Dynamische IP-Adressen sind keine Bestandsdaten
Nach Veröffentlichung eines Beschlusses des Landgerichts Offenburg vom 17.4.2008 (Az. 3 Qs 83/07) liest man teilweise [1, 2, 3, 4, 5], dynamische IP-Adressen seien Bestandsdaten. Das ist jedoch nicht richtig und von dem Gericht auch nicht so entschieden worden.
Was sind Bestandsdaten, was sind Verkehrsdaten?
Bestandsdaten sind Daten, die während des Bestands eines Vertragsverhältnisses mit einem Telekommunikationsunternehmen normalerweise gleich bleiben. Dazu gehört etwa Name, Anschrift, Bankverbindung, die an den Kunden vergebene Anschlussnummer, eine fest an den Kunden vergebene statische IP-Adresse, aber auch etwa seine Passwörter und PINs.
Verkehrsdaten sind dagegen Angaben über die näheren Umstände des Telekommunikationsverkehrs, also Angaben über einzelne Kommunikationsvorgänge. Dazu gehören Protokolle darüber, wer mit wem per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Wann welcher Kunde online war und welche dynamische IP-Adresse ihm dabei zugewiesen war, ist ebenfalls eine Angabe über die näheren Umstände des Telekommunikationsverhaltens, also ein Verkehrsdatum.
Ist nun der Staatsanwaltschaft, einem privaten Rechteinhaber oder einer sonstigen Stelle bekannt, dass mit einer bestimmten IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Internetnutzung erfolgt ist (z.B. Seitenabruf, Dateiabruf), so liegen die maßgeblichen Verkehrsdaten bereits vor. Erfragt wird nun bei dem Internet-Zugangsanbieter, wem die (bereits bekannte) IP-Adresse zur maßgeblichen Zeit zugewiesen war. Gesucht werden also Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. des Kunden. Dabei handelt es sich um Bestandsdaten, über die nach § 113 TKG und jetzt auch nach dem Urheberrechtsgesetz Auskunft zu erteilen ist.
Bei dynamischen IP-Adressen kann der Internet-Zugangsanbieter, der die Auskunft erteilen muss, den betreffenden Kunden nur feststellen, indem er in seinen Einwahlprotokollen nachschlägt. Der Anbieter muss also Verkehrsdaten (Einwahlprotokolle) verwenden, um Auskunft über die Bestandsdaten des gesuchten Kunden erteilen zu können.
Für die Verwendung von Verkehrsdaten aber gelten besondere Voraussetzungen:
- Kann eine Auskunft an private Rechteinhaber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich (§ 101 UrhG n.F.).
- Auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten dürfen für eine Auskunfterteilung an Private nicht verwendet werden (§ 113b TKG).
Der Beschluss des Landgerichts Offenburg
Das Landgericht Offenburg hat nun nicht etwa entschieden, dass dynamische IP-Adressen Bestandsdaten seien. Es heißt in seinem vielzitierten Beschluss vielmehr:
… Entscheidend hierfür war die Frage, ob die vom Provider begehrten Informationen als Bestands- oder Verkehrsdaten angesehen wurden. … Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG handelt. …
Mit den „begehrten Informationen“ und „umstrittenen Daten“ meint das Gericht nicht die dynamische IP-Adresse. Diese sollte in dem entschiedenen Fall nicht herausgegeben werden, sondern lag der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Auskunftersuchens an den Zugangsprovider bereits vor. Von der Staatsanwaltschaft „begehrt“ waren Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. des Kunden, mit dessen Zugangsdaten die IP-Adresse genutzt und die angebliche Straftat begangen wurde.
Bei diesen Kundendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) handelt es sich um Bestandsdaten. Über diese haben Provider nach § 113 TKG ohne richterlichen Beschluss zu allen möglichen Zwecken an alle möglichen Behörden Auskunft zu erteilen, keineswegs nur zur Verfolgung erheblicher Straftaten. Dass zur Auskunfterteilung ein Abgleich mit den Einwahlprotokollen einschließlich IP-Adresse erforderlich ist, ändert nichts daran, dass nur Bestandsdaten herausgegeben werden.
Der Beschluss des LG Offenburg ist insofern nichts Neues. Die Gerichte haben schon bisher ganz mehrheitilich so entschieden, weil dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Gegen § 113 TKG richtet sich aber die Verfassungsbeschwerde http://www.tkg-verfassungsbeschwerde.de, über die voraussichtlich gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung entschieden wird. Es ist offensichtlich, dass § 113 TKG unverhältnismäßig weit geht. In der Beschwerdeschrift und einem weiteren Schriftsatz wird ausführlich begründet, warum die Schwere des Grundrechtseingriffs nicht von der Art der herausgegebenen Daten abhängt. Die Identität der Teilnehmer an einem Kommunikationsvorgang (Bestandsdaten) ist ebenso schutzwürdig wie sonstige Informationen über den Kommunikationsvorgang.
Vorratsdatenspeicherung
Leider hat das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung die Nutzung auf Vorrat gespeicherter Einwahlprotokolle von Internet-Zugangsanbietern für Auskünfte über die Identität von Internetnutzern (§ 113 TKG) nicht eingeschränkt. Deswegen ist die Verwendung der Vorratsdaten gegenwärtig keineswegs auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt. Mithilfe von Vorratsdaten können vielmehr schon angebliche Bagatellvergehen im Internet verfolgt werden. Bekanntlich kommt es dabei nicht selten zu falschen Verdächtigungen.
Es empfiehlt sich daher dringend, sich bei seinem Internet-Zugangsanbieter zu versichern, dass er keine Einwahlprotokolle erstellt (Übersicht über die Speicherpraxis hier und hier). Andernfalls sollte ein schneller Anonymisierungsdienst genutzt werden.
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Simon — 15. Mai 2008 @ 22.37 Uhr
Danke für den Hinweis. Wir hatten den Fehler schon früher bemerkt und korrigiert.