Kritik an Überwachung von Internetnutzern durch eBay, Google und Co.
Am 04.03.2009 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages eine Anhörung zu einem FDP-Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Internetrechts (Telemediengesetz) durchgeführt (siehe Pressemitteilung dazu).
Hier meine Redebeiträge in der Anhörung sowie die Erwiderungen der anderen Sachverständigen darauf:
Abge. Dr. Martina Krogmann (CDU/CSU): Ich würde gerne noch einmal nachfragen, welche Überwachungspflichten für Forenbetreiber halten Sie denn überhaupt für machbar? […]
Ich kann Herrn H. da nur unterstützen, dass es präventive Überwachungspflichten aus Sicht auch der Nutzer- und der Verbraucherverbände, mit denen ich gemeinsam diese schriftliche Stellungnahme vorgelegt habe, nicht geben sollte, weil das einfach nicht Aufgabe eines Anbieters ist, seine Nutzer oder seine Kunden zu kontrollieren, ob sie in Zukunft vielleicht etwas Rechtswidriges tun könnten. Es geht darum, dass die Rechtsprechung sagt, die §§ 8 ff. sollten keine Anwendungen auf Unterlassungsansprüche finden, und dadurch praktisch das gesamte Regelwerk des Telemedienrechts umgeht und von den Anbietern verlangt, soweit wie möglich und zumutbar schon zu verhindern, dass ihre Nutzer oder Kunden rechtswidrige Tätigkeiten entfalten. Sie müssen sich vorstellen, wenn Sie z. B. einen Vermieter von Gewerbeflächen oder von Wohnungen nehmen, der muss auch nicht kontrollieren, dass seine Mieter möglichst nicht irgendetwas Rechtswidriges begehen. Das wäre absurd. Das ist einfach nicht die Aufgabe von privaten Anbietern, ihre Kunden zu überwachen.
Wir wünschen uns auf jeden Fall, dass – wie es eigentlich auch im Gesetz steht und gemeint war – nur Ansprüche auf Entfernung und Sperrungen unberührt bleiben ab Kenntnis [von einem rechtswidrigen Inhalt]. Da sieht dieser vorliegende Gesetzentwurf [in § 7 Abs. 2 TMG-E] die Klarstellung vor, Sperrung und Entfernung vorhandener Informationen, also dass damit nicht zukünftige gemeint sind.
Zweitens sieht der Gesetzentwurf vor in Abs. 3, dass ein [gerichtlicher] Titel erforderlich ist, um den Anbieter zu verpflichten zur Entfernung oder Sperrung. Das sollte man vielleicht dahingehend abmildern, dass auch ein Titel gegen den Anbieter reichen sollte, wenn nicht unmittelbar der Verantwortliche in Anspruch genommen werden kann. Wir wären dann auch für eine Kostentragungsregelung, dass der Verletzte zunächst einmal die Kosten tragen muss, die er sicher dann von dem Verantwortlichen wieder holen kann im Regresswege.
Der Absatz 4 ist gefährlich, der würde das Scheunentor noch weiter als das bestehende Recht öffnen für solche Überwachungspflichten. Also der sollte gestrichen werden. Sie haben, glaube ich, auch schon zu Recht darauf hingewiesen, dass das widersprüchlich ist zu den anderen Absätzen.
Was aber ganz wichtig ist und das habe ich auch bei vielen meiner Kollegen in den Stellungnahmen gelesen, dass eine Bestimmung aufgenommen wird für die Unterlassungsansprüche, dass die §§ 8 ff. auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung finden sollen. Und das würde im Ergebnis bedeuten, dass man auch nicht im Wege des Unterlassungsanspruchs eigentlich eine Verhinderungspflicht, eine Sorgfaltspflicht begründen darf. Das sind eigentlich keine Unterlassungsansprüche, sondern das sind eigentlich schon aktive, proaktive Überwachungs-, Prüfungs- und Verhinderungspflichten. Ich glaube, es wäre nur eine Klarstellung, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich in das Gesetz jetzt aufnehmen würde, dass selbstverständlich man nur für das haftet, wofür man auch verantwortlich ist. […]
Abge. Petra Pau (DIE LINKE.): Meine erste Frage kommt noch mal auf ein Thema zurück, welches wir ganz am Anfang schon mal behandelt haben, und sie richtet sich an Herrn Dr. B. und Herrn H. Ganz konkret, ist aus Ihrer Sicht der fliegende Gerichtsstand ein Problem und wenn ja, wie könnte Abhilfe geschaffen werden?
Meine weiteren Fragen sind inspiriert von der Stellungnahme des Herrn Dr. B. Ich würde gerne von Ihnen noch einmal wissen, welche konkreten Änderungen Sie im Gesetz vorschlagen, um das von Ihnen sehr hervorgehobene Recht auf Anonymität im Netz auch für die Nutzer wirksam durchzusetzen. Ein zweites Feld: Sie haben sich auf das Thema Datenvermeidung und Informationspflichten bezogen. Hier würde mich ganz konkret interessieren, welche Maßnahmen Sie dort vorsehen würden bzw. wie das aus Ihrer Sicht gesetzestechnisch sinnvoll geregelt werden kann? […]
Ich möchte zunächst noch ein Wort zu dem Problem fliegender Gerichtsstand sagen: Es gibt inzwischen einige Rechtsprechung dazu, die Kriterien entwickelt hat, dass der Anbieter ein berechtigtes Interesse haben muss, warum er zu einem bestimmten Gericht geht. So etwas könnte man umsetzen, aber ich denke, wenn die gesetzliche Regelung selbst, der § 7 [TMG], klarer gestellt wird, könnten auch nicht einzelne Gerichte, wie das in Hamburg vielleicht der Fall ist, solche Entscheidungen treffen, deswegen würde das auch schon helfen.
Ich freue mich insbesondere über die Frage zum Bereich Datenschutz, denn dieser Bereich ist aus meiner Sicht, aus Nutzersicht, dringender noch als die Haftungsproblematik. Wir haben in den letzten Jahren und Monaten immer wieder Datenskandale und Datenpannen erfahren müssen. Ich nenne nur zwei Fälle: Wo Anzeigenkunden, die sich bei einer renommierten Tochter des Springerverlags, auch unter Chiffre, ganz sensible Partneranzeigen aufgegeben hatten, plötzlich im Internet weltweit abrufbar waren. Oder den Fall des ZDF-Forums, wo Kinder, die sich dort angemeldet hatten, plötzlich mit Namen und Anschrift abgerufen werden konnten. Das ist eine dringende Situation, die letztlich diejenigen betrifft, die am Ende dieser Kette von Anbieter und Inhalteanbieter stehen. Da stehen nämlich 42 Mio. Internetnutzer, das sind wir und das sind Ihre Kinder, und auf deren Situation, denke ich, sollten wir auch ein Augenmerk richten, die Situation zu verbessern. Und das nicht nur, weil wir einen enormen Vertrauensverlust haben. Im Moment sagen 80 % der Verbraucher, dass sie sich große Sorgen machen, um die Sicherheit ihrer Daten, wegen dieser vielen Datenskandale. Das ist auch wirtschaftlich bedenklich. Ein Drittel der Internetnutzer sagt, sie hätten schon mindestens ein- oder mehrmals darauf verzichtet, im Internet einen Geschäftsabschluss zu machen, weil sie ihre Daten für unsicher gehalten haben. Das heißt, hier nachzubessern, ist sowohl aus Verbrauchersicht wie auch aus richtig verstandener Wirtschaftssicht positiv, und deswegen sollte da auf jeden Fall etwas geschehen und das in zwei Bereichen:
Erstens, was das Schutzniveau von Internetdaten anbelangt. Im Moment werden die Regelungen der Sensibilität dieser Daten noch nicht gerecht. Wenn Sie speichern, was ich im Internet mache, dann ist das ja so eine Art Videoüberwachung, so als wenn ich beim Zeitungs- oder Buchlesen und beim Fernsehen praktisch mit Video überwacht werde und das kann sogar noch automatisiert und ausgewertet werden, was bei einer Videoüberwachung gar nicht möglich wäre. Das sind also hochsensible Daten, die eigentlich noch sensibler sind als Telekommunikationsdaten. Und deswegen fordern wir, dass das Fernmeldegeheimnis erstreckt wird auf Telemediendaten und dass auch die Weitergabe an Behörden nur unter den strengen Voraussetzungen möglich ist, wie etwa Telefone abgehört werden können. Meine Internetnutzung ist nicht weniger sensibel als das, was ich mit meiner Nachbarin z. B. am Telefon bespreche. Es muss auch klargestellt werden, dass auch vorgedruckte Einwilligungsklauseln der AGB-Kontrolle unterliegen. Das tun sie schon jetzt, aber das sollte im Gesetz noch einmal ausdrücklich geregelt werden.
Der zweite Bereich ist der, den Sie zu Recht angesprochen haben, Frau Pau, Anonymität und Datensparsamkeit. Wir haben aus den vielen Datenskandalen nun eines wahrlich gelernt, dass gespeicherte Daten wirklich keine sicheren Daten sind. Und deswegen müssen wir auf die Datensparsamkeit achten, wenn solche Daten nicht versehentlich im Netz landen sollen, wie es immer wieder passiert ist. Denn Pannen lassen sich nicht immer vermeiden, es kommt immer wieder dazu. Es lässt sich aber vermeiden, dass solche Daten unnötiger Weise angesammelt werden. Da ist etwa der Punkt „Kopplungsverbot“ zu nennen. Anbieter dürfen nicht Daten erheben, die sie gar nicht brauchen, um den Dienst bereitzustellen. Da nenne ich das ZDF-Forum. Warum mussten sich Kinder da unter Angabe ihres Namens und Anschrift registrieren? Das verstehe ich nicht. Der zweite Bereich sind Internetprotokolladressen. Es muss im Gesetz klargestellt werden, dass das selbstverständlich Nutzungsdaten sind, die dem Datenschutzrecht unterliegen. Da besteht etwas Rechtsunsicherheit, obwohl es die herrschende Meinung ist. Der dritte Bereich, und diesen hat jetzt auch in dem Gesetzgebungsverfahren zum BSI-Gesetz der Bundesrat aufgegriffen, betrifft den § 15 Abs. 3, der besagt, dass Nutzerprofile im Moment zu Werbezwecken ohne Einwilligung erstellt werden dürfen, der muss geändert werden. Das widerspricht, so der Bundesrat zu Recht, der Intention im Rahmen der BDSG-Novelle, dass nämlich die Werbenutzung nur noch mit Einwilligung möglich sein soll. Das muss auch im Telemediengesetz so umgesetzt werden. Der Vorschlag der Bundesregierung, eine Surfprotokollierung zur Störungserkennung zu ermöglichen, § 15 Abs. 9 des Entwurfs, darf auf keinen Fall Gesetz werden. Das betrifft ebenfalls das BSI-Gesetz. Diese Regelung ist so unbestimmt, dass sie es letztlich ermöglichen könnte, unbefristet und ohne Anlass Internetnutzer zu registrieren. Da hat der Bundesrat inzwischen, im Übrigen auch der Innenausschuss, zumindest eine Einschränkung vorgeschlagen, dass es anlassbezogen sein muss, dass eine Zweckbindung existieren muss, dass es befristet werden muss auf 24 Stunden. Da bitte ich das Hohe Haus dringend, den Entwurf nachzubessern.
Abge. Gretje Staffelt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Herr B., Sie haben die Antworten auf meine Fragen schon vorweg genommen und auf die Frage von Frau Pau schon entsprechend geantwortet, was Datenschutz und Kopplungsverbot angeht. Deshalb werde ich das jetzt nicht wiederholen. Ich würde deswegen an Herrn H. noch mal eine Frage stellen. Können Sie vielleicht noch mal anschaulich machen, wenn Sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangen, wie schnell Sie dann reagieren können. Prüfen Sie Inhalte von sich aus regelmäßig und wie viele Ressourcen benötigen Sie dafür? Das wäre meine erste Frage, die hier noch übrig ist. […]
Ich würde gern ein Wort auch zu dieser Haftungsproblematik noch sagen. Es hat sich vorhin eine Allianz gebildet von eBay und den Inhalteanbietern für ein Notice and take down-Verfahren. Wir müssen ja sehen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden hat damals, obwohl es in den USA so ein Modell gab. Warum hat er das gemacht? Zu Recht, weil wir nicht wollen, dass außergerichtlich sich Anbieter und Anspruchsteller darauf einigen, dass irgendetwas vorläufig heruntergenommen werden soll. Das betrifft erstens das Problem der Meinungsfreiheit. Nehmen Sie etwa diese Fälle Foren oder meinprof.de, wo irgendjemand sagt, löscht das mal, und dann ist das auf einmal plötzlich weg vorläufig, nur weil jemand an Eides statt versichert hat, das ist rechtswidrig, das kann man gar nicht versichern. Zweitens, das Feld Berufsfreiheit. Wenn jetzt jemand bei eBay wirklich als einer von den 64.000 [Profisellern] sein Geld verdient und sie sperren das vorläufig, seinen ganzen Account oder einzelne Angebote, wo ein Markeninhaber sagt, das verletzt unsere Rechte, kann das seine Existenz gefährden.
Genau deswegen sieht der FDP-Entwurf hier auch zu Recht vor – und da will ich wirklich eine Lanze für brechen – das Erfordernis der Vorlage eines Titels. Wir wollen eine gerichtliche Prüfung, damit das Gericht entscheiden kann, ob ich den Betroffenen vorher anhören muss, bevor ich eine Verfügung erlasse, damit das Gericht dann entscheiden kann, ob es denn zumutbar ist, den Beitrag vorläufig runter zu nehmen und eine vorläufige Regelung zu treffen. Wir wollen nicht, dass die Anbieter vorläufig etwas ohne Rücksprache löschen und dann auch noch von der Haftung frei gestellt sind. Wenn sie etwas schuldhaft löschen, von dem sie hätten erkennen müssen, dass das gar nicht rechtswidrig ist, dann ist das natürlich richtig, wenn sie jetzt schadenersatzpflichtig sind. Nach diesem Entwurf wäre es so, sie wären im Zweifelsfall zur Löschung verpflichtet nach Vorlage eines Titels. Wenn sie bei einer einstweiligen Verfügung den Titel abwarten, wären sie natürlich von der Haftung befreit, weil sie dann löschen müssen, aber vorher nicht. Deswegen sind wir gegen solche außergerichtlichen Modelle.
Das ist auch den Anspruchsstellern durchaus zumutbar, sie können sehr schnell eine einstweilige Verfügung erwirken, wie es im Übrigen auch außerhalb des Internets erforderlich ist. Ich sehe da gar keinen Unterschied auch mit der schnellen Verbreitung: Wenn so etwas in der Zeitung steht, dann ist das Problem mit der Verbreitung auch nicht wirklich anders. Und wenn jemand arm ist und sich das dann nicht leisten kann, dann kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Also mit der Maßgabe, dass hier die Kosten dem Anspruchssteller auferlegt werden und nicht dem Anbieter, denke ich, ist das eine sehr sinnvolle und gute Regelung aus Sicht der Meinungsfreiheit und auch der Berufsfreiheit.
Im Übrigen, wenn Sie diese Regelung, das Erfordernis eines Titels einführen, würde das ja den Anspruchsteller nicht davon entbinden, mal vorher bei dem Anbieter direkt anzufragen, ob er das nicht freiwillig entfernen will. Das kann er ja immer noch machen, wenn es offensichtlich ist. Wenn das der Anspruchssteller nicht macht, können ihm eventuell auch die Kosten wegen sofortigen Anerkenntnises auferlegt werden. Also dass da unbedingt gerichtliche Kosten produziert werden müssten oder massige Gerichtsverfahren, das sehe ich nicht, sondern es ist so gedacht, dass der Anbieter entscheiden kann: Ist das offensichtlich oder will ich das lieber gerichtlich prüfen lassen, weil das zweifelhaft ist. In dem Fall soll das Gericht das prüfen und nicht so eine Allianz aus Anspruchstellern und Anbieter über unsere Köpfe als Nutzer und als Anbieter hinweg entscheiden, ob die Inhalte rechtmäßig sind oder nicht.
Abg. Martin Dörmann (SPD): Meine Fragen, die an Herrn B. gerichtet gewesen wären, wurden schon vorweg genommen. Ich wollte mich jetzt dem Thema Datenschutz zuwenden. Vielleicht noch eine Ergänzungsfrage an Herrn B. Wo sehen Sie konkreten Änderungsbedarf im Telemediengesetz? Was diese Fragen angeht oder in wie weit andere Gesetze betroffen sind. Nur damit wir das noch einmal differenzieren können. Als Ergänzungsfrage: ich habe gehört, dass die jetzigen Bestimmungen, insbesondere in den § 13, 14, von der FDP angesprochen worden sind. Dass die jetzigen Bestimmungen, nicht diese Paragraphen, sondern die jetzigen Bestimmungen insgesamt im Telemendiengesetz, was das Thema Datenschutz angeht, mit den Landesschutzbeauftragten abgestimmt wäre, ist meine Information. Können Sie das bestätigen oder inwieweit gibt es da differenzierte Haltungen möglicherweise, weil die Umsetzung dann auch weitgehend von den Ländern, hier an dieser Stelle erfolgt. Das wäre meine Ergänzungsfrage an Sie, mit einer Bitte um kurze Antwort.
Danach würde ich gerne das, was Sie vorhin gesagt haben, weitergeben, denn wir wollen auch hier wieder, in gewissen Maßen Diskurs haben. Sie haben verschiedene Stichworte genannt, ich würde Herrn Dr. B. von BITKOM bitten, Herrn Dr. H. von FSM und dann Herrn H. (Heise Zeitschriften Verlag) vielleicht auf diese Stichworte einzugehen, die sich mit Datenschutz befassen, angefangen von der Frage der Datenerfassung, Stichwort Koppelungsverbot. Wie schätzen Sie diese Forderungen ein? Wie zunächst einmal nachvollziehbar ist, dass man sagt, grundsätzlich soll nur das angegeben werden müssen, was für den jeweiligen Dienst auch erforderlich ist. An dieser Stelle ist es eine Forderung der Verbraucherschützer des Verbraucherbandes. Die anderen Dinge – Internetprotokolladressen, strengere Zweckbindung, Surf-Protokollierung – brauche ich jetzt nicht zu erwähnen. Vielleicht können Sie auch noch auf den Herrn Dr. B. (Datenschützer) eingehen.
Ich werde nicht alles noch einmal wiederholen. Sie haben danach gefragt, welche der Vorschläge sich auf das Telemediengesetz beziehen und welche auf andere Gesetze. In anderen Gesetzen zu regeln wäre die Durchsetzungsfrage, ob zum Beispiel Verbraucherverbände endlich das Recht erhalten, auch Datenschutzverstöße abzumahnen und dagegen vorzugehen. Das wäre sicherlich in anderen Gesetzen zu regeln.
Die Punkte, die ich genannt habe, sind eigentlich Punkte des Telemedienrechts, dass heißt, wenn Sie ein Telemediennutzungsgeheimnis einführen, wäre das im Telemedienrecht zu regeln. Ebenso, wie vorgedruckte Einwilligungsklauseln zu behandeln sind. Das wäre auch dort zu regeln. Zum Koppelungsverbot haben wir schon eine Regelung im § 13, die aber nicht ausreichend ist. Das ist also auch ein Thema des Telemediengesetzes. IP-Adressen ist § 15 Absatz 1, wo das klar zu stellen wäre. Die Frage der Nutzerprofile nur mit Einwilligung ist eine Frage des § 15 Absatz 3. Die Internetprotokollierung ist eine Frage des § 15 Absatz 9. Das sind also alles Punkte, die das Telemediengesetz speziell betreffen.
Sie haben als Zweites danach gefragt, ob die Regelung mit dem Landesdatenschutzbeauftragten abgestimmt ist. Dazu kann ich nur sagen, dass meines Wissens bei der letzten Novelle die Landesdatenschutzbeauftragten gemeinsam eine Position dazu gefunden haben, soweit Veränderungen gegenüber dem Teledienstdatenschutz vorgenommen worden sind. Allerdings sind das nur ganz marginale Veränderungen, die damals unternommen wurden. Ich erinnere mich noch gut daran, dass ich an dieser Stelle, damals mit Datenschutzbeauftragten gesessen habe, mit Verbraucherschützern, und dass wir alle großen Änderungsbedarf auch im Datenschutzbereich gesehen haben. Damals wurde gesagt, wir schaffen das jetzt nicht in dieser Runde, wir müssen das noch mal neu angehen. Das möchte ich in Erinnerung rufen, dass hier doch großer Handlungsbedarf besteht, und ich denke, dass das auf jedem Fall auch die Landesdatenschutzbeauftragten unterstützen werden.
Die Vorsitzende: Jetzt hat Herr Dr. B. das Wort, danach Herr Dr. H.
SV Dr. Guido B. (BITKOM): Diese datenschutzrechtliche Fragen sind im Gesetzentwurf eigentlich nur punktuell angesprochen, mit zwei sehr spezifischen Normen. Das was wir hier diskutieren, geht teilweise sehr viel weiter. Das hat regelrecht, die Wirkung auf mich, wie ein richtiges Datenschutzpaket für das Telemedienrecht. Insofern gehe ich an der Stelle natürlich über den Inhalt des Gesetzentwurfes weg. Ich möchte an erster Stelle auf eine Aussage von Herrn Dr. B. von vorhin eingehen. Ich würde nicht sagen, dass das Datenschutzrecht wichtiger ist als die Haftungsfrage im Telemedium. Das sind zwei sehr unterschiedliche Fragen und sie sind jedenfalls gleich wichtig. Das leitet auch zu der wichtigsten einleitenden Anmerkung über. Ich halte es für gefährlich, beides miteinander zu verbinden, denn beides sind hoch komplexe Fragestellungen und es ist absehbar, dass, wenn man versucht, hier ein Paket zu schnüren, von diesem Umfang, jeweils das eine oder andere einfach zeitlich behindert werden würde, weil das an Komplexität so dermaßen zunehmen würde, dass es nicht sinnvoll ist, die beiden Fragen zu koppeln. Insofern, die erste Bitte, trennen Sie die Haftungsfragen von den datenschutzrechtlichen Fragen. Das sind zwei sehr unterschiedliche Fälle. Es betrifft auch unterschiedliche Personen. Bei der Haftungsfrage, geht es um einen Interessensausgleich zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Playern. Im Einzelfall wenn es um Vorrang geht, auch noch um Aspekte der Meinungsfreiheit. Bei Datenschutzaspekten geht es um ein viel weiteres Feld, auch um differenzierende Ansätze, insofern wäre das meine erste dringende Bitte.
Ich will ganz kurz auf die Sachen eingehen, die im Gesetz tatsächlich vorgesehen sind. Das sind im Wesentlichen drei Elemente. Wir haben einmal die Formulierung, dass es eine Informationspflicht hinsichtlich der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten geben soll. Grundsätzlich ist das nachvollziehbar. Das ist getrieben von dem Aspekt der Transparenz und dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden. Man sollte sich eigentlich fragen, ob der Vorschlag diesem Ziel dienlich ist. Wir kennen das von den allgemeinen Informationspflichten im Internet, die eigentlich im Wesentlichen dazu geführt haben, dass Anwälte damit Geld verdient haben, abzumahnen. Ich befürchte ein bisschen, dass das hier wieder mit zu weitgehenden Informationspflichten in die Richtung geht. Das bezieht sich auch noch auf § 13, dazu komme ich gleich. Der wichtigste Punkt ist, dem Datenschutzbeauftragten wird das in der Regel sicherlich nicht helfen. Er wird durch diese Kontaktmöglichkeit von außen, in seiner Arbeit eher beeinträchtigt. Denn rein nach dem BDSG hat er zunächst einmal federführend eine Funktion nach innen, in den Betrieb hinein. Was jetzt passieren wird, ist, er hält massiv Anfragen von außen, die ihn zunächst in den Ressourcen belasten werden. Die Erfahrung mit den Kontaktadressen mit den allgemeinen Impressumspflichten zeigen auch, dass solche Kontaktdaten in der Regel von Kunden auch massiv dazu genutzt werden, um einfach Serviceanfragen zu stellen, die also mit der Sache erstmal nicht viel zu tun haben. Insofern eine nachvollziehbare Regelung vom Ansatz her, mehr Transparenz zu schaffen. Ob es im Ergebnis tatsächlich zielführend ist, würde ich aus den Erfahrungen mit den allgemeinen Impressumspflichten ein bisschen in Frage stellen.
Zu § 13, Informationspflichten, muss man zunächst einmal sagen, dass die Regelung wie sie hier vorgesehen ist weitgehend schon dem entspricht, was eigentlich schon aktuelle Gesetzeslage ist. Es gibt einen Punkt, wo das darüber hinausgeht. Das ist nämlich die Dauer der Speicherung. Das ist erst einmal nachvollziehbar vom Ausgangspunkt, mehr Transparenz zu schaffen. Hier wieder die Frage, ist der Weg, den man gewählt hat, wirklich zielführend? Es ist eine relativ diffizile Aufgabe eine Datenschutzerklärung zu entwerfen, die erstens tatsächlich mich rechtlich absichert, die nicht für mich zu einer Abmahnfalle wird und die zugleich auch für den Nutzer verständlich ist. Meines Erachtens haben wir heute schon einen Zustand erreicht, wo das nicht geht, weil die Datenschutzerklärung in der Praxis Längen haben, die es sich kein Nutzer durchliest. Das wird durch die hier vorgesehene Regelung eher noch verschärft, weil die Dauer der Datenspeicherung sich nach extrem verschiedenen Parametern differenziert, die dann alle aufgeführt werden müssten. Man müsste einmal hin schreiben, dass bei einer Einwilligung, die Dauer praktisch gegeben ist, bis zum Widerspruch. Wir haben Speicherpflichten aufgrund der Vorratsdatenspeicherung, wir haben handelsrechtliche, steuerrechtliche Pflichten. Das differenziert sich dann teilweise noch innerhalb desselben Datums. Wie man das noch verständlich für den Nutzer darstellen soll, ist fraglich. Ich glaube eher, es werde eine zusätzliche Abmahnfalle begründen und würde, vor allem auch aus Akzeptanzgesichtsgründen, seitens der Nutzer, relativ wenig bringen. Das sollte man bedenken.
Der letzte Punkt ist eine Regelung zur Speicherung von Daten auf dem Endgerät des Nutzers. Hierzu muss man zunächst einmal sagen, dass die Normen aus unserer Sicht systemfremd ist, weil Sie die im geltenden Datenschutzrecht eigentlich übliche Unterscheidungen oder das übliche Kriterium der Personenbezogenheit von Daten nicht aufgreift. Die Regelung, so wie sie da steht, geht für sämtliche Daten – nicht nur für personenbezogene Daten. Damit ist sie extrem weitreichend und sie bezieht sich nach dem Wortlaut auch nicht ausschließlich auf Cookies, obwohl anzunehmen ist, dass sie möglicherweise darauf abzielt, die Behandlung von Cookies zu regeln. Sie würde allerdings alle möglichen Speichervorgänge noch erfassen, über die dann künftig eine Informationspflicht und auch Widerspruchsrecht entstehen würde. Das halten wir für unpraktikabel. Was Cookies angeht, sei auch noch mal ein letzter Hinweis gestattet – auf Basis der Akzeptanzfrage. Wir haben heute bereits technische Möglichkeiten, die Verwendung von Cookies relativ differenziert innerhalb des Browsers zu beeinflussen. Die Möglichkeit hat jeder Nutzer. Ich glaube, der Internetexplorer differenziert nach sechs verschiedenen Kategorien, wie die Behandlung von Cookies geregelt werden soll. Es ist ein bisschen die Frage, ob tatsächlich mit einem formalen Widerspruchsrecht dem Nutzer geholfen ist, weil man sich überlegen muss, wie das in der Praxis dann tatsächlich ausgeübt werden müsste. Bei jedem Aufruf der Seite müsste der Nutzer im Grunde genommen darüber entscheiden, ob er das Cookie erlauben will oder nicht. Dann hätte er noch das Widerspruchsrecht. Es ist also ein Dauerprozess der dann entsteht und praktisch bei jedem Neuaufruf würde der Nutzer mit solch einer Anfrage konfrontiert. Das scheint mir unpraktikabel. Aus Akzeptanzgesichtspunkten wäre auf dies, im Rahmen dieser Regelungen zu diskutieren. Zwei Elemente noch: das Kopplungsverbot aus unserer Sicht, ein ganz wichtiger Hinweis. Das Ganze ist ein Eingriff in die Privatautonomie. Das wir oft vergessen. Die bestehenden Kopplungsverbote sind aus guten Gründen kartellrechtliche Sonderregelungen und das einfach zu erstrecken ist ein extrem weitreichender Eingriff. Noch ein Hinweis: es ist im Offline-Umfeld durchaus möglich, die Nutzung eines bestimmten Services zu koppeln. Wenn ich in einem Buchclub beitrete, weil ich dort bestimmte Konditionen in Anspruch nehme, dann übermittle ich auch bestimmte Daten.
SV Dr. Arnd H. (FSM): Im Moment gibt es viele Datenskandale. Die jüngsten Datenskandale kommen aber interessanterweise alle nicht aus dem Onlinebereich, sondern aus dem Offlinebereich. Also stellt man sich die Frage, ist wirklich der Onlinebereich ein Bereich, wo jetzt ein gewisser Aktionismus im Bereich Datenschutz entfaltet werden muss oder nicht? Zumindest kann man sich darüber Gedanken machen, denn es gibt im TMG schon eine ganze Reihe von Datenschutzregelungen.
Eben wurde hier noch einmal der Hinweis gegeben, das beste Datum sei eins, das nicht erhoben wird. Das ist richtig. Das ist aber schon geregelt. Das steht im Bundesdatenschutzgesetz und selbstverständlich sind diesem Gesetz auch die Teledienste-Anbieter unterworfen. Das heißt, es gibt ohnehin schon Datenschutzregelungen außerhalb des TMG, die für Online-Anbieter gelten.
Zu dem Beispiel des ZDF, auch das halte ich für falsch. Denn auch die Situation ist schon geregelt – im TMG, nämlich das Geburtsjahr, anonyme und pseudonyme Nutzung von Diensten, sofern möglich.
Dann vielleicht noch eine Bemerkung aus der Realität der Anbieter. Internet ist kein Nullsummengeschäft. Man muss letztlich Geld verdienen. Da gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, mit Nuancen natürlich. Die eine Möglichkeit ist, man hat einen Vertrag mit dem Nutzer, der einen für die Verfügungsstellung dieses Dienstes bezahlt. Das heißt, wenn man den Nutzer kennt, hat man sehr viele personenbezogene Daten, zwingend: Name, Anschrift, Bankverbindung, und so weiter. Dann gibt es den Bereich werbefinanzierter Onlineangebote, in dem man sehen muss, wie man hier Geld verdienen kann. Heutzutage ist es in aller Regel nur noch möglich, mit einer Art zielgerichteter Werbung Geld zu verdienen. Die Frage ist immer, wie kann man zielgerichtete Werbung im Internet sinnvoll platzieren, wenn man den Nutzer gerade nicht kennt. Das läuft heutzutage über IP-Adressen, über Cookies, über Key Word abhängige Werbung, über inhaltsabhängige Werbung und so weiter. Das heißt, man kann keine sinnvolle Werbung schalten, ohne auch nur irgendeine Information über den Nutzer zu haben, weil diese Werbung nie relevant für den Nutzer sein wird. Deswegen wird diese Werbung schlechter bezahlt werden. Wenn die Inhalteanbieter in Deutschland genau vor dieses Problem gestellt werden, wird ihnen letztlich ein Teil der Finanzierungsgrundlage entzogen. Da sehe ich schon die Gefahr, dass diese Inhalteanbieter dazu übergehen müssen, registrierungspflichtige Dienste anzubieten. Das läuft über eine monatliche Gebühr oder über eine Jahresgebühr. Hier wird man in jedem Fall deutlich mehr personenbezogene Daten zwingend erheben müssen. Das ist völlig in Ordnung. Wichtig ist Transparenz. Da haben wir alle, die wir hier sitzen, überhaupt nichts dagegen. Gegen Entscheidungsmöglichkeit der Nutzer hat niemand etwas. Das sind aber alles Dinge, die sich im jetzigen TMG schon wieder finden.
SV Joerg H. (Heise Zeitschriften Verlag): Ich bin grundsätzlich jemand, der an Datenschutz als Mittel der Kundenbindung und des Vertrauensgabe glaubt und kann die meisten der Inhalte von Dr. B. fast eigentlich blind unterschreiben.
Sachen, die mir noch in dem Kontext am Herzen liegen, ohne zu sehr ins Detail zu gehen, ist, dass wir mit Sicherheit nicht den letzten Datenschutzskandal beobachtet haben, weil in der Krise gerade Unternehmen dazu neigen, ihr Tafelsilber zu verschleudern. Das sind personenbezogene Daten, gerade in diesen Zeiten. Das geht auch sicherlich in dem Bereich, aus dem ich komme, dem Zeitschriftenbereich. Da ist der Gesetzgeber sicherlich gut beraten, wenn er hier etwas schärfer darauf schaut, was er auch tun will.
Die folgenden Sachen in diesem Punkt, erscheinen mir wichtig: Ich bin der Meinung, dass ganz klar festgestellt werden sollte, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind und IP-Adressen – untechnisch ausgedrückt – als Telefonnummer des Internetusers entsprechend zu schützen sind. Was dann auch eine Menge Folgen hat. Zur Frage, wie man die speichern darf, wie weit und wie lange: Hier bin ich für größtmöglichste Transparenz gegenüber dem Nutzer, dass er eben weiß, worauf er sich einlässt, dass er auch – und das erscheint mir in dem Kontext ganz wichtig – freiwillig wirklich sein Kreuzchen da macht, wo er etwas zustimmt. Was zum Teil jetzt im Rahmen mit der BDSG-Reform diskutiert wird – elektronische Einwilligung im Rahmen von AGB zu verstecken – das geht, meiner Ansicht nach, überhaupt nicht. Das halte ich für den Tod im Topf, für Mittel der Kundenbindung und des Vertrauens. Da sollte man eine ganz klare Regelung treffen.
Bei der Frage der Speicherung durch Webseitenbetreiber, ich halte das für hoch gefährlich, was da im Moment diskutiert wird, dass dem Websitebetreiber erlaubt werden soll, Userdaten in Form von IP-Adressen unbegrenzt zu speichern. Das geht gar nicht. Ich würde als Beschäftigter eines Wirtschaftsunternehmen vertreten, dass die gespeichert werden dürfen, aber bitte zweckgebunden, fristgebunden, dann kann ich gut damit leben, aber bitte nicht unbegrenzt, weil das enorme Begehrlichkeiten weckt. Da haben wir dann bestimmt demnächst eine neue Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung auf der anderen Seite des Bildschirms. […]
Abg. Dr. Petra Sitte (DIE LINKE.): Meine Frage richtet sich an Dr. B. und an Herrn H., und zwar bezieht sie sich auf die Frage nach Regelungen in anderen europäischen Ländern, von denen wir sagen können, die liefern sozusagen effektiv und vorbildhaft bereits, ein Vorbild für Regelungen im Sinne des Verbraucherschutzes, als auch des Mediendienste-Anbieterschutzes. Könnten Sie das erläutern? Inwieweit wäre das aus Ihrer Sicht jetzt zu integrieren in das vorliegende Gesetz?
Das ist eine sehr schwierige Frage. Da fällt mir überhaupt nur eine Sache ein, die ich auf internationaler oder europäischer Ebene vielleicht nennen kann, nämlich, dass der OSZE-Beauftragte für Meinungsfreiheit zusammen mit Reporter ohne Grenzen eine Empfehlung herausgegeben hat, wonach eine Filterung von Internetinhalten nicht erfolgen soll. Es soll gezielt mit Entfernung und Sperrung gearbeitet werden. Das ist das, was wir auch unterstützen. Was den Datenschutzbereich anbelangt, kann ich zu der Rechtslage in anderen europäischen Ländern nichts sagen. […]
Abge. Dr. Petra Sitte (DIE LINKE.): Dann möchte ich an das anknüpfen, was von der FDP schon angesprochen wurde. Ich wollte noch einmal auf die Differenzierung zwischen den privaten Blogs und Giganten wie eBay, Heise-Website und so weiter zurückkommen. Herr H. hatte eben schon gesagt, dass er durchaus anregen würde, das zu differenzieren. Könnten Sie das genauer ausfühern, also nochmal so ein bisschen Nachhilfeunterricht geben? Eventuell dann auch Herr Dr. B. nochmal. […]
Die Rechtsprechung hat vielleicht jetzt schon eine Differenzierung insofern vorgenommen, als immer danach gefragt wird, welche Maßnahmen sind möglich und zumutbar. Da wird sicherlich auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit geachtet.
Aus meiner Sicht sollte aber der Gesetzgeber, wenn er eine Regelung trifft, nicht differenzieren, sondern sich einfach die Frage stellen, welche Pflichten sollen Anbieter überhaupt haben und welche Rolle haben sie im Bereich des Internet? Ist es ihre Aufgabe, als Privatpolizist zu kontrollieren, was ihre Kunden machen? Ich kann nur noch einmal sagen, dass es wahrscheinlich unter ein Prozent aller Kunden sind, die irgendwie rechtsverletzende Inhalte einstellen – oder Angebote bei eBay – und das sind ganz wenige Ausnahmen. Ist es da verhältnismäßig in einer freiheitlichen Gesellschaft, generell zu kontrollieren, präventiv zu kontrollieren, sollen Filter wirklich eingesetzt werden? Filter die nach Begriffen suchen, haben den Nachteil, dass solche Beiträge automatisch gesperrt werden. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Anbieter das [im Einzelfall manuell noch einmal] kontrolliert. In Wirklichkeit ist es so, wie Herr H. schon gesagt hat, im Zweifel wird eben gesperrt, weil das nicht zu leisten ist. Das bedeutet natürlich, dass Beiträge die legitim z.B. auch Markennamen enthalten, auch gesperrt werden, obwohl man auch berichten darf über Marken, Künstler usw.
Diese Maßnahmen funktionieren auch nicht. Es gibt nicht weniger Rechtsverletzungen, wo solche Kontrollen stattfinden, weil das Nutzer, die urheberrechtswidrig irgendwelche Daten anbieten wollen, leicht umgehen können. Und es führt dazu, dass Anbieter abwandern in andere Länder, wo es solche exzessiven Pflichten nicht gibt. Diese Idee mit den präventiven Kontrollpflichten und Verkehrssicherungspflichten ist von Grund auf untauglich und falsch angelegt und ist eigentlich auch im Gesetz nicht gedacht gewesen. Es sollte wieder dazu zurückgekehrt werden, dass der Anbieter nur vorhandene Informationen sperren muss, wenn er davon Kenntnis hat.
Abge. Grietje Staffelt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich möchte mit zwei Fragen an Herrn Dr. B. schließen. Können Sie noch einmal etwas zu den Datenschutzregelungen im FDP-Entwurf sagen? Aus unserer Sicht kommt der Datenschutz in diesem Gesetzentwurf zu kurz, z.B. was die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher angeht, was die Verwendung ihrer Daten betrifft. Uns fehlen außerdem konsequente und effektive Vorschläge zur Bekämpfung von Spam. Wir hatten ja immer wieder eine Kennzeichnungspflicht gefordert – das wird von der FDP immer wieder als Symbolpolitik bezeichnet. Aber ist Spam seit dem Telemediengesetz wirklich weniger geworden?
Zunächst einmal, was die datenschutzrechtlichten Regelungen im Gesetzentwurf anbelangt, will ich natürlich eine Lanze dafür brechen, auch wenn sie nicht wirklich das Problem Datenpannen und Missbrauch ernsthaft angehen können. Aber die Regelungen, die hier im Entwurf drin sind, sind zu begrüßen.
Das betrifft erstens den Punkt Betriebliche Datenschutzbeauftragte. Die Nutzer haben das Problem, wenn sie eine Anfrage haben, etwa auf Löschung der Daten oder auf Auskunft, dass sie an der Hotline hängenbleiben und diese das nicht richtig beantwortet, dass wir deswegen immer die Aufsichtsbehörden einschalten müssen, wegen quasi jeder Anfrage, die nicht richtig erledigt wird, weil die normalen Kundenbetreuer für solche Anfragen nicht kompetent sind. Es ist natürlich Aufgabe – da widerspreche ich einigen Kollegen – der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, solche Anliegen zu bearbeiten. Lesen Sie den § 4 f BDSG. Da steht eindeutig drin: Der Betroffene hat das Recht, sich an den Betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Das geht im Moment nicht, weil wir keine Kontaktdaten haben. Es ist auch kein Abmahnrisiko, wenn eine solche Pflicht aufgenommen wird, weil die Gerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, dass da Datenschutzpflichten nicht dem Wettbewerbsschutz dienen. Das heißt, so etwas könnte gar nicht abgemahnt werden, wenn solche Informationen wirklich fehlen würden.
Die zweite Regelung im Entwurf betrifft den zeitlichen Umfang der Datenspeicherung. Es wäre sehr zu begrüßen – aus Sicht der Verbraucher, aber auch aus wettbewerbspolitischer Sicht – wenn wir in der Datenschutzerklärung unterrichtet werden würden, wie lange unsere Daten von den einzelnen Unternehmen eigentlich gespeichert werden. Nur dann können wir wählen zwischen verschiednen Unternehmen. Vielleicht speichert das eine Unternehmen mit Sitz in den USA unbefristet und das andere Unternehmen in Deutschland speichert vielleicht nur ganz kurz oder gar nicht. Das ist ja auch ein Wettbewerbsfaktor, wenn der Nutzer darüber aufgeklärt wird. Dann kann er besser frei entscheiden. Die Anbieter sind dadurch – meines Erachtens – nicht überfordert. Sie sollen ja nicht die differenzierte Rechtslage darstellen, sondern ganz praktisch, wie lange sie welche Daten aufbewahren. Das kann jeder Anbieter sagen, weil jeder Anbieter weiß, welche Daten er wie lange eben tatsächlich aufbewahrt. Da kommt es nicht darauf an, was er machen muss, sondern was er tatsächlich macht. Deswegen wäre es wichtig, dass die Nutzer darüber aufgeklärt werden. Deswegen ist dieser Entwurf zu begrüßen.
Was drittens den Punkt § 13 Abs. 8 anbelangt, diese sogenannte Cookie-Regelung, die sich aber nicht nur auf Cookies bezieht, kann man eigentlich nicht darüber streiten, ob das sinnvoll ist, weil das Europarecht ist. Das ist vorgegeben – zwingendes Europarecht, bisher nicht umgesetzt in Deutschland. Das muss umgesetzt werden. Es ist zu begrüßen, dass das hier vorgesehen ist. Es ist im Übrigen auch inhaltlich nicht richtig, dass es reichen wird, wenn man es im Browser einstellen kann. Ganz viele Nutzer können das nicht, wissen nicht wie das geht. Dann kann man den Browser nur einstellen, dass es insgesamt abgelehnt wird, womit viele Angebote nicht funktionieren oder das jedes Mal gefragt wird, was völlig unpraktikabel ist. Selbst wenn der Nutzer das hinbekommt, das einzustellen, kann er sich gar nicht gegen alle Cookies wehren. Ich erinnere nur an die sogenannten Flash-Cookies, die man nicht abstellen kann. Das ist eine gute Regelung, die auch praktikabel ist. Das lässt sich technisch auch umsetzen.
Aber diese drei Regelungen im Entwurf reichen noch nicht, um das Problem der Datenpannen/Missbrauch abzugehen. Ich hatte schon ein paar regelungsbedürftige Punkte genannt, u.a. dieser Anonymitätsgrundsatz. Da bin ich auch nicht der Meinung von Herrn Dr. Arnd H., dass der schon geregelt ist. Das ist viel zu schwach, was da bis jetzt im Gesetz steht – „anonym oder pseudonym“. Das heißt, das lässt eine personenbezogene Speicherung zu. Im Übrigen, wir haben gar nichts dagegen, dass anonyme Zugänge eventuell auch gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten werden. Das wäre ja machbar. Wir wollen nur die Wahlmöglichkeit haben mit diesem Koppelungsverbot, ob wir einen anonymen Zugang nutzen – dass kann eventuell auch teuer sein – oder ob wir unsere Daten sozusagen verkaufen. Das ist ja auch viel marktgerechter, wenn ich das wählen kann als Nutzer, ob ich meine Daten verkaufen will oder nicht, als wenn es so ist wie bisher, dass ich immer einwilligen muss, dass die Daten gespeichert und verwendet und weitergegeben werden dürfen.
Die zweite Frage betraf das Problem Spam. Es ist schwierig, das von Seiten des Gesetzgebers in den Griff zu bekommen. Spam sollte natürlich verboten sein. Die Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen sollten die Möglichkeit haben, dagegen vorzugehen und das abzumahnen. Da aber Spam oft aus dem Ausland kommt, sind da die rechtlichen Möglichkeiten begrenzt. Auch eine Kennzeichnungspflicht würde für Anbieter mit Sitz im Ausland nicht greifen. Deswegen dürfte es schwierig sein, da sehr viel aus praktischer Sicht zu verbessern.
Abge. Dr. Martina Krogmann (CDU/CSU): Eine persönliche Bemerkung am Anfang. Ich glaube, wir sollten jetzt alle insgesamt nicht den Fehler machen und das Telemediengesetz wieder zu überfrachten mit Fragen wie Spam und datenschutzrechtlichen Regelungen, die nicht im engen Zusammenhang auch mit den Haftungsfragen stehen. Ich glaube, dass uns das nicht wirklich weiterführt.
Ich habe eine grundsätzliche Frage. Die möchte ich gerne Herrn Dr. Patrick B. und Herrn Dr. Guido B. stellen. Das betrifft das Koppelungsverbot. Aus meiner Sicht finde ich schon, dass man differenzieren muss zwischen einer Situation in der wir marktbeherrschende Unternehmen haben und einer Situation in der Kunde eben aus vielen Anbietern wählen kann und somit selbst entscheiden kann, will ich denn meine Daten preisgeben oder nicht? Dazu hätte ich gerne Ihre grundsätzliche Auffassung und wäre dankbar, auch für Beispiele in denen wir es wirklich mit marktbeherrschenden Unternehmen zu tun haben und man sozusagen gezwungen ist, dort seine Daten preiszugeben – wenn Sie da Beispiele nennen? Sie wissen ja auch, dass wir gerade in anderen Gesetzen dabei sind, uns auch dieses Themas anzunehmen. Deshalb auch hier meine Frage, ist wirklich das Telemediengesetz der richtige Ort oder meinen Sie nicht, dass das an anderer Stelle besser geregelt wäre?
Was das Koppelungsverbot anbelangt: Sicherlich könnte dies auch im Bundesdatenschutzgesetz geregelt werden, das ist richtig. Da ist zu Recht auch von einigen Kollegen darauf hingewiesen worden, dass es nicht unbedingt gerechtfertigt ist, da einen Unterschied zwischen Internetanbietern und anderen zu machen. Aber wir haben ja im Telemediengesetz in § 12 Abs. 3 eine Art Andeutung von Koppelungsverbot und das müsste dann in dem Fall auch geändert werden, wenn das im Bundesdatenschutzgesetz angegangen wird. Deswegen ist das auch ein Thema des Telemediengesetzes. Zumal im Internetbereich sehr leicht elektronische Einwilligungen zu erlangen sind. Wenn Sie in einen Buchladen gehen, wird niemand unterschreiben, wenn Ihnen eine vorgedruckte Einwilligungserklärung vorgelegt wird. Wenn Sie im Internet ein Buch bestellen, kommen Sie kaum an einen Anbieter, der ohne eine solche vorgedruckte Einwilligungserklärung auskommt. Das heißt, es ist doch schon ein Problem der Internetdienste. Wenn Sie sich den Vorschlag in unserer Stellungnahme anschauen, die wie gesagt abgestimmt ist mit Datenschutz- und Verbraucherverbänden, – auf Seite 48 – da ist das auch differenziert geregelt, dass das Koppelungsverbot nicht greifen soll, wenn ein anderer Zugang in zumutbarer Weise möglich ist.
Konkret zu den Angeboten und Diensten und dem Problem, das Sie nennen – der Ausweichmöglichkeit. In der Praxis besteht das nicht wirklich. Wenn Sie – bei eBay ist das klar, Sie haben das zu Recht auch schon angesprochen – jemand sind, der sein Geld verdient mit dem Verkauf von Waren im Internet, kommen Sie an eBay nicht vorbei. Da haben Sie gar keine Möglichkeit davon zu leben, wenn Sie nicht eBay benutzen. Ähnlich ist es aber auch bei Waren und bei Läden. Wenn Sie irgendwo ein Produkt kaufen wollen, das gibt es dann eben vielleicht nur bei dem einen Laden, da haben Sie nicht eine wirkliche Wahlmöglichkeit, dass Sie denselben Service einfach woanders nutzen können. Das funktioniert in der Praxis nur in den ganz seltensten Fällen. Deswegen denke ich, ist es eine gute Idee, dass man den Anbieter verpflichtet, zumindest einen Zugang anzubieten, wo man keine unnötigen Daten angeben muss. Der Anbieter kann natürlich sagen, wenn du mir die Daten angibst, mache ich dir Vergünstigungen, dann mache ich das billiger. Man muss aber das Entscheidungsrecht haben. Deswegen ist ein Koppelungsverbot sehr wichtig. Dies sollte meines Erachtens durchaus für alle Anbieter gelten, weil es in der Praxis mit der Ausweichmöglichkeit bei vielen Diensten nicht funktioniert.
SV Dr. Guido B. (BITKOM): Ich hatte vorhin schon ganz kurz einleitend etwas zu dem Koppelungsverbot gesagt. Ich glaube, man muss sich zunächst einmal vergegenwärtigen, dass hier aus unterschiedlichen Perspektiven argumentiert wird. Herr Dr. B. kommt aus einer Perspektive, wo er Datenschutz insgesamt als Verbraucherschutzthema auffasst und fast auch ausschließlich als Verbraucherschutzelement. Das ist es aber nicht. Datenschutz hat sehr wohl auch weitgreifende wirtschaftliche Auswirkungen und auch die entsprechende Regelung, die wir finden – gerade auch zum Koppelungsverbot – berücksichtigt das. Ich kann Ihnen nur zustimmen. Das Koppelungsverbot ist gerechtfertigt, wenn es praktisch auf diesem kartellrechtlichen Ansatz einer marktbeherrschenden Stellung beruht, wenn aus Nutzersicht gar keine Ausweichmöglichkeit mehr besteht. Nur die Situation haben wir in der Praxis ganz selten. Man muss sich klar machen, das Koppelungsverbot, so wie es jetzt auch teilweise in der absoluten Form gefordert wird, ist schlicht ein Eingriff in die Privatautonomie, weil damit bestimmt wird, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – die Angebotsausgestaltung im Detail. Das ist eben das Problem. Man versucht jetzt eine Sonderregelung, die kartellrechtlich motiviert ist, zu einer allgemeinen Regelung zu machen, weil man es nur aus der verbraucherschutzpolitischen Perspektive angeht.
Vielleicht ein wichtiger Hinweis oder Anmerkung auf die Aussagen von Herrn B. Sie machen einen sehr großen Unterschied zwischen Internet und dem Offline Business. Den halte ich nicht für gerechtfertigt. Ihre Forderung führt dazu, konsequenterweise müssten Sie das auch für das Offline-Umfeld fordern, das heißt, Sie müssten auch Versender, sei es Quelle oder Otto, zu genau den gleichen Anforderungen verpflichten, weil die Unterscheidung, die Sie machen, mit Internet, mit der leichter zu bekommenden Einwilligung, da hätte ich ehrlich gesagt Zweifel. Datenschutzrechtliche Einwilligung gab es auch schon früher schon im Massengeschäft. Das verfängt einfach nicht zu sagen, wir haben eine besondere Gefahr im Internet. Dahinter steht eher so eine Art Medienskepsis, was das Internet angeht und die teilen wir in keiner Form. Dahinter steckt letztendlich ein bisschen die Auffassung, dass das Internet generell eine Gefahrenquelle darstellt. Ich glaube, das ist gefährlich, wenn man auf diese Art und Weise zu einem „race to the top“ kommt und sämtliche Anforderungen immer weiter nach oben steigert.
Ich würde im Übrigen auch tatsächlich sagen, dass Ihre Aussage, was eBay angeht, nicht stimmt – nach dem Motto an eBay kommt man nicht mehr vorbei. eBay würde sich vielleicht freuen, wenn das so wäre. Aber es gibt durchaus ernstzunehmende Konkurrenz, wenn man sich anschaut, was Amazon mittlerweile im Plattformbereich anbietet. Ich halte auch die tatsächlichen Erwägungen, die da hinterstehen, für nicht ganz sachgerecht. Vielleicht noch ein konkretes Beispiel zu der Frage, wann wird denn überhaupt davon ausgegangen, ob es eine marktbeherrschende Stellung gibt. Im Fall eBay gibt es in einem etwas anderen Kontext ein Urteil des OLG Brandenburg, dass das konkret ablehnt – da ist das auch ausführlich erläutert.
Vielleicht noch aus unserer Erfahrung, aus den politischen Prozessen. Es gibt durchaus Verbraucherschützer, die das auch bei StudiVZ erfüllt sehen. Wo man sich schon sehr fragen kann, ob das der Fall ist. Denn es gibt eine Reihe von Plattformen in dem social network Bereich und dann schon bei einem einzigen Anbieter zu sagen, das reicht und du bist uns bekannt, die anderen kennen wir nicht so genau, das ist schon marktbeherrschend. Das würde definitiv viel zu weit reichen.
Man muss in dem gesamten Kontext auch eins beachten, weil die Frage vorhin anklang, was ausländische Vorschriften angeht. Die wichtigsten internationalen Vorschriften für uns alle, sind die europäischen, sprich die e-commerce-Richtlinie. Aber auch die europäischen Datenschutzvorschriften, weil die einen ganz entscheidenden Vorteil haben, sie harmonisieren europaweit. Das heißt, ich fange nicht mit einer Insellösung in Deutschland an, die dann gleichzeitig wirtschaftlich wieder Auswirkungen auf die entsprechenden Anbieter haben, sondern ich gehe das Ganze europaweit an. Deswegen meine wichtigste Bitte in diesem Zusammenhang und das betrifft dann auch Koppelungsverbote und solche Fragen, wäre einfach, schauen Sie sich erst einmal die europäischen Vorgaben an. Die sind schon relativ weitreichend und sind auch relativ detailliert.
Abge. Dr. Martina Krogmann (CDU/CSU): Da zwei Sachverständige bei meiner Frage eBay angesprochen haben, würde ich jetzt auch gern Herrn Dr. Wolf Osthaus das Wort geben und seine Position hören.
SV Dr. Wolf Osthaus (eBay): Auf das Urteil des OLG Brandenburg, das uns bestätigt hat, dass wir leider nicht marktbeherrschend sind, wurde schon hingewiesen – wir wären es vielleicht wirklich gerne. Ich möchte auf zwei Sonderproblematiken in diesem Zusammenhang hinweisen.
Das eine ist das Koppelungsverbot. Die Einwilligung zur Datennutzung betrifft ja nicht immer nur Fragen von Marketingmaßnahmen, sondern gerade in unserem konkreten Fall, ganz oft Fragen der Nutzung von Daten zu Sicherungszwecken. Und dann haben wir ganz plötzlich die Verbindung zu unserem Haftungsthema, das wir vorher diskutiert haben. Wir sind gesetzlich z.B. nicht ermächtigt, die Nutzungsvorgänge auf unserem Marktplatz mit Alarm- und Monitoringsystemen zu verfolgen, die verdächtige Verhaltensweisen automatisiert aufspüren können – da geht dann eine rote Lampe an und dann guckt ein Mitarbeiter drauf. Sicherlich ja genau das, wo Herr Christoph Kannengießer sehr froh ist, dass wir das, vielleicht noch nicht in dem ganzen Umfang wie er gerne hätte, aber doch erheblich tun. Das dürfen wir gesetzlich nicht. Wir holen uns dafür die Einwilligung von jedem Nutzer, bevor wir ihn zu unserem Dienst zulassen. Das gleiche gilt für die Datenherausgabe an Rechteinhaber. Die sagen, das ist eine Rechtsverletzung. Wir holen uns die Einwilligung aller Nutzer, dass wir diese Daten dann im Rahmen unseres Verfahrens auch an Rechteinhaber rausgeben dürften. Nach dem Gesetz dürfen wir das nämlich nur im Falle von offensichtlichen Rechtsverletzungen, die ganz oft nicht vorliegen oder wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wir holen uns eine Einwilligung, dass wir Daten an bereits ermittelnde Polizeibehörden herausgeben dürfen. Das Gesetz würde uns nur erlauben, dass an eine Staatsanwaltschaft zu tun, nachdem das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist – das ist Wochen später. Da haben die keine Chance mehr, aufgrund der Daten die wir herausgeben, tatsächlich den eigentlichen Übeltäter aufzuspüren. All das wäre plötzlich verboten, wenn man das Koppelungsverbot so fassen würde, wie es jetzt zum Teil verlangt wird.
Zweiter Punkt ist, man sollte auch überlegen, wo die Grenze zwischen Werbemaßnahme und tatsächlich dem eigentlichen, auch vom Kunden geschätzten Wert des Dienstes verläuft. Da ist gerade der Vergleich mit der Offline-Welt ganz hilfreich, wo gesagt wird, keiner würde im Buchladen unterschreiben, dass die Daten gespeichert werden können. Allerdings glaube ich, der Buchhändler weiß, wenn ich da regelmäßiger Kunde bin, eben ganz gut, welche Bücher ich in der Vergangenheit, gekauft habe. Ich bin eigentlich ganz froh, wenn er mir sagt, Mensch, da ist jetzt der neue Roman von demjenigen erschienen, willst du den nicht auch lesen? Letztlich ist eine Vorschlagsfunktion, wie sie Amazon anbietet, nichts anderes. Service, Information und Werbung gehen da ineinander über.
Schließlich die Idee, man könnte bei werbefinanzierten Diensten, was wir ja gar nicht sind, wir sind ja zum Glück eines der wenigen funktionierenden Bezahlmodelle im Netz, aber bei werbefinanzierten Diensten und das ist ja der große Teil, ist ja die Idee, man könne ja dann alternativ ein Bezahldienst anbieten und das sei dann datenschutzfreundlicher – gelinde gesagt – etwas naiv. Denn wie kommt denn das Geld an den Diensteanbieter? Da muss ich doch entweder meine Kreditkartennummer angeben oder eine Banküberweisung tätigen, dann sind die Bankkontendaten plötzlich präsent. Da ist mit dem Datenschutz, im Zweifel legt da der andere auch sehr viel Wert drauf, weil er möglicherweise seine Gebührenforderung einklagen will, möge es auch die Identität des jeweiligen Nutzers ganz genau festzustellen und dann hat er auch alle Berechtigungen zur Abrechnung, den kompletten Nutzungsvorgang zu protokollieren und im Notfall vor Gericht beweisen zu können. Dass das datenschutzfreundlicher sein soll als die Tatsache, wenn pseudonomisiert, nur auf IP-Nummer bezogen, irgendwelche Nutzungsvorgänge gespeichert werden, leuchtet mir nicht ein.
Weitere Informationen:
- Das vollständige Wortprotokoll der Anhörung (pdf, Rohfassung)
- Verbraucher fordern besseren Schutz ihrer Daten im Internet (2.3.2009)
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