EU prüft Datenschutz bei „intelligenten Zählern“ in unseren Wohnungen [ergänzt am 30.06.2012]

Eine EU-Richtlinie schreibt seit einigen Jahren den Einsatz „intelligenter Zähler“ in Privatwohnungen vor. Verschiedene EU-Gremien prüfen aktuell die Auswirkungen solcher digitalen Energieverbrauchs-Erfassungsgeräte („smart meter“) auf unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat geprüft, welche Vorgaben sich schon aus dem bestehenden Datenschutzrecht ableiten lassen. In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2011 heißt es unter anderem:

Im Hinblick auf die Abrechnung ist es wichtig, sich an das Element der Erforderlichkeit diesbezüglich zu erinnern. In anderen Worten, wenn eine Verarbeitung der Daten zur Durchführung eines Vertrags erfolgt, der nur die Übersendung und Bezahlung einer Rechnung alle drei Monate vorsieht, dann ist es zur Vertragsabwicklung nicht erforderlich, dass der Energieversorger häufigere Messwerte erhebt. […]

Die Arbeitsgruppe möchte die Industrie auch daran erinnern, dass Betroffene in einigen Mitgliedsstaaten dem Einbau eines intelligenten Zählgeräts widersprechen können und dass in solchen Fällen der Wille des Betroffenen jeglichen anderen Interessen vorgeht. […]

Unter Anwendung des „Privacy by Design“-Prinzips könnte dieses Modell so angepasst werden, dass die Lastkurve nur auf Verlangen aufgezeichnet und gespeichert wird. […]

Auch sollte das System so ausgestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass selbst wenn eine Übermittlung personenbezogener Daten stattfindet, jegliche Datenbestandteile, die nicht zur Erfüllung des Zwecks der Übermittlung erforderlich sind, ausgefiltert oder entfernt werden. […]

Die Arbeitsgruppe empfieht deshalb, dass technische und organisatorische Schutzvorkehrungen mindestens die folgenden Bereiche abdecken sollten: […] Die Aggregierung von Daten überall dort, wo individuelle Daten nicht erforderlich sind.

Verarbeitung von Daten zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten […] Es ist klar, dass das detaillierte, mit intelligenten Zählgeräten erlangte Bild, das Energieversorgers Energieverbrauchsmustern zur Kenntnis bringt, die Erkennung verdächtiger und in einigen Fällen illegaler Aktivitäten ermöglichen könnte. […]

In dem Abschlussdokument einer von der EU-Kommission eingesetzten Expertengruppe vom 16.02.2011 heißt es:

Bezüglich Datenschutzaspekten fordern die Europäischen Verbraucherschutzverbände klare Vorgaben bezüglich der Häufigkeit von Smart Meter-Messungen und der Nutzung dieser Daten. Es wird betont, dass nur solche Daten erhoben und genutzt werden sollten, die erforderlich sind, um Aufgaben des intelligenten Netzes zu erfüllen. Die Verwendung persönlicher Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der rechtlichen Pflichten der Messeinrichtungsbetreiber erfordert eine ohne Zwang gegebene, spezifische und informierte Einwilligung des Kunden. […]

Minimierung der zu sichernden Daten, indem die Übertragung, Speicherung, Aufbewahrung und Aufbewahrungsorte begrenzt werden.

Die EU-Kommission unter Führung des deutschen Energiekommissars Günther Oettinger will ausweislich ihrer Mitteilung vom 12.04.2011 jedoch keinerlei Datenschutzvorschriften einführen. Zur Begründung heißt es, die allgemeine EG-Datenschutzrichtlinie reiche aus.

Ich bin sehr gespannt, ob das Europäische Parlament dies ebenso sehen wird. Dieses wird sich wohl in einer eigenen Entschließung zu der Mitteilung der Kommission äußern. Ich habe einigen Abgeordneten dazu heute die folgende Nachricht geschickt:

Sehr geehrte…,

die Ausschüsse ITRE, IMCO und LIBE des Europäischen Parlaments befassen sich zurzeit mit einer Mitteilung der Kommission über „Intelligente Stromnetze“ (KOM(2011) 202). Ich bitte das Europäische Parlament, bei seinen Beratungen darüber folgendes zu berücksichtigen:

„Intelligente Zähler“ bedrohen die Unverletzlichkeit unserer Wohnungen. Mithilfe der elektronischen Verbrauchsaufzeichnungen dieser Geräte kann unsere Anwesenheit und unser Verhalten in unserer Privatwohnung in bisher ungekanntem Maße nachvollzogen und ausgewertet werden. Aus den Schwankungen des Stromverbrauchs kann Analysesoftware beispielsweise errechnen, welche Geräte wir zu welcher Zeit und zu welchem Zweck jeweils betreiben und betrieben haben. So kann festgestellt werden, wann wir morgens die Dusche (Wasserboiler) oder den Toaster benutzen, zu welchen Zeiten wir fernsehen und wann wir zu Bett gehen (Licht), wie viele Personen anwesend sind (Verbrauch im Badezimmer), wann wir zuhause, außer Haus oder in Urlaub sind. Auch lassen sich Regelmäßigkeiten und Unregelmäßigkeiten unseres Verhaltens in der eigenen Wohnung ermitteln.

Die Verwendungs- und Missbrauchsmöglichkeiten von Informationen über unser Verhalten zuhause sind hoch: Der Vermieter oder Ehepartner kann unsere Anwesenheit und unser Verhalten zuhause überprüfen. Das Wissen über die in einem Haushalt vorhandenen Geräte kann zu Werbezwecken genutzt werden. Aber auch Polizei oder Geheimdienste können anhand der Daten unser Verhalten zuhause noch nach Monaten nachvollziehen. Schließlich können die Daten zu kriminellen Zwecken verwendet werden. So können Informationen darüber, welche Geräte vorhanden sind und wann üblicherweise niemand zu Hause ist, zur Vorbereitung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls verwendet werden. Schon Call-Center-Mitarbeiter haben teilweise Zugriff auf die Daten. Auch Hackern ist es bereits gelungen, unbefugt auf digitale Messeinrichtungen zuzugreifen.

Zurzeit sieht das europäische Recht kein Recht zum Widerspruch gegen den Einbau „intelligenter Stromzähler“ in die eigene Wohnung vor. Ist ein elektronisches Messgerät einmal eingebaut, wird man es nicht wieder los. Nur auf der Basis einer dauerhaften Freiwilligkeit des Einsatzes elektronischer Erfassungsgeräte können diese aber überhaupt beim Einsparen von Energie von Nutzen sein. Laut Bundesnetzagentur unterliegt es „erheblichen Zweifeln, ob der verpflichtend vorgegebene Einsatz neuer Messeinrichtungen bei Kunden, die sich nicht bewusst hierfür entschieden haben […], überhaupt geeignet ist, eine Änderung des Verbrauchsverhaltens und damit eine höhere Energieeffizienz zu bewirken.“

Sind elektronische Erfassungsgeräte in unsere Wohnung eingebaut, ist für uns – trotz etwaiger Datenschutzvorgaben – nicht mehr erkennbar und kontrollierbar, welche Werte tatsächlich von dem Gerät aufgezeichnet und aus diesem ausgelesen werden. Jeder muss deshalb das Recht erhalten, jederzeit den Austausch elektronischer Erfassungsgeräte gegen herkömmliche Zähler zu verlangen, um dadurch schon die Entstehung digitaler Aufzeichnungen über die Nutzung der eigenen Wohnung sicher zu verhindern. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.

Wo elektronische Erfassungsgeräte zum Einsatz kommen, bieten weder die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG noch technische Standards einen Schutz, welcher der Sensibilität der anfallenden Informationen über unser Verhalten in Privatwohnungen gerecht würde. Insbesondere ist zurzeit nicht gewährleistet, dass elektronische Erfassungsgeräte nur die zur Abrechnung strikt erforderlichen Informationen aufzeichnen. Zu anderen Zwecken als zur Abrechnung (z.B. „Netzwerkmanagement“, „Kundeninformation“) sind auf den einzelnen Haushalt bezogene Verbrauchsdaten keinesfalls ohne Einwilligung der Betroffenen erforderlich; schließlich haben solche Informationen auch bei Einsatz herkömmlicher Zähler nie zur Verfügung gestanden.

Dringend nötig sind daher sektorspezifische europäische Datenschutzvorschriften, die sicher stellen, dass elektronische Erfassungsgeräte nur so häufig Messungen vornehmen, speichern und übermitteln, wie dies zur Abrechnung des konkreten Kunden strikt notwendig ist oder wie alle betroffenen Haushaltsmitglieder in eine weiter reichende Datenverarbeitung eingewilligt haben. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag finden Sie unter http://daten-speicherung.de/data/Intelligente_Stromzaehler_2010-05-29.pdf.

Europäische Verbraucherschutzverbände wie BEUC verlangen ebenfalls eine „klare Regelung der Häufigkeit von Smart Meter-Messungen und der Nutzung dieser Daten.“ Es wird betont, dass nur notwendige Daten gesammelt und genutzt werden dürfen. Auch die Artikel 29- Datenschutzgruppe hat deutlich gemacht (Stellungnahme WP 183): „Wenn eine Verarbeitung der Daten zur Durchführung eines Vertrags erfolgt, der nur die Übersendung und Bezahlung einer Rechnung alle drei Monate vorsieht, dann ist es zur Vertragsabwicklung nicht erforderlich, dass der Energieversorger häufigere Messwerte erhebt.“ Schon die Aufzeichnung von Werten im Erfassungsgerät selbst stelle eine Datenerhebung durch den Betreiber dar.

In einer Forsa-Umfrage äußerten 59% der Befragten „große“ oder „sehr große“ Bedenken, dass sie bei Einbau eines digitalen Zählers nicht kontrollieren können, was mit ihren Stromverbrauchsdaten passiert. 56% befürchten sogar, dass es aufgrund eines digitalen Stromzählers zu einer missbräuchlichen Verwendung der Stromverbrauchsdaten kommt. Knapp jeder zehnte Verbraucher lehnte es generell ab, einen digitalen Zähler in seine Wohnung einbauen zu lassen. (http://www.vzbv.de/mediapics/smart_metering_studie_05_2010.pdf)

Ich bitte Sie daher, über das Europäische Parlament die Kommission bezüglich ihrer Mitteilung KOM(2011) 202 aufzufordern, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die den nötigen Schutz unseres Wohnungs-Nutzungsverhaltens im Zeitalter elektronischer Zähler gewährleisten, indem
1. jeder Verbraucher das Recht erhält, sich auch weiterhin für einen herkömmlichen Zähler zu entscheiden und
2. sichergestellt wird, dass elektronische Erfassungsgeräte nur die zur Abrechnung strikt erforderlichen Informationen aufzeichnen, wenn die Betroffenen nicht in eine weiter reichende Aufzeichnung eingewilligt haben.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,

Ergänzung vom 30.06.2012:

Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis) haben eine „Orientierungshilfe datenschutzgerechtes Smart Metering“ herausgegeben. Ein hohes Maß an Datensparsamkeit gewährleistet das Dokument nicht. Es verlangt beispielsweise nicht, dass elektronische Erfassungsgeräte nur die zur Abrechnung strikt erforderlichen Informationen aufzeichnen dürfen. Eine Entschließung fasst die Empfehlungen zusammen.

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