Illegale Staatsauskünfte: Was hat die Telekom zu verbergen? [ergänzt]

In der Affäre um die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung durch die Deutsche Telekom AG hat das Unternehmen nun ein Gericht eingeschaltet, um die Herausgabe eines Beweismittels zu verhindern.

Vor kurzem hatte sich herausgestellt, dass die Telekom unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis ohne richterliche Anordnung Verbindungsdaten einer Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, die nicht einmal darum gebeten hatte. Auf meine entsprechende Mitteilung an den Bundesdatenschutzbeauftragten bestätigt mir dessen zuständige Mitarbeiterin nun, dass in der Tat ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt. Die Telekom habe auf Anfrage zugesagt, das Verfahren in derartigen Fällen zu ändern, so dass zukünftig keine Verbindungsdaten (Beginn und Ende der Internetsitzung) mehr herausgeben würden. Wegen der kaum geschützten Übermittlung der sensiblen Staatsauskünfte per E-Mail sei man noch im Gespräch, um eine „datenschutzfreundliche Lösung“ zu finden.

Nach einer Heise-Meldung über den Vorgang haben Leser Strafanzeige gegen die Telekom wegen Bruchs des Fernmeldegeheimnisses erstattet. Die Telekom verwies daraufhin auf einen Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur (AZ: BNetzA Z 21cB 6313-3 hamm 005), demzufolge Verkehrsdaten auch ohne richterlichen Beschluss herausgeben werden müssten. Ich habe diesen Verwaltungsakt nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Bundesnetzagentur angefordert.

Brisanterweise hat die Telekom nun ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln eingeleitet, um zu versuchen, die Herausgabe des Dokuments zu verhindern. Für mich macht das nur Sinn, wenn die Telekom selbst weiß, dass ihre Rechtfertigung nicht trägt und der von ihr genannte Verwaltungsakt mitnichten zum Gesetzesbruch auffordert. Die Telekom will wohl einen zweiten Telekomskandal mit strafrechtlichen Konsequenzen verhindern, indem sie die Veröffentlichung dieses Dokuments blockiert.

Dem Vernehmen nach besagt das Dokument lediglich, dass die Identifizierung der Nutzer dynamischer IP-Adressen nicht von einem Gerichtsbeschluss abhängig gemacht werden darf (§ 113 TKG). Dies aber rechtfertigt es in keiner Weise, dass die Telekom über die Identifizierung hinaus auch noch ungefragt Verbindungsdaten der Internetnutzer herausgibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung vorliegt. Im Übrigen: Selbst wenn der Verwaltungsakt den von der Telekom behaupteten Inhalt hätte, kann die Bundesnetzagentur gesetzliche Vorschriften nicht außer Kraft setzen und könnte der Verwaltungsakt die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung nicht rechtfertigen.

Die unbefugte Offenbarung von Verbindungsdaten ist strafbar und wird nach § 206 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch:

Ergänzung vom 28.09.2008:

Die taz berichtet, die Deutsche Telekom AG gehe nun gerichtlich gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur vor, derzufolge sie Auskünfte über die Identität von Internetnutzern ohne richterliche Anordnung erteilen müsse, selbst wenn zur Auskunfterteilung die interne Auswertung von Verbindungsdaten erforderlich ist.

Die Telekom, der Bundesdatenschutzbeauftragte und einige Rechtsexperten sind der Meinung, die Verwendung der Einwahlprotokolle zur Nachverfolgung einer dynamischen IP-Adresse sei nur mit richterlicher Anordnung zulässig. Richtigerweise ist aber zu unterscheiden: Nach dem Wortlaut des Gesetzes, dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und der einschlägigen Rechtsprechung erlaubt § 113 TKG die Identifizierung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse unter Verwendung von Verbindungsdaten auch ohne richterlichen Beschluss. Diese Gesetzeslage entspricht aber nicht dem Grundgesetz. § 113 TKG verstößt gegen die Grundrechte. Deswegen ist eine Verfassungsbeschwerde dagegen anhängig. Diese Streitfrage wird also das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Nichts zu tun hat dieser Streit mit der Tatsache, dass die Telekom Verbindungsdaten nicht nur intern verwendet, sondern darüber hinaus an die Staatsanwaltschaft herausgegeben hat. Hier ist vollkommen unstreitig, dass dies das Fernmeldegeheimnis verletzt hat. Die Telekom hat diese Praxis auf Intervention des Bundesdatenschutzbeauftragten inzwischen eingestellt.

Demgegenüber heißt es im letzten Absatz des taz-Artikels, die Telekom sei dazu gezwungen gewesen, die Verbindungsdaten an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Wie oben beschrieben, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Verfügung der Bundesnetzagentur auch die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterlichen Beschluss – und nicht nur ihre interne Verwendung – anordnete. Selbst wenn das aber so wäre, hätte das gesetzliche Fernmeldegeheimnis Vorrang vor einer derart falschen Verfügung. Die Telekom hätte dann sofort Widerspruch gegen die Verfügung einlegen müssen und nicht erst jetzt.

Wenn die taz zudem schreibt, die Telekom habe ein Gerichtsverfahren angestrengt, um sich gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur zu wehren, so ändert dies nichts daran, dass sie nach meinen Informationen (auch) ein Verfahren angestrengt hat, um die Herausgabe der Verfügung an mich zu verhindern. Die Informationen in dem Beitrag oben bleiben also richtig.

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1 Kommentar »


  1. Kontroverse Meinungen zum Vorgehen der Telekom bei Verbindungsdatenweitergabe - Nachgehakt — 30. April 2009 @ 10.23 Uhr

    [...] Meinungen zum Vorgehen der Telekom bei Verbindungsdatenweitergabe Am Freitag fand sich im Blog von Patrick Breyer der Eintrag, die Telekom würde gegen einen von ihm gestellten Antrag vorgehen, den Verwaltungsakt der [...]

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