E-Commerce-Richtlinie: Internetanbieter dürfen keine Hilfspolizisten sein
In meiner heutigen Stellungnahme (englisch) zur geplanten Überarbeitung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG fordere ich:
- Die Idee, Anbieter von Internetdiensten wie Rapidshare, Google oder eBay zur „Unterbindung“ illegaler Nutzerinhalte verpflichten zu wollen, sollte insgesamt aufgegeben werden. Internetanbieter sollten nur nachträglich verpflichtet sein, illegale Inhalte nach Kenntniserlangung zu entfernen.
- Internetanbieter sollten nicht verpflichtet sein, Inhalte zu entfernen oder zu sperren, solange nicht ein Gericht (zumindest im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat.
- In die E-Commerce-Richtlinie sollten strenge Datenschutzregeln für Internetdienste aufgenommen werden.
- Die Benachteiligung von Nutzern (z.B. durch Sperrung von Accounts), die von ihren Datenschutzrechten Gebrauch machen, muss verboten werden.
- Internetanbieter sollten verpflichtet werden, die Vertraulichkeit unseres Nutzungsverhaltens zu gewährleisten. Sie sollten verpflichtet werden, ein „Telemediennutzungsgeheimnis“ zu wahren.
Meine Stellungnahme kritisiert detailliert die überzogene deutsche Rechtsprechung zur Störerhaftung, die Anbietern wie Rapidshare, Google oder eBay weitreichende Überwachungspflichten auferlegt (siehe schon Verkehrssicherungspflichten von Internetdiensten im Lichte der Grundrechte). Auch ein Gutachten, das die EU-Kommission bei Prof. Dr. Spindler in Auftrag gegeben hatte, kritisiert die deutsche Rechtsprechung zur „Störerhaftung“ gegenüber der EU-Kommission.
Die Stellungnahmen von La Quadrature, Article 29 und EDRi gegenüber der EU-Kommission gehen in dieselbe Richtung wie meine Forderungen, was die Haftung von Diensteanbietern angeht. Wir sind uns einig, dass es keine präventive Nutzerüberwachung geben darf und eine nachträgliche Entfernung nur auf richterliche Anordnung erfolgen darf. Die Fragen der Kommission gehen dagegen in genau die entgegen gesetzte Richtung, nämlich in Richtung verstärkter Filterung und Unterbindung rechtswidriger Inhalte durch Internetanbieter. Es bleibt abzuwarten, welche Richtung sich durchsetzen wird.
8.144mal gelesen |
![]() |
![]() |
Verwandte Artikel
- Datenschutz im Internet: Zwangsidentifizierung und Surfprotokollierung bleiben verboten (3.12.2018)
- EU-Generalanwalt positioniert sich zu Grundsatzklage gegen Tracking von Internetnutzern (11.5.2016)
- Änderungsbedarf am WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung nach dem Votum des Generalanwalts am EuGH (17.3.2016)
- EU-Grundsatzprozess: Streit um das deutsche Verbot der Surfprotokollierung (25.2.2016)
- EU-Gericht verhandelt Grundsatzklage gegen Tracking von Internetnutzern (22.2.2016)
Transportation Services » Blog Archive » Kennt jemand einen Anbieter für kostenlosen Webspace (ab 500mb)?? Bitte antworten.? — 19. November 2010 @ 8.05 Uhr
[...] E-Commerce-Richtlinie: Internetanbieter dürfen keine … [...]