Kommissionsanfrage Vorratsspeicherung
Mail an apickartalvaro(a)europarl.eu.int gesandt:
Sehr geehrter Herr Alvaro,
ich möchte Sie bitten, der Kommission die folgende Anfrage zu
unterbreiten:> In Deutschland wird erwogen, die Richtlinie zur
> Vorratsdatenspeicherung dahin gehend umzusetzen, dass der Zugriff auf
> vorratsgespeicherte Daten zur „Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung
> erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten“
> zulässig sein soll (siehe
> http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600545.pdf und § 100g
> Strafprozessordnung).> 1. Gebietet Art. 1 Abs. 1 der Vorratsspeicherungsrichtlinie nach
> Auffassung der Kommission eine katalogisierende Aufzählung der
> „schweren Straftaten“ im nationalen Recht, oder ist eine generelle
> Umschreibung wie in Deutschland geplant zulässig? Falls eine
> genererelle Umschreibung zulässig ist, müssen die „schweren
> Straftaten“ anhand der Umschreibung eindeutig und zweifelsfrei
> bestimmbar sein (z.B. anhand des Strafrahmens), oder darf die
> Bestimmung der Rechtsprechung überlassen werden?> 2. Ist es mit der Vorratsspeicherungsrichtlinie und der Richtlinie
> 2002/58/EG vereinbar, wenn der Zugriff auf vorratsgespeicherte Daten
> nach der eigenen Einschätzung eines Mitgliedsstaats nicht nur zur
> Verfolgung „schwerer Straftaten“ erlaubt wird, sondern bereits zur
> Verfolgung „erheblicher“ oder jeglicher „mittels Telekommunikation
> begangener Straftaten“ (z.B. auch Beleidigung per E-Mail)?Mit freundlichen Grüßen
Anfrage und Antwort sind hier abrufbar.
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