Gericht: Datenschutzverstöße dürfen sich nicht lohnen
Ordnungsgelder wegen Datenschutzverstößen müssen bei profitorientierten Unternehmen so hoch gewählt werden, dass sich Verstöße nicht lohnen. Das hat das Amtsgericht Rendsburg in einem Verfahren gegen den Mobilfunkanbieter Klarmobil wegen des verbotswidrigen Versands von Werbe-E-Mails entschieden (Beschluss vom 16.10.2009, Az. 3 C 218/07). Es verhängte aus diesem Grund nun ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro, nachdem der Anbieter einem Kunden zwei verbotswidrige Werbe-E-Mails gesandt hatte. Für den Fall der Nichtzahlung des Ordnungsgelds hat das Gericht dem Geschäftsführer Klarmobils, Hartmut Herrmann, 50 Tage Haft angedroht.
Zuvor hatte der Kunde den Anbieter erfolgreich darauf verklagt, die Zusendung von Werbe-E-Mails an ihn zu unterlassen. Dennoch mochte sich Klarmobil nicht an das Urteil halten. Dies bewog das Gericht nun zu den beschriebenen Ordnungsmaßnahmen. Für weitere Spam-E-Mails drohte das Gericht dem Anbieter bereits jetzt an,
„ein Vielfaches des nunmehr verhängten Ordnungsgelds“
festzusetzen. Nach dem Gesetz erfolgt die Verhängung von Ordnungsgeldern, wenn gegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil verstoßen wird; sie soll den Schuldner dazu motivieren, sich künftig an das Urteil zu halten. Gegen den Beschluss kann Klarmobil noch Beschwerde zum Landgericht Kiel einlegen.
Die Höhe des Ordnungsgelds begründete das Gericht damit, dass
„die Schuldnerin ein profitorientiertes Unternehmen ist und es ihr nicht gestattet sein darf, eine gelegentliche Inkaufnahme eines Ordnungsgelds im unterstelligen Bereich in Kauf zu nehmen“.
Im Klartext: Datenschutzverstöße dürfen sich nicht wirtschaftlich lohnen.
Dabei handelt es sich um ein generelles Problem des Datenschutzes auch im repressiven Bereich: Für Unternehmen ist es oft wirtschaftlicher, gegen Datenschutzregelungen zu verstoßen, weil zum einen das Entdeckungsrisiko durch die verbreitet überlasteten Aufsichtsbehörden gering ist und zum anderen auch sonst die zu erwartenden Bußgelder im Verhältnis zu den möglichen Vorteilen gering sind (Beispiel: Telefonwerbung, die zwar unzulässig ist, aber trotzdem so lange weiterbetrieben werden wird, wie sich damit de facto mehr verdienen lässt als sporadisch Buß- und Ordnungsgelder verhängt werden). Etwa weist der Tätigkeitsbericht 2008 (S. 16) des für den Datenschutz in Hessen zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt ganze 17 Bußgeldverfahren für das Berichtsjahr aus. In fast allen Fällen wurden Bußgelder im 3- oder unteren 4-stelligen Bereich festgesetzt, wobei häufig eine nachhaltig datenschutzkonforme Änderung der Betriebsabläufe teurer sein dürfte.
Hohe Bußgelder und ständige Gesetzeserweiterungen allein nützen aber nichts, wenn die vollziehenden Behörden so schlecht ausgestattet sind wie derzeit, so dass Antworten auf simple Anfragen erfahrungsgemäß oft Monate auf sich warten lassen. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit selbst schreibt in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2007/2008 (S. 149), er könne wegen Personalmangels „gesetzliche Aufgaben nicht mehr angemessen“ erledigen, was in einem „Rückgang der Kontrolldichte“ resultiere.
Jonas
5.635mal gelesen |
![]() |
![]() |
Verwandte Artikel
Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Privatsektor, Juristisches, Metaowl-Watchblog
Welches Netz nutzt eigentlich Klarmobil? - Prepaid-Deutschland — 14. März 2013 @ 10.11 Uhr
[...] dazu kann man hier und hier [...]