Gerichte prüfen Kfz-Massenscanning in Hessen und Schleswig-Holstein [3. Update]

Der Hessische Staatsgerichtshof hat für August Termin zur mündlichen Verhandlung über eine Klage gegen den verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdateien anberaumt. Gegen eine ähnliche Regelung in Schleswig-Holstein ist letzte Woche Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.

Über die Klage eines hessischen Bürgers gegen die massenhafte Kfz-Kennzeichenfahndung auf öffentlichen Straßen wird der Hessische Staatsgerichtshof im August mündlich verhandeln. Zur Vorbereitung des Termins hat der Gerichtshof der hessischen Staatskanzlei einen umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Unter anderem wird nach dem technischen Ablauf des Abgleichs, den erfassten Daten (nur Kennzeichen oder auch Gesichtsfoto?), der Zusammensetzung der Fahndungsdateien und dem „tatsächlichen Erfolg“ der Maßnahme gefragt. Die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gericht wird voraussichtlich der Berliner Polizeirechtsexperte Prof. Dr. Clemens Arzt übernehmen, der das „Recht auf datenfreie Fahrt“ verletzt sieht.

Zeitgleich ist gegen eine vergleichbare Regelung im neuen Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben worden. In der Beschwerdeschrift heißt es, in den Fahndungssystemen sei eine „Ausschreibung zur Beobachtung“ vorgesehen, so dass jeder Fahrzeugführer damit rechnen müsse, dass „sein Fahrverhalten erfasst und gespeichert wird.“ Der dadurch erzeugte „psychische Druck“ führe „zu Störungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit“. Zahlen aus Bayern zeigten, dass sich bei 99,97% der Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr oder Straftat ergäben. Die Maßnahme habe „ihren Schwerpunkt im Bagatellbereich“ und diene „nur dem Schutz von Eigentumsrechten und Vermögensinteressen“.

Zur Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 urteilte das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr: „Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen ‚ins Blaue hinein‘ nicht zu“. Die Beschwerdeführer halten ein systematisches Massenscanning von Kfz-Kennzeichen für eine solche Ermittlung „ins Blaue hinein“. Der Kfz-Kennzeichenabgleich stelle „im Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen Überwachung der Bevölkerung dar“. „Erlaubte man eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung, mit welcher Begründung wollte man dann einer sonstigen generellen, verdachtslosen Überwachung der Bevölkerung zwecks ‚Abgleichs mit dem Fahndungsbestand‘ entgegen treten, etwa einer automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke?“, so die Beschwerdeschrift.

Die Anfang 2005 in Hessen beschlossene Polizeirechtsnovelle erlaubte der Polizei erstmals, Kraftfahrzeugkennzeichen auf beliebigen Straßen automatisch zu erfassen und mit Fahndungsdaten abzugleichen. 300.000 Euro kosteten die in Hessen dafür gekauften Geräte – Geld, das nach Ansicht der Kläger für gezielte Kriminalpräventionsarbeit an Schulen oder in Stadtvierteln wirksamer hätte verwendet werden können. Das hessische Innenministerium kaufte die Kfz-Lesegeräte pikanterweise von einer in Wiesbaden ansässigen Firma. Das hessische Gesetz wurde zum Exportschlager: Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben seither vergleichbare Gesetze beschlossen.

Moderne Kennzeichenlesegeräte sind in der Lage, jede Stunde tausende von Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge zu erkennen, abzugleichen und gegebenenfalls zu speichern. Im praktischen Einsatz sind allerdings bis zu 40% der gemeldeten „Treffer“ fehlerhaft. Im Ausland ist daher bereits eine Fahrzeugüberwachung per Satellit oder Funkchip in Planung.

Weitere Informationen:

Update vom 21.05.2007:

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Kennzeichenscanning in Schleswig-Holstein hat das Aktenzeichen 1 BvR 1254/07 erhalten.

2. Update vom 12.06.2007:

Nun liegt die Antwort der Hessischen Staatskanzlei auf die Fragen des Gerichtshofs vor. Sie geht darauf ein, wie der Kennzeichenabgleich genau abläuft, welche Trefferquote erzielt wird (0,03%) und wie der Fahndungsdatenbestand – nämlich die INPOL-Dateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ des Bundeskriminalamts – genau aufgebaut ist.

Weitere Informationen:

  • Antwort der Staatskanzlei vom 31.05.2007

3. Update vom 22.06.2007:

Als Stellungnahme zur Antwort der Staatskanzlei hat der Kläger eine ergänzte Fassung der Grundrechtsklage vorgelegt.

Weitere Informationen:

4. Update vom 27.09.2007:

Der Verhandlungstermin im August war aufgehoben worden. Neuer Termin ist bisher nicht bestimmt worden. Dies erfolgt möglicherweise vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun mit der Frage befasst.

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