Gericht: Werbeadressaten haben Recht auf Blacklisting
Widerspricht ein Kunde der Nutzung seiner Adressdaten zu Werbezwecken, so darf das Unternehmen die Kundendaten nicht einfach löschen, sondern muss außerdem auch eine Neuaufnahme des Betroffenen in den Werbeverteiler verhindern, z.B. durch Aufnahme in eine Sperrliste oder „Blacklist“. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.10.2010 im Verfahren 2-01 S 177/10 (PDF) rechtskräftig entschieden.
Im konkreten Verfahren hatte ein Kunde, der Frankfurter Jurist Jonas Breyer, einem nordrhein-westfälischen Online-Versandhandel bei Bestellung mitgeteilt, dass er einem „Missbrauch“ seiner Bestelldaten zu Werbezwecken vorsorglich widerspreche. Obwohl der Händler den Erhalt des Widerspruchs bestätigte, versandte er dennoch Postwerbung an den Kunden. Nach einer Abmahnung löschte der Händler nach eigenen Angaben zwar die Daten des Kunden, verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Kunde zog vor Gericht und machte geltend, dass seine Daten bei einer Vielzahl kommerzieller Auskunfteien (z.B. Schober) gespeichert seien und im Fall eines Kaufs oder einer Anmietung von Daten erneut im Werbeverteiler landen könnten, was der Händler vor Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen konnte. Auch durch eine weitere Bestellung könnten die Daten erneut in den Werbebeständen des Händlers landen.
Das Landgericht Frankfurt teilte diese Befürchtung. Die Löschung der Daten lasse, so das Urteil des Gerichts, „die Wiederholungsgefahr als solches nicht entfallen“. „Die Löschung der Daten stellt nicht sicher, dass es auch in Zukunft zu keinen unerwünschten Werbesendungen mehr kommt.“
Darüber hinaus erteilte das Landgericht der Auffassung des Händlers eine Absage, dass Betroffene einzelne Werbesendungen per Post wegen geringer Belästigung tolerieren müssten. Vielmehr könne der Betroffene sich „auch gegen den vereinzelten unerwünschten Einwurf von Werbematerial in seinen Briefkasten wehren, schon um der Ausweitung einer derartigen Inanspruchnahme, die er anders nicht steuern kann, zu begegnen“. Es sei legitim, sich „gegen das Aufdrängen unerwünschten Werbematerials zur Wehr zu setzen“. Jede einzelne dies missachtende Sendung sei „unzulässig und rechtswidrig“.
Für jede Zuwiderhandlung drohte das Gericht dem Onlinehändler Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft der Geschäftsführer an. Ferner muss der Händler die Abmahn- und Prozesskosten begleichen.
Anmerkung:
Generell stellt es eine Unsitte dar, dass Händler oder sonstige Diensteanbieter ihren Kunden im Rahmen von Anmeldungen oder Bestellungen persönliche Daten abverlangen, um diese anschließend für Werbung oder zum Adresshandel zweckzuentfremden.
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Kunden, häufig als „Newsletter“ oder ähnliches getarnt, ist wegen des Belästigungspotenzials auch bei bestehenden Geschäftsverbindungen rechtswidrig (§ 7 UWG). Wenn der Anbieter sich vom Kunden im Wege vorformulierter Erklärungen eine „Einwilligung“ einholt, verdient diese oft schon deshalb ihren Namen nicht, weil die Nutzung des Dienstes an die Einwilligung gekoppelt wird. Eine Einwilligung muss nach § 4a BDSG auf Grundlage „der freien Entscheidung des Betroffenen“ erfolgen. Der Bundesgerichtshof beurteilte in der Payback-Entscheidung eine Einwilligung in E-Mail-Werbung selbst dann für unwirksam, wenn der Kunde sie abwählen konnte (opt-out). Die Unwirksamkeit von Einwilligungsklauseln betrifft die gesamte Klausel. Der Anbieter kann sich bei unwirksamen Einwilligungsklauseln deshalb nicht darauf berufen, der Kunde habe zugestimmt oder die Einwilligungsklausel sei teilweise zulässig.
Postalische Werbung ist zulässig, solange der Betroffene der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken nicht widersprochen hat. Widerspricht der Kunde einer Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken, was er zu jedem Zeitpunkt formlos und unter Widerruf eventueller Einwilligungen tun kann, so muss dies vom Anbieter zwingend und vollständig beachtet werden (§ 28 Abs. 4 S. 1 BDSG). Innerbetriebliche Organisationsmängel wie ein fehlendes Datenschutzkonzept, fehlende datenschutzrechtliche Beratung aus Sparerwägungen heraus und datenschutzrechtlich nicht eingewiesene Servicemitarbeiter, vor allem in Kombination mit entweder Nichtexistenz, Nichterreichbarkeit oder gar dem Nichtwissen der Existenz eines eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, sind keine Entschuldigung.
Anbieter, die ohne rechtliche Grundlage „auf gut Glück“ Werbung versenden, setzen sich neben dem Risiko von Zwangsmitteln seitens der Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen und Prozesse sowie von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus, wie sie sich vorliegend realisiert haben. Auf Grund der Komplexität des Datenschutzrechts ist Händlern zu raten, sich noch vor Beginn von Werbekampagnen hinsichtlich deren Zulässigkeit beraten zu lassen; eine spätere Umgestaltung der Abläufe ist aufwändiger.
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