EU plant breite Datenauslieferung an die USA

Die EU verhandelt seit 2007 mit den USA über ein allgemeines Abkommen zur Übermittlung persönlicher Informationen (z.B. Bankdaten, Reisedaten, Internet-Nutzungsdaten) von Europäern an US-amerikanische Sicherheitsbehörden. An den Verhandlungen sind Vertreter der jeweiligen Ratspräsidentschaft, der EU-Kommission und des US-amerikanischen Innenministeriums beteiligt, nicht aber das Europäische Parlament.

In den USA existiert zurzeit kein gesetzlicher Schutz für Daten über Europäer. Die USA wollen dies auch nicht ändern, sondern – wie im Fall der Fluggastdaten – nur Versprechen („Zusicherungen“) der Regierung anbieten. Selbst Daten über Rasse, Religion, politische Meinung, Gesundheit und Sexualleben einer Person sollen nach dem aktuellen Verhandlungsstand übermittelt werden dürfen, wenn – nicht näher definierte – „angemessene Vorkehrungen“ gesetzlich vorgesehen sind. Europäische Bürger sollen – wie im Fall der Fluggastdaten – keinerlei gerichtlich durchsetzbare Rechte erhalten. Experten weisen darauf hin, dass es in der Praxis selbst für US-Amerikaner oft unmöglich ist, sich gegen Datenmissbrauch oder -fehlgebrauch der Regierung zu wehren.

Im Einzelnen hat die EU-US-“High Level Contact Group on data protection and data sharing (HLCG)“ die folgenden angeblich gemeinsamen Datenschutzprinzipien erarbeitet:

  1. Zweckbestimmung und -begrenzung: Daten müssen für einen bestimmten Zweck gesammelt werden. Sie sollen aber im Sicherheitsbereich auch für jeglichen anderen Zweck verwendet werden dürfen, ebenso wenn es wegen „wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen“ erforderlich ist.
  2. Datenintegrität
  3. Verhältnismäßigkeitsgebot
  4. Datensicherheit
  5. Sensible Daten: Daten über Rasse, Religion, politische Meinung, Gesundheit und Sexualleben einer Person sollen übermittelt werden dürfen, wenn – nicht näher definierte – „angemessene Vorkehrungen“ gesetzlich vorgesehen sind.
  6. Verantwortlichkeit
  7. Aufsicht: Es muss keine unabhängige Aufsichtsbehörde geben, sondern die Aufsicht kann von einer höherrangigen Behörde (z.B. Ministerium) ausgeübt werden. Die Aufsichtsstelle muss auch nicht unabhängig von der Regierung sein.
  8. Auskunfts- und Berichtigungsanspruch
  9. Benachrichtigungsanspruch
  10. Rechtsweg: Die USA wollen Europäern keinen Rechtsweg zu Gerichten zugestehen.

Die wirklichen Mindesterfordernisse des Datenschutzes finden sich hier. Die Kommission vergisst aber, dass all diese Maßstäbe nur für den privaten Sektor gelten. Für den staatlichen Bereich gibt es noch keinen gemeinsamen Schutzstandard.

In einer gemeinsamen Erklärung von EU-Kommission und USA von 2008 heißt es, Daten müssten zum Zweck der Strafverfolgung zwischen der EU und den USA ausgetauscht werden. Mit den Gesprächen werde ein Übereinkommen zur verstärkten Zusammenarbeit auf allen Gebieten der Strafverfolgung angestrebt.

Weitere Informationen:

  • Bericht der hochrangigen EU-US-Kontaktgruppe über Datenaustausch vom 12.06.2008
  • Entwurf gemeinsamer Datenschutzprinzipien (englisch)
  • Bericht der New York Times vom 28.06.2008 (englisch)
  • Pressemeldung vom 12.02.2007: Schäubles Daten-Exhibitionismus gefährdet die Sicherheit der Europäer

Weiter…

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2 Kommentare »


  1. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Kein unabhängiger Datenschutz in Deutschland und den USA [ergänzt] — 15. Dezember 2008 @ 22.13 Uhr

    [...] berichtet wurde von den Verhandlungen zwischen EU und USA über gemeinsame datenschutzrechtliche [...]


  2. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Geplantes US-EU-Datenabkommen begünstigt Menschenrechtsverletzungen [ergänzt am 04.11.2011] — 5. Januar 2011 @ 18.49 Uhr

    [...] nicht demokratisch legitimierten „High Level Contact Group (HLCG)“ erarbeiteten „gemeinsamen Datenschutzprinzipien“ der USA und EU „für sich genommen nicht ausreichen“. Das verwundert nicht [...]

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