Tarifhopping von Telekommunikationsanbietern – Von null auf hundert
„Hilfe! Ich habe eine Rechnung über € 800 bekommen. Angeblich wurde der Tarif zum 4.9. verhundertachzigfacht von 0,05 auf 9,9 Cent pro Minute + 9,9 Cent Einwahlgebühr.“ So oder ähnlich schallt es in den letzten Monaten immer wieder aus Nutzerforen, in denen sich Leser über überhöhte Rechnungen wegen sprunghafter, keineswegs auf Versehen beruhender Tarifänderungen beklagen. Die Rede ist vom sogenannten „Tarifhopping“, das als Folge eines erdrückenden Wettbewerbs in der letzten Zeit nicht nur im Call-by-Call-, sondern auch im Internet-by-Call-Sektor immer mehr in Mode gekommen ist. Können Kostenexplosionen durch „Tarifhopping“ in der Sprachtelefonie noch durch Tarifansagen gelindert werden, stellen sie bei Internetverbindungen ein großes Problem dar.
Was ist faul im Staate Deutschland?
In der klassischen Variante des „Tarifhoppings“ lässt sich ein Anbieter, der typischerweise selbst über keinerlei Infrastruktur verfügt, für jeweils 1.000 bis 1.500 Euro Einwahlnummern bei einem der Netzbetreiber einrichten, der mehr oder weniger die komplette technische Leistung einschließlich der Abrechnung über die Rechnung der Deutschen Telekom sowie das Inkasso erbringt. Selbst auf der Rechnung steht häufig nur der Name des Netzbetreibers. Der Anbieter sinnt sich sodann für verschiedene Zugänge/Zeiten sehr attraktive Preise aus, meist weit unter den Vorleistungspreisen, verlangt für andere Zugänge/Zeiten dagegen sehr hohe Preise mit satter Gewinnmarge. Diese Voraussetzungen vertauscht er dann ständig kurzfristig mit dem einzigen Ziel, dass die Kunden die Änderung nicht oder nicht rechtzeitig bemerken.
Die Tarifänderungen erfolgen mittlerweile so kurzfristig, dass schon sogenannte „Tarifgarantien“ gegeben werden, die aber ebenfalls nicht immer eingehalten werden. „Diese Branche lebt im Prinzip davon, den Kunden übers Ohr zu hauen.“, bringt es ein im sogenannten Wholesale beschäftigter Mitarbeiter eines großen deutschen Netzbetreibers auf den Punkt.
Die im Hintergrund agierenden Netzbetreiber können so einen Scheinwettbewerb unter verschiedenen Labels aufbauen, ohne dabei ihr Image zu schädigen, da die Tarifgestaltung und die Kundenbetreuung (so es eine gibt) oberflächlich betrachtet dem Anbieter obliegt. Derweil verlangen die Netzbetreiber von den Anbietern durchaus kostendeckende Minutenpreise, kassieren so unter Abwälzung des Kalkulationsrisikos sicheres Geld und waschen zugleich ihre Hände in Unschuld. Indem die Netzbetreiber den Anbietern auferlegen, monatliche Minutenvolumina im 7-stelligen Bereich zu generieren (andernfalls droht die Kündigung), geben sie preisstabilen Anbietern faktisch keine Chance und leisten unseriösem Tarifhopping damit aktiv Vorschub. „Sicherlich können Sie als Anbieter mit solchen Tarifspielchen ein, auf gut Deutsch, Schweinegeld verdienen“, schwärmt ein Salesmanager eines Netzbetreibers. Unter diesen Umständen muss Seriosität freilich hinten anstehen.
Auch viele Medien verdienen am Tarifhopping mit, indem sie verunsicherte Kunden so noch viel öfter mit aktualisierten Tarifinformationen versorgen können, und haben daher naturgemäß wenig Interesse in die Hand zu beißen, die sie füttert.
Einwahltools
Viele Kunden wählen sich nicht manuell über eine selbst eingerichtete DFÜ-Verbindung ein, sondern nutzen Tarifprogramme wie Web.des Smartsurfer oder Teltarifs Discountsurfer. Diese sollen es dem Kunden ersparen, sich im unüberschaubaren und sich ständig wandelnde Tarifdickicht zurecht zu finden. Schlecht nur, wenn entweder die Tarifredaktion eine Änderung verpasst oder die Anbieter es mehr oder weniger zufällig vergessen, Tarifänderungen (besonders Tariferhöhungen) zu kommunizieren – irgendwie müssen sie ihre Verluste ja ausgleichen. Rechtlich ist der Kunde im Streitfall hier ebenso schutzlos ausgeliefert wie bei manuellen Einwahlen, denn weder wollen sich die Tarifredaktionen zur Richtigkeit ihrer Tarife verpflichten, noch wollen sich die Anbieter zum korrekten Melden ihrer Tarife an die Tarifredaktionen zugunsten der Kunden verpflichten, weil der Kunde darauf Schadensersatzansprüche stützen könnte.
Im Gegenteil machen die automatisierten Einwahlen bei einer Vielzahl verschiedener Einwahlnummern verschiedener Anbieter (wobei auf der Rechnung meist nur pauschal der Netzbetreiber angegeben wird) und mit verschiedenen Benutzerkennungen die Rechnung am Schluss des Abrechnungszeitraums so unübersichtlich, dass eine Kontrolle nur schwer möglich ist und Unregelmäßigkeiten Tür und Tor geöffnet sind. Dies gilt umso mehr, als Internetverbindungen selbst bei beantragtem Einzelverbindungsnachweis auf der Rechnung der Deutschen Telekom regelmäßig nicht aufgeschlüsselt werden.
Als Grund dafür weisen die Netzbetreiber stereotyp darauf hin, dass die Deutsche Telekom bedauerlicherweise nicht verpflichtet sei Internetverbindungen aufzuschlüsseln. Dies ist zwar richtig, jedoch scheinen die Netzbetreiber vor allem selbst kein Interesse an einer Aufschlüsselung per Telekom-Rechnung und damit einem Mehr an Transparenz zu haben. Möglich ist es jedenfalls, wie der Anbieter Ventelo beweist. Allein im konkreten Einwendungsfall müssen die Anbieter gemäß § 16 Abs. 1 TKV ihre Forderung zwingend im Wege einer Aufschlüsselung nachweisen. Bis zu diesem Stadium wird aber nur ein Bruchteil der Kunden gelangen, die sich ja gerade nicht mit Tariffragen auseinandersetzen möchten. Ganz zu schweigen von jenem großen Kundenanteil, der nach einer gewissen Zahl ignoranter, bedrohlich klingender automatischer Mahnungen der Netzbetreiber und ihrer Inkassogehilfen entnervt doch zahlt. Dabei vermögen die Inkassobüros in aller Regel nicht die Spur eines Nachweises zu führen, dass der Anbieter die Preise gegenüber den Kunden (nicht gegenüber dem Netzbetreiber) rechtzeitig bekannt gegeben hat, was aber zwingende Voraussetzung für deren Geltung wäre.
„Was tun?“, sprach Zeus
Klar ist, dass die preislichen Irreführungen der Anbieter nicht erforderlich wären, wären die Preise kostendeckend. Unseriöse Tarife unter Einkaufspreis mit entsprechend kurzer Halbwertszeit würden sicherlich seltener angeboten, wenn sie von den Kunden weniger nachgefragt würden. Kostendeckende Tarife zu identifizieren, scheitert allerdings daran, dass die Kunden die Vorleistungspreise und sonstigen Kalkulationsmodelle der Anbieter im Einzelnen nicht kennen und auch nicht kennen müssen. Die kalkulierenden Netzbetreiber veröffentlichen diese auch nicht; im Gegenteil verlangen die Netzbetreiber durchweg, dass Endanbieter hierüber strengstes Stillschweigen bewahren.
Da ein Einlenken der Wirtschaft nicht zu erwarten sein wird, sind Gesetzgeber und Rechtsprechung gefordert, dem missbräuchlichen Treiben Einhalt zu gebieten. Bedenkt man allerdings, dass noch 2005 unter rot-grüner Bundesregierung ein Gesetzesvorhaben zur moderaten Verbesserung der Kundenrechte am unionsgeführten Bundesrat scheiterte, schmilzt die Hoffnung auf ein Tätigwerden unter nun schwarz-roter Koalition und Federführung eines CSU-Wirtschaftsministers, der unlängst die Einzelverbindungsnachweispflicht für Mobilfunkanbieter abschaffen wollte, schnell dahin.
Bereits auf Grund bestehender Gesetze könnte allerdings die Rechtsprechung einschreiten und Praktiken der „Tarifhopper“ zum einen als wettbewerbswidrig einstufen. Doch wo kein (Wettbewerbs-)Kläger, da kein Richter. Zum anderen könnte sie vertragsrechtlich eine einseitige, jederzeit änderbare Preisinformation auf den Internetseiten der Anbieter für ungenügend erachten. Dafür spricht unter anderem, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Interneteinwahl und somit des Vertragsschlusses auf diese Informationen gerade keinen oder keinen zumutbaren Zugriff hat, denn die Einwahl erfolgt ja nicht auf der Website des Anbieters. Denkbar wäre stattdessen, neben der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Preisveröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, zu fordern, dass der Kunde nach der Einwahl zunächst eine Seite mit dem jeweils gültigen Preis angezeigt bekommt und diesen bestätigen muss, ehe eine Entgeltpflicht entsteht. Ähnlich verfährt etwa Freenet schon heute bei ihren Schmalband-Zugängen, nutzt diese Möglichkeit allerdings bislang vorwiegend zur Anzeige von Werbung. Eine solche Informationspflicht ließe sich durchaus bereits nach heutigem Recht begründen (§ 305 Abs. 2 BGB), auch wenn das Anbieter und Netzbetreiber aus Furcht um ihren Goldesel ungern hören mögen. Notfalls muss die Rechtsprechung sich auch mit allgemeinen Nichtigkeitstatbeständen wie Wucher oder Sittenwidrigkeit behelfen, wie schon bei missbräuchlichen Dialern vor Inkrafttreten der Dialer-Schutzgesetze geschehen.
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Sinnlos ist freilich der regelmäßige Versuch erregter Kunden, in Hilfslosigkeit und Unverstand Strafanzeige zu erstatten. Denn wenn das Vorgehen der Tarifhopper auch zivilrechtlich problematisch erscheint, geht damit keineswegs automatisch eine Strafbarkeit einher. Selbst wenn, würde es dem Kunden individuell zunächst nichts nützen; Gegenstand des Strafrechts sind keine Vertrags- oder Schadensregulierungsfragen. Auch ist nicht alles, was verboten ist, strafbar. So erfüllt insbesondere das Verschicken falscher Rechnungen allein nicht den Tatbestand des Betrugs. Ebenfalls zwecklos ist der Versuch, sich bei der für Vertragsfragen nicht zuständigen Bundesnetzagentur zu beschweren oder gar von Sammelklagen zu fantasieren, die es im deutschen Recht nicht gibt. Insofern werden sich die zahlreichen „Powered-by-Emotion-Anzeiger“ in der Regel der nutzlosen Vergeudung öffentlicher Mittel bezichtigen lassen müssen.
Der richtige Weg wäre ggf. sich anwaltlich bzw. zivilgerichtlich zur Wehr zu setzen – was freilich nicht so bequem auf Staatskosten möglich ist –, andernfalls eben Einwendung zu erheben und nicht zu zahlen. Im Übrigen können sich verärgerte Kunden an die Verbraucherzentralen wenden. Diese können bei einer Häufung von Missbrauchsfällen gegen die jeweiligen Anbieter vorgehen.
Quelle: Gastbeitrag
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