkt, dass alle Daten, die unsererseits abgefragt wurden, für die […] Bank geschäftlich keinerlei Relevanz haben. Alle Kunden unseres Hauses unterhalten zumindest eines von insgesamt zwei angebotenen Anlageprodukten. Eine Ausweitung der Produktpalette ist nicht geplant.

Mit freundlichen Grüßen

Am 15.04.2010 schrieb die zuständige Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer:

Die […] Bank hat zu dem Fragebogen „Angaben zum beruflichen Hintergrund der Kontoinhaber und zu deren Einkünften“ und zu dem Fragebogen zur Religionszugehörigkeit Stellung genommen. Die Schreiben habe ich zu Ihrer Information beigefügt.

Die grundsätzlichen Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zudem an den zuständigen Bankenverband und an die Arbeitsgruppe Kreditwirtschaft der Datenschutzaufsichtsbehörden herangetragen, im Einzelnen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht Folgendes anzumerken:

1. Anschreiben und Fragebogen allgemein

Den Stellungnahmen der […] Bank können Sie entnehmen, dass die Bank einräumt, nicht hinreichend auf die Freiwilligkeit der Angaben hingewiesen zu haben. Der LDI NRW hatte moniert, dass die im Anschreiben und im Fragebogen in Bezug genommenen Vorschriften nicht einschlägig sind und daher zu Unrecht der Eindruck erweckt wird, hieraus ließe sich eine Rechtspflicht zur Beantwortung der Fragen herleiten.

2. Frage nach der Zugehörigkeit zur Kundengruppe der politisch exponierten Personen

Des Weiteren hat die […] Bank erklärt, die Frage nach der Zugehörigkeit zur Gruppe der politisch exponierten Personen „bei gebietsansässigen Kunden“ nicht mehr zu stellen. Der LDI NRW hatte u a. darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) nur nicht im Inland ansässige natürliche Personen hierzu zählen.

3. Fragen nach dem beruflichen Hintergrund und dem Einkommen

Was die Frage nach Beruf und Einkommen betrifft, kommt als Rechtsgrundlage §3 Abs. 1 Nr. 4 GwG in der seit dem 21.08.08 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden algemeinen Sorgfaftspflichten zu erfüllen:
[...]
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,
einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen,
um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenen zeitlichen Abständen aktualisiert werden.

Nach § 3 Absatz 2 GwG ist die kontinuierliche Überwachung zu erfüllen bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei einer Transaktion von mindestens 15.000 Euro außerhalb einer Geschäftsbeziehung, bei einem konkreten Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder bei Zweifeln über die Identität des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten.

Hier stellt sich die Frage, ob die Erhebung von Angaben zu Beruf und Einkommen geeignet und erforderlich war zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG. Bei der Beurteilung der Frage stehen die Datenschutzaufsichtsbehörden vorder Schwierigkeit, dass dem GwG ein so genannter risikobasierter Ansatz zu Grunde liegt. So regelt § 3 Abs. 4 GwG, dass die Verpflichteten bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 den konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen haben. Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden auf Verfangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

Das Gesetz eröffnet den Kreditinstituten insoweit einen Ermessensspielraum. Welche Maßnahmen angemessen sind zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, ist mithin eine Frage des Einzelfalls. Der LDI NRW hat Zweifel, ob eine pauschale Abfrage unter allen Festgeldkunden, wie sie die […] Bank offensichtlich durchgeführt hat, erforderlich war. Eine abschließende Beurteilung ist ihm jedoch nicht mögfcch.

Da die Umsetzung der Vorgaben des GwG alle Kreditinstitute betrifft, hat der LDI NRW versucht, diese Frage mit dem zuständigen Bankenverband zu erörtern. Zudem hat der LDI NRW das Thema in der Arbeitsgruppe Kreditwirtschaft des Düsseldorfer Kreises zur Diskussion gestellt. Der Düsseldorfer Kreis ist das Gremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Leider waren die Versuche nicht zielführend. Im Januar dieses Jahres teilte darüber hinaus der Zentrale Kreditausschuss mit, dass ein lange geplanter Praxisleitfaden zu den seit August 2008 geltenden Änderungen im GwG immer noch nicht zwischen der Kreditwirtschaft, dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung abgestimmt werden konnte.

4. Verwendung zu Werbezwecken

Der LDI NRW hat schließlich folgenden Hinweis im Fragebogen kritisiert: „Die Bank verpflichtet sich ihrerseits, […] ausschließlich zur Vermarktung zu eigenen Zwecken vertriebener Finanzdienstleistungen auf diese [zusätzlich erhobenen] Daten zurückzugreifen.“

Daten, die nicht unter das Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG (a. F.) fallen, dürfen zur Eigenwerbung nur im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (a. F.) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Danach ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Nach Auffassung des LDI NRW überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Kunden an dem Ausschluss der Nutzung der im Fragebogen erhobenen Daten zu Werbezwecken. Maßgeblich ist. dass es sich um Daten handelt, die die Bank aus einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem GwG erhebt. Diese Daten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Durchführung des jeweiligen Vertrages zwischen Bank und Betroffenem. Die Kunden der […] Bank haben ein schutzwürdiges Interesse, dass diese unterschiedlichen Zwecke nicht vermengt werden.

Die […] Bank hat daraufhin bestätigt, dass sie die im Fragebogen erhobenen Daten nicht zu Marketingzwecken nutzen wird.

5. Frage nach der Religionszugehörigkeit

Auch in Bezug auf die Frage nach der Religionszugehörigkeit hatte der LDI NRW moniert, dass nicht deutlich wird, dass die Angaben freiwillig sind. Der entsprechende Hinweis in dem Anschreiben stellt die Rechtslage verkürzt dar. („Wir sind daher verpflichtet, von Ihnen entsprechende Informationen einzuholen, bis der Gesetzgeber den Kreditinstituten den geplanten Zugriff auf solche Daten anderweitig ermöglicht. Bitte vervollständigen Sie hierzu den beiliegenden Erhebungsbogen zur Kirchensteuer entsprechend.“) Es fehlt der Hinweis, dass der Kunde für die Jahre 2009 und 2010 ein Wahlrecht hat, entweder seine Bank mit der Einbehaltung der Kirchensteuer zu beauftragen oder die Veranlagung selbst gegenüber seinem Finanzamt vorzunehmen. Insoweit hat die […] Bank ebenfalls eine Änderung zugesagt.

Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Die Antwort des Beschwerdeführers vom 27.04.2010:

Während ich Ihrer Bewertung in vielen Bereichen zustimme, bin ich in drei Punkten noch nicht zufrieden und bitte um weitere Prüfung:

1. Fragen nach dem beruflichen Hintergrund und dem Einkommen

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG bietet keinesfalls eine rechtliche Grundlage für Fragen nach dem beruflichen Hintergrund und dem Einkommen von Kunden der […] Bank. Die Vorschrift stellt ausschließlich auf die „beim Verpflichteten vorhandenen Informationen“ ab und stellt dadurch klar, dass keine zusätzlichen Informationen zu erheben sind. Soweit darüber hinaus die „jeweiligen“ Daten zu „aktualisieren“ sind, ist keine Erhebung neuer Informationen vorgesehen.

Nach § 4 BDSG ist die Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung liegt hier nicht vor. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten wiederum muss normenklar sein, um mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar zu sein. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass die Norm zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten ermächtigen solle.

Ein Praxisleitfaden des Zentralen Kreditausschusses oder auch ein Leitfaden des Bundesverbands Deutscher Banken ist von vornherein keine Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 BDSG.

Im Übrigen weisen Sie zutreffend darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht der Bank nach § 4 GwG nur bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in besonderen Fällen besteht. Die Aktion der […] Bank richtete sich dagegen an alle Bestandskunden, ohne dass einer der gesetzlichen Fälle gegeben gewesen wäre.

Sollte die Bankenaufsicht die datenschutzrechtlichen Vorschriften verkennen und unzulässige Datenerhebungen fordern, wie es die Bank behauptet, so mag die Bank gegen rechtswidrige Verfügungen der Aufsichtsbehörde den Rechtsweg beschreiten. Sie kann der Aufsichtsbehörde auch Ihre Stellungnahme vorlegen, wenn Sie die Datenerhebung als rechtswidrig beurteilen.

Insofern bin ich der Meinung, dass dem LDI NRW eine abschließende Bewertung dahin möglich ist, dass die Datenerhebung rechtswidrig war und die zu Beruf und Einkommen erhobenen Daten zu löschen sind.

2. Statistiken

Die Bank führt aus, sie sei zu korrekten statistischen Angaben gegenüber der Deutschen Bundesbank verpflichtet, darunter der Zugehörigkeit zu bestimmten Kundengruppen. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, die eine Erhebung zusätzlicher personenbezogener Daten von Dritten zu statistischen Zwecken normenklar vorsähe (§ 4 BDSG). In Abwesenheit einer solchen Rechtsgrundlage muss die Bank der Bundesbank nur solche Daten melden, die ihr bereits rechtmäßigerweise vorliegen.

3. AGB

Als unzulässig gerügt hatte ich außerdem die AGB der Bank im Punkt „Datenschutz“. Denn dort ist die Übermittlung von Daten im berechtigten Interesse Dritter und zur Strafverfolgung vorgesehen, ohne dass eine Abwägung mit dem Interesse des Kunden erfolgt. Eine solche Abwägung ist in § 28 BDSG aber vorgeschrieben. Die anders lautende AGB-Klausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Bank die Klausel an § 28 BDSG anpasst.

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