MeinProf.de – Meinungsfreiheit überwiegt Datenschutz [8. Ergänzung]

Der Berliner Datenschutzbeauftragte verlangt unter anderem, dass der Zugang zu dem Professoren-Bewertungsportal MeinProf.de beschränkt wird. Siehe im Einzelnen die Pressemitteilung vom 17.08.2006.

Meine Stellungnahme (Email von heute):

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem aktuellen Streit über das Portal MeinProf.de möchte ich kurz meine Meinung darlegen, zumal ich als Datenschützer ansonsten auch auf Seiten der Privatsphäre stehe.

Im Fall MeinProf.de stehe ich auf Seiten der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für „Internetforen, Blogs oder auf persönlichen Webseiten“, sondern auch für Bewertungsportale. Wenn es sich um subjektive Bewertungen handelt, fallen sie unter die Meinungsfreiheit.

Ein öffentliches Bewertungsportal über die Qualität der Lehre einzelner Personen darf und sollte m.E. nicht verboten bzw. zugangsbeschränkt werden. Als mildere und ausreichende Mittel stehen z.B. zur Verfügung:

  • Information der Nutzer darüber, dass es sich um subjektive, nicht nachprüfbare Bewertungen handelt,
  • Möglichkeit für die Bewertenden, in einem Freitextfeld präzisere Anmerkungen zu machen (wie Ebay-Bewertungen),
  • Diskussionsforum für jeden Professor, in dem die Zahlenbewertungen diskutiert und persönliche Erfahrungen ausgetauscht werden können,
  • Auf jeder Bewertungsseite muss eine etwa eingereichte Gegendarstellung des Betroffenen angezeigt werden.

Ihre Kritik an MeinProf.de teile ich nicht:

  1. Der „Anschein einer objektiven Wissensdatenbank“ besteht nicht oder kann durch Hinweise beseitigt werden. Jeder Nutzer weiß von Verbraucherportalen, Hotelbewertungsseiten usw., dass diese höchst subjektiv sind, auch von Unbeteiligten, Konkurrenten oder den Betroffenen selbst gefälscht werden können und so weiter.
  2. Es kann nicht verlangt werden, dass die „Richtigkeit der Informationen geprüft wird“. Bei Meinungen ist dies nicht möglich, bei Tatsachenbehauptungen nicht zumutbar – hier muss der Rechtsweg und das Recht zur Gegendarstellung genügen. Eine Vorabzensur und -kontrolle der Nutzermeinungen darf nicht gefordert werden.
  3. Die Betroffenen müssen nicht in Kenntnis über die Veröffentlichung gesetzt werden; sie können diese selbst nachlesen.
  4. Die Betroffenen haben durchaus die Möglichkeit, „sich gegen unrichtige Informationen zu wehren“. Gegen falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen können Professoren selbstverständlich nach allgemeinem Recht vorgehen. Außerdem haben sie nach dem Mediendienste-Staatsvertrag das Recht zur Gegendarstellung. Ansonsten ist die Situation nicht anders als bei den Ebay-Bewertungen, die ja auch mitunter die Gerichte beschäftigen, deren generelle Zulässigkeit aber nicht in Frage steht. Auch die Ebay-Bewertungen sind oft personenbezogen, weil der Name von geschäftsmäßigen Verkäufern nach E-Commerce-Recht öffentlich angegeben werden muss.
  5. Die Gefahr, dass gelöschte Informationen weiterhin durch das Netz geistern, sehe ich bei MeinProf.de nicht; jedenfalls ist das bisher noch nie geschehen. Es wäre wohl auch urheberrechtswidrig, die Datenbank zu spiegeln.

Aus diesen Gründen schlage ich vor, sich auf die oben skizzierten, milderen Mittel zu verständigen. Gerade auch deswegen, weil die Gerichte ein Bußgeld ansonsten wegen Artikel 5 GG voraussichtlich aufheben würden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.06.2006 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060077.htm), das auf MeinProf.de m.E. durchaus übertragbar ist:

  • Dem Diensteanbieter obliegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind.
  • Weitergehende Prüfungspflichten des Betreibers ergeben sich auch nicht dadurch, dass aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Betroffenen erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand.
  • Eine Verpflichtung des Betreibers, nur registrierten Usern den Zugang zu dem Forum zu eröffnen, besteht nicht. Den Forenbetreiber trifft daher nur die Pflicht, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen.

Mit freundlichen Grüßen,

Update: Der Berliner Datenschutzbeauftrage Dr. Dix antwortete persönlich. Er habe Zweifel, ob sich der Betreiber einer solchen Datenbank selbst auf die Meinungsfreiheit berufen kann, zumal er selbst keine eigene Meinung (etwa in Form einer redaktionellen Überarbeitung) vertrete. Jedenfalls finde die Meinungsfreiheit ihre Grenzen im allgemeinen Gesetz, vorliegend in § 29 BDSG.

Aus meiner Antwort:

Ich habe im übrigen Zweifel, ob der Betreiber einer solchen Datenbank sich selbst auf die Meinungsfreiheit berufen kann, zumal er selbst keine eigene Meinung (etwa in Form einer redaktionellen Überarbeitung) vertritt.

Das ist in der Tat eine interessante Frage. Für die Pressefreiheit zumindest ist anerkannt, dass sich ihr Schutz auf alle „Hilfsunternehmen“ erstreckt, bis das Presseerzeugnis den Leser erreicht hat, und dass sich diese Hilfsunternehmen dann auch selbst auf die Pressefreiheit berufen können (BVerfGE 77, 346). Für die Meinungsfreiheit kann m.E. letztendlich nichts anderes gelten. In der Entscheidung zum Schuldnerspiegel im Internet spricht das Bundesverfassungsgericht von einer „Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber“, geht also auch von einem grundrechtlich geschützten Kommunikationsrecht der Betreiber aus (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20011009_1bvr062201.html). Unabhängig davon haben jedenfalls die Professoren-Bewerter das Recht, zu bestimmen, an wen sie ihre Meinung verbreiten. Würde man den öffentlichen Zugang zum Portal einschränken, wäre das jedenfalls ein Eingriff in die Meinungsfreiheit der Nutzer.

Im übrigen findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen im allgemeinen Gesetz (§ 29 BDSG).

Das ist sicherlich richtig. Allerdings sind einschränkende Gesetze nach der Wechselwirkungslehre wiederum einschränkend auszulegen. Und genau das dürfte bei § 29 BDSG erforderlich sein, wenn es sich um eine Meinungsdatenbank handelt. Auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Foren-Fall lag ein „geschäftsmäßiges Speichern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung“ vor, und trotzdem hat das OLG wie bekannt entschieden.

Wir fordern übrigens schon seit letztem Jahr, das Presseprivileg auch auf Internetdienste zu erstrecken (siehe www.telemediengesetz.de.vu). Zumindest bei journalistisch-redaktionellen Online-Diensten dürfte das von Verfassungs wegen geboten sein. Auch Ihr Amtsvorgänger Herr Garstka sagte neulich:

„Es kann nicht sein, das ist eine zweite Erscheinung, die wir heute haben, dass wir im Augenblick immer noch so stark differenzieren zwischen Online- und Offline-Welt. Wir können jedenfalls in Zukunft nicht mehr so stark zwischen einem Presseunternehmen – denn nur diese sind ja privilegiert nach dem Bundesdatenschutzgesetz – und nach jedermann differenzieren, der das Bedürfnis hat, im Internet seine Meinung zu äußern. Wo ist eigentlich die Grenze zwischen dem, was das Presseprivileg abdeckt und dem Bereich, in dem wir dem privaten Menschen, der das Internet benutzt, um seine Meinung zu verbreiten, sagen: Nein, das verstößt gegen den Datenschutz. Also ich halte es, und das ist meine grundsätzliche Position, jedenfalls auf Dauer nicht für akzeptabel, dass wir auseinanderdriften in ganz verschiedene Ecken …“
http://www.presserat.de/fileadmin/download/Tagungsband_Internet.pdf

Insgesamt bin ich auf den Ausgang Ihres Verfahrens gespannt.

2. Update: Aus meiner Mail an den Datenschutzbeauftragten vom 20.08.2006:

Was MeinProf.de angeht, habe ich inzwischen mit dem Betreiber korrespondiert und auch Ihre ausführliche rechtliche Bewertung gelesen. Ausgangspunkt Ihrer Beurteilung ist die Anwendung von § 29 BDSG und die Gleichsetzung mit Auskunfteien. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch:

Rechtlich kann § 29 BDSG auf Internet-Veröffentlichungen nicht uneingeschränkt angewandt werden, weil sonst jede Internet-Veröffentlichung über Personen, die nicht durch Presseunternehmen erfolgt, verboten wäre. Denn Internet-Veröffentlichungen ist stets zueigen, dass sie jedermann übermittelt werden und eben nicht nur Personen mit berechtigtem Interesse. Dieser Konflikt kann nur gelöst werden, indem man § 29 BDSG wegen Art. 5 GG einschränkend auslegt.

Zweitens ist eine Gleichsetzung mit Auskunfteien faktisch unangemessen. Man muss unterscheiden zwischen der Bewertung von Nachfragern (z.B. durch die Schufa) und der Bewertung von Anbietern (z.B. auf Ebay, MeinProf.de, Verbraucherportalen). Wer Produkte oder Dienstleistungen einer Vielzahl von Personen anbietet, muss m.E. auch öffentliche Kritik und eine öffentliche Bewertung seines Angebots hinnehmen, auch im Vergleich zu anderen Anbietern. Das schutzwürdige Interesse solcher Anbieter – auch wenn es Einzelpersonen sind – ist deutlich geringer zu bewerten als dasjenige von Schuldnern oder Verbrauchern, deren Bonität bewertet wird.

Insgesamt ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Gerichte das Angebot in der bisherigen Form verbieten würden. Ich halte es allerdings für möglich, dass hinsichtlich der öffentlichen, zahlenmäßigen Bewertung (nicht hinsichtlich der Meinungsäußerungen in Textform) einschränkende Bedingungen angenommen werden. Immerhin liegt – anders als etwa bei Ebay – keine Einwilligung der Betroffenen vor. Danach hielte ich den folgenden Interessenausgleich für angemessen:

  1. Den Betroffenen wird ein Widerspruchsrecht gegen eine öffentliche, zahlenmäßige Bewertung (nicht gegen Meinungsäußerungen in Textform) eingeräumt. Der Betreiber teilt mit, dass es schon bisher eine solche „Blacklist“ gibt. Allerdings sollte auf der Informationsseite für Dozenten über dieses Widerspruchsrecht informiert werden.
  2. Jedem neu aufgenommenen Dozenten wird einmalig eine Email zugesandt, in der er informiert wird, dass er in die Datenbank aufgenommen wurde, und in der er auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Der dazu erforderliche Aufwand müsste zu leisten sein, zumal man Neueinträge davon abhängig machen kann, dass eine Emailadresse des Lehrstuhls angegeben wird.
    Hinsichtlich der bereits vorhandenen Einträge muss aus Gründen der Praktikabilität eine Information der Hochschulen genügen (entweder individuell oder öffentlich in einer geeigneten Fachpublikation). Die Hochschulen können ihre Dozenten dann entsprechend informieren.
  3. Oberhalb der zahlenmäßigen Bewertungen wird ein Link mit dem Titel „Hinweis zur Aussagekraft der Bewertungen“ o.ä. angezeigt. Unter diesem Link (oder in einer Mouseover-Einblendung) wird dann auf die sehr eingeschränkte Aussagekraft der Bewertungen hingewiesen:
    - dass im Grunde jeder die Möglichkeit hat, eine beliebige Bewertung abzugeben, auch aus sachfremden Motiven,
    - dass keine redaktionelle Überprüfung stattfindet,
    - dass die Aussagekraft der Bewertungen deswegen nicht gewährleistet ist, gerade auch im zahlenmäßigen Vergleich verschiedener Professoren zueinander,
    - dass die Bewertungen aufgrunddessen mit empirischen Rankings, wie sie zum Teil in der Presse veröffentlicht werden, nicht zu vergleichen sind,
    - dass empfohlen wird, die Freitextkommentare zu lesen, um sich ein besseres Bild zu machen.
    Der Betreiber zeigt inzwischen unterhalb der Bewertungen einen Hinweistext an, der aber den o.g. Anforderungen noch nicht genügt. Unter anderem wird der Eindruck erweckt, dass nur Studierende bewerten, was aber nicht sichergestellt werden kann.
  4. Bewertungen werden nach 2 oder 3 Jahren gelöscht. Dies stellt sicher, dass Dozenten die Möglichkeit erhalten, ihre Lehre zu verbessern, ohne dass ihnen ewig ihre alten Fehler nachhängen. Über diese Löschungsfrist sollte auch informiert werden.
  5. Ferner teilt der Betreiber mit, dass bereits jetzt die Möglichkeit für die Bewertenden besteht, in einem Freitextfeld präzisere Anmerkungen zu machen, und dass eine etwa eingereichte Gegendarstellung des Betroffenen auf jeder Bewertungsseite angezeigt wird. Außerdem sei ein Diskussionsforum für jeden Professor, in dem die Zahlenbewertungen diskutiert und persönliche Erfahrungen ausgetauscht werden können, in Planung.

Diesen Interessenausgleich hielte ich für angemessen.

Sollte man sich trotz allem nicht auf einen beiderseits akzeptablen Kompromiss verständigen können, hielte ich es in Anbetracht des Präzedenzcharakters des Verfahrens (Meinungsdatenbanken im Internet) für sinnvoll, wenn zunächst kein oder nur ein geringes Bußgeld verhängt würde. Dies würde dem nicht kommerziellen Betreiber des Angebots die Möglichkeit geben, die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen, ohne dass er in seiner Existenz bedroht wäre.

Mit freundlichen Grüßen,

3. Update vom 08.06.2007:

Der Betreiber der Bewertungsplattform für Hochschulkurse und –dozenten MeinProf.de gewinnt in zweiter Instanz vor dem Landgericht Berlin. Er muss damit Beleidigungen erst nach Kenntnisnahme löschen und ist nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet. Hochschuldozenten müssten sich in ihrer Funktion öffentlicher Kritik stellen. Eine pauschale Unterlassungserklärung könne nicht eingesetzt werden, um vorab kritische Kommentare zu verhindern. Aufbauend auf der Rechtsprechung des BGH könne dem Betreiber auch keine Vorab-Prüfungspflicht zugemutet werden. Mehr…

4. Update vom 12.07.2007:

Die für Persönlichkeitsrecht zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute über die Lehrerbenotung des Schülernetzwerks Spickmich entschieden. Das Landgericht Köln urteilte ausdrücklich, dass durch die Nennung einer Lehrerin und die Lehrerbewertung weder datenschutzrechtliche Bestimmungen noch die Persönlichkeitsrechte der Lehrerin verletzt werden (LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 – Az. 28 O 263/07 = MIR 2007, Dok. 271). Mehr…

5. Update vom 25.08.2007:

Das Kölner Landgericht hat die Benotung von Lehrern auf der Internetseite spickmich erneut als rechtens bezeichnet. Eine Benotung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil und damit zulässig, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde, sagte ein Sprecher des Gerichts am Freitag (Az. 28 O 333/07). Mehr…

6. Ergänzung vom 29.04.2008:

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat gegen meinprof.de ein Bußgeld verhängt.

Dem Bescheid zufolge lägen zwei Ordnungswidrigkeiten vor: Erstens wird unter Verweis auf § 29 BDSG eine Schließung für die Öffentlichkeit verlangt. Bewertungen dürften nur eingesehen werden, wenn die Studierenden nachweisen können, dass sie die Veranstaltung tatsächlich besucht hätten. Zweitens verlangt die Behörde, Dozenten bei neuen Bewertungen postalisch zu benachrichtigen, sowie nachträglich alle bisher bewerteten Personen schriftlich zu informieren.

Die Betreiber wollen Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.

7. Ergänzung vom 22.05.2008:

Der sogenannte „Düsseldorfer Kreis“, die Versammlung aller Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den Privatsektor, hat am 17./18. April 2008 den folgenden Beschluss zu „Internet-Portale[n] zur Bewertung von Einzelpersonen“ gefasst:

1. Die Datenschutzaufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass es sich bei Beurteilungen und Bewertungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie von vergleichbaren Einzelpersonen in Internet-Portalen vielfach um sensible Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene handelt, die in das Portal eingestellt werden, ohne dass die Urheber erkennbar sind und die jederzeit von jedermann abgerufen werden können.

2. Anbieter entsprechender Portale haben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.

3. Bei der danach gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung ist den schutzwürdigen Interessen der bewerteten Personen Rechnung zu tragen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen.

8. Ergänzung vom 23.06.2009:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass spickmich.de Bewertungen über Lehrer im Internet veröffentlichen darf (Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Zugleich stellte der Gerichtshof fest, dass wir ein Recht auf anonyme Meinungsäußerung haben.

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7 Kommentare »


  1. Gerd — 24. August 2006 @ 14.29 Uhr

    1) Der Sinn von „MeinProf“ besteht – etwas pointiert – darin, „schlechte“ Professoren durch die öffentliche Prangerwirkung einer Negativbewertung im Internet zu erhöhten Anstrengungen in der Lehre zu motivieren. Ihre Ausführungen lassen eine überzeugende Begründung dafür vermissen, warum Sie dies für zulässig halten, die Anprangerung von Straftätern, säumigen Schuldnern etc. aber (vermutlich) nicht, obwohl hier eine wirksame und nützliche Motivierungsfunktion ja auch nicht verneint werden könnte.

    2) Dass ein Hochschullehrer als Person öffentlich eine Leistung anbietet, ist schlicht falsch. „Anbieter“ ist allenfalls die Universität; die mag man dann auch im Internet bewerten. Oder wollen Sie generell dort, wo eine „Anbieterbewertung“ stattfindet, auch die Bewertung der für den Leistungsanbieter handelnden Individuen zulassen? (Würden Sie auch eine Datenbank befürworten, in der jeder unfreundliche Oberkellner mit vollem Namen im Internet denunziert werden könnte??)

    3) Der von Ihnen empfohlene Hinweis darauf,
    „- dass im Grunde jeder die Möglichkeit hat, eine beliebige Bewertung abzugeben, auch aus sachfremden Motiven,“
    zeigt mehr als deutlich, dass die Bewertungen bei Lichte besehen wertlos sind. Dies kommt für jeden, der das sehen will, auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass differenzierte Notengebung bzw. Kritik selten stattfindet, sondern zumeist in pauschale Vergabe der schlechtesten Note umschlägt (und damit zugleich in puncto Justiziabilität wohl als böswillige Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit hinausfällt).

    Diese Tatsache muss natürlich auch bei der (im Ansatz in der Tat erforderlichen) Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden muss auch, dass die „Prangerwirkung“ hier eine besonders intensive ist (geben Sie mal den vollständigen Namen eines beliebigen Ihnen bekannten Hochschullehrers bei Google ein – die MeinProf-Seite wird immer als eines der ersten Ergebnisse angezeigt werden.)

    4) Die von Ihnen empfohlenen salvatorischen Klauseln bzw. „Hinweise“ sind ebenfalls wertlos: Weil die angesprochene Prangerwirkung und die davon ausgehende Motivierung gerade der Sinn von MeinProf ist, kann man sich nicht im Ernst darauf berufen, jeder Kundige werde die Bewertungen schon sachgemäß zu relativieren wissen. Abgesehen davon dienen notenmäßige Bewertungen, gar „Gesamtnoten“, nun einmal der schnellen Orientierung des Betrachters; dann kann man auch nicht sagen, die seien aber gar nicht so gemeint und letztlich seien die Texterklärungen (die man nur mit mehreren Mausklicks angezeigt bekommt) viel wichtiger. Dass die MeinProf-Seiten nicht auf Dauer an den einschlägigen Stellen im Internet „gespiegelt“ würden, ist zudem erneut schlicht falsch.


  2. Thomas — 25. August 2006 @ 1.49 Uhr

    Der Sinn von MeinProf.de besteht *nicht* darin Professoren an den Pranger zu stellen, sondern Studierenden eine Orientierungshilfe bei der Kurswahl zu bieten und insbesondere gute Lehre und Lehrveranstaltungen herauszustellen. Wenn man sich mal die Zeit nimmt, auch die Ergebnisse auf der Seite anzuschauen, sieht man auch, daß die große Mehrheit der Dozenten ziemlich gut bewertet werden und das ganze gerade nicht als Frustbewältigungsmaßnahme für durchgefallene Studierende genutzt wird.

    –Thomas


  3. Student — 30. August 2006 @ 21.35 Uhr

    Richtig, Thomas.

    So, wie es in jedem guten „Unternehmen“ gang und gebe ist, seine Leistung gegenseitig zu bewerten und somit Entscheidungshilfen bietet, diese zu verbessern, so sehe ich meinprof.de ebenso als Entscheidungshilfe und ggf. (wenn der Professor konstruktive Kritik zu Herzen nimmt) als Verbesserungsinstrument. Schließlich werden Studenten ebenfalls nach Leistung bewertet. Gute Professoren evaluieren Ihre Lehrveranstaltungen bereits, „schlechte“ meistens nicht!


  4. Wolfgang Wiese — 1. September 2006 @ 23.53 Uhr

    Punkt 2 von „Gert“ ist nicht richtig.
    Professoren an Universitäten genießen die Freiheit von Forschung und Lehre und sind teilweise frei in ihrer Mittelbewirtschaftung.
    Die Hochschule hat auf die Art wie die Lehre durchgeführt wird, keinen Einfluß (zu nehmen).
    Deswegen sind Professoren im Allgemeinen und Lehrstuhlinhaber im Besonderen sehr wohl als Anbieter zu sehen.
    Dies übrigens auch deswegen, da die Mittelvergabe innerhalb vieler Universitäten anhand der Zahl der eingeschriebnen Studierenden pro Fachbereich berechnet wird. Somit stehen Fakultäten und Lehrstühle in Konkurrenz zueinander.

    Der in Punkt 3, letzter Absatz bemerkte Punkt, daß viele Professoren so leicht über meinProf.de zu finden sind, ist kein Argument zur Sache, sondern eher ein Hinweis darauf, daß die jeweiligen Lehrstuhlinhaber ihre Webauftritte offenbar nicht barrierefrei gestaltet haben oder dem Bekenntnis der Hochschulrektorenkonferenz zu OpenAcess ignorierten und bislang keine ihre Veröffentlichungen oder Arbeiten im Internet frei zugänglich machten.


  5. Bewertung von Studierenden — 6. Mai 2007 @ 9.39 Uhr

    Was ich nicht verstehe, ist, warum denn die Studierenden sich so gerne als anonyme Heckenschützen betätigen und offenbar zu feige sind, sich mit ihren Dozenten offen auseinanderzusetzen? Ich mach das jetzt auch mal so: keinen Namen nennen. Demnächst werde ich eine öffentliche Seite zur Bewertung meine Studierenden installieren, dann kann jeder Arbeitsgeber sich ganz frei orientieren, was ihr zukünftiger Mitarbeiter taugt. Ist doch ganz in Eurem Sinne, schließlich geht es ja um Leistung und freie Meinungsäußerung.


  6. Meinprof.de — 6. Juli 2008 @ 14.34 Uhr

    Meinprof läst es einfach zu, dass ein Person Hunderte von Meinungsäußerungen abgibt. Jedenfalls sind dazu keine ausreichenden Sicherungen vorhanden. In meinem Fall waren mehr Bewertungen vorhanden als Studenten und Prüflinge in den Veranstaltungen. Die Staatsanwaltschaf hat in meinem Fall Beleidigungen festgestellt:“ Idiot, Fachidiot, Trägt seinen Doktortitel zu Unrecht “ , das Perfide ist nun aber das Meinprof die Daten der Täter in meinem Fall nicht preisgegeben hat und Beweismittel vorenthält. Weiter hat Meinprof Bewertungen und Kommentare geändert und trägt in meinem Fall angegebene Bewertungen und anderen Namen ein, als ursprünglich eingegeben. Bitte an alle Betroffenen. Nur Strafanträge stellen und die Täter öffentlich mit Ihren Uhrteilen ins Internet stellen. Auf keine fall per Internet oder mail mit Meinprof in Kommunikation treten, sondern nur über Rechtsanwälte und Hochschulleitungen und nur gegen Einschreiben mit Rückschein. Jeden einzelnen Fall von unwahren Behauptungen und nachgewiesenen Fehler über den Landesbeauftragten für Datenschutz Berlin einzeln bemängeln. Noch ein Hinweis: Rechtschutzversicherungen bezahlen oft keine in die Zukunft gerichteten Unterlassungsaufforderungen.
    .


  7. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig — 16. Dezember 2008 @ 21.52 Uhr

    [...] § 29 BDSG hat etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Anbieter MeinProf.de verboten, Bewertungen von Professoren in Form von Zahlen oder Kommentaren öffentlich in das Internet […]

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