Wird der Datenschutz für unsere Internetnutzung EU-weit klargestellt?
Vor dem Bundesgerichtshof ist heute über meine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland betreffend die sogenannte „Surfprotokollierung“ verhandelt worden (Az. VI ZR 135/13, siehe meine Presseinformation zum Verfahren). Ob und wann der Bundesgerichtshof entscheidet, steht zwar noch nicht fest. Das Gericht erwägt aber ausweislich der mündlichen Verhandlung, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab darüber entscheiden zu lassen, ob die zum Surfen im Internet genutzte IP-Adresse als personenbezogenes Datum dem Datenschutzrecht unterfällt und vor unbegrenzter Speicherung und Weitergabe geschützt ist (dies bestreitet die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesinnenministerium).
Obwohl die Frage aus meiner Sicht eindeutig zu bejahen ist (siehe meinen Aufsatz), hätte eine entsprechende Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof den Vorteil, dass sie europaweit gelten würde. Insbesondere würde sie auch für die US-Internetkonzerne wie Google, Facebook, Amazon oder Twitter gelten, die bisher vollkommen schamlos jeden unserer Klicks auf ihren Internetseiten personenbeziehbar mitprotokollieren und diese Surfprotokolle an Polizei und Geheimdienste weltweit weitergeben. Dass sich in Europa tätige US-Konzerne an das EU-Datenschutzrecht halten müssen, hat der EuGH im Zusammenhang mit dem „Recht auf Vergessen“ bereits festgestellt.
Möglicherweise fragt der Bundesgerichtshof den EuGH außerdem, ob ein Verbot der anlasslosen und flächendeckenden Surfprotokollierung wie im deutschen Telemediengesetz festgelegt dem „berechtigten Interesse“ der Internetanbieter im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie genügt (auch dies leugnet der Bund, obwohl er das Telemediengesetz selbst erlassen hat). Sollte der EuGH darüber zu entscheiden haben, bin ich sehr zuversichtlich, dass er sein wegweisendes Urteil zur Unverhältnismäßigkeit einer unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten übertragen und die unterschiedslose Erfassung sogar des Inhalts unserer Internetnutzung erst recht als völlig unverhältnismäßiges Mittel verwerfen wird. Damit würde Europa der NSA-Methode einer Totalerfassung des digitalen Lebens eine klare Absage erteilen und den Grundrechten auf Informations- und Meinungsfreiheit im Internet wieder zur Geltung verhelfen.
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Ergänzung: Der Bundesgerichtshof wird seine Entscheidung am 28. Oktober verkünden.
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