Geschwindigkeitsschilder schützen vor Kfz-Kennzeichenscannern
Einige Bundesländer scannen massenhaft und verdachtslos die Kfz-Kennzeichen aller Fahrzeuge auf bestimmten Straßen (z.B. Autobahnen), um zu überprüfen, ob diese zur Fahndung ausgeschrieben sind. Gegen diese Praxis sind mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.
Das Land Bayern, das mit bis zu 10 Mio. Fahrzeugen pro Monat unbescholtene Autofahrer so umfangreich rastert wie kein anderes Bundesland, gibt nun unfreiwillig einen Hinweis auf eine Umgehungsmöglichkeit und berichtet, dass
das System ggf. andere Buchstaben/Zahlen am Heck des Fahrzeugs (z.B. auf Aufklebern) fälschlich als Kennzeichen erkennt und meldet (z.B. der Aufkleber „80″/“100″ auf LKW wird als „BO100″ oder „BOI100″ ausgegeben)
Es scheint nicht ordnungswidrig zu sein, auch auf Pkw die Aufkleber „80″/“100″ neben dem Kennzeichen anzubringen (§§ 58, 69 StVZO; § 10 FZV). Auch das Länderkennzeichen „D“ darf man anbringen. Ein heißer Tipp also für Autofahrer, die sich gegen die verdachts- und anlasslose Kontrolle ihres Kfz-Kennzeichens wehren möchten.
Schon heute sind übrigens über 99% der in Bayern als ausgeschrieben gemeldeten Kennzeichen tatsächlich nicht im Fahndungsbestand enthalten (Lesefehler). Weiterlesen: Bayern: Kfz-Massenabgleich verursacht in 99 von 100 Fällen Fehlalarm [ergänzt am 04.03.2012]
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Abwegig? — 28. August 2015 @ 16.51 Uhr
Die zwei Links zur StVO gehen ins Leere. Gemeint waren wohl §§ 58, 69a StVZO, nicht §§ 58, 69 StVO.
Der Tipp erscheint mir abwegig. Wenn ich ein Geschwindigkeitsschild mit der Angabe 100 auf meinem PKW anbringe und dann schneller fahre, ist der Ärger wohl vorprogrammiert. Es besteht ohne Weiteres ein Anfangsverdacht, dass ich zu schnell gefahren bin, der sich auch noch in einen Anfangsverdacht für gefälschte Fahrzeugpapiere oder Ähnliches verwandeln könnte.
Die Spikes-Verordnung z.B. sagt explizit, dass ein 100-Schild gemäß der Verordnung nicht geführt werden darf, wenn das Fahrzeug gar nicht mit Spikes-Reifen unterwegs ist. Falls eine entsprechende Bestimmung irgendwo vergessen worden sein sollte, wird die Rechtsprechung sie angesichts § 58 Abs. 1 StVZO („Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.“) sicher sinnvoll ergänzen.
Soweit ich weiß, sind dagegen andere Aufkleber, die von Menschen nicht mit Nummernschildern, Geschwindigkeitsschildern usw. verwechselt werden können, nicht verboten. Viel sinnvoller wäre also beispielsweise ein großes Schild „Horst 6″ o. Ä. Sicher gibt es da Geeignetes an den meisten Tankstellen.
Anm. d. Red.: Danke, ich habe die Paragrafen nun richtig zitiert. Bei anderen Schildern besteht eine gewisse Grauzone, weil § 10 Abs. 10 FZV bestimmt: „Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat … am Fahrzeug angebracht werden.“
Student — 29. August 2015 @ 1.19 Uhr
Unsinn. Wenn zusätzlich ein falsches Kennzeichen „BO I 90″ identifiziert wird, verhindert das noch lange nicht, dass das echte erkannt wird. Ergebnis sie so krönt Nur halt ein paar falsche Kennzeichen zusätzlich.
Anonymous — 31. August 2015 @ 11.05 Uhr
Hallo,
das scannen mit der Begründung zur Fahndung ist schon ein Witz. Die Täter werden wohl kaum mit dem Originalkennzeichen durch die Lande fahren. Wie dumm sind die eigentlich alle.