Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006

Email an RA Starostik gesandt wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006:

Hallo, Herr Starostik,

wenn Sie wegen dem neuen Urteil noch einen Schriftsatz schreiben wollen, könnte man zum Beleg der Unverhältnismäßigkeit allgemeiner Vorratsspeicherungsrechte die folgenden Ausführungen des Gerichts zitieren (Rn. 91): „Die Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten lassen ein immer klareres Bild von den Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Maße zu einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endgeräte, vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur dem persönlichen Austausch, sondern zunehmend auch der Abwicklung von Alltagsgeschäften, wie dem Einkaufen oder dem Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von Informationen und der Inanspruchnahme vielfältiger Dienste. Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln – je nach Art und Umfang der angefallenen Daten – Erkenntnisse, die an die Qualität eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können.“

Auf der Negativseite zu verbuchen ist, dass das BVerfG eine „wirksame Strafverfolgung“ weiterhin für sich genommen als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung von Grundrechten genügen lässt (Rn. 98), ohne zu prüfen, ob und inwieweit der jeweilige Eingriff den Rechtsgüterschutz tatsächlich fördert.

Was die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung anbelangt, wird unser Verfahren wohl Präzedenzfall sein, weil es uns ebenfalls um die (Un-)Zulässigkeit einer systematischen und anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geht. Man sollte das BVerfG vielleicht ergänzend auf folgendes hinweisen: Wenn es eine allgemeine Speicherung von TK-Daten in unserem Verfahren legalisiert (sei es auch „nur“ für sechs Monate, „nur“ von Bestandsdaten oder „nur“ zur Missbrauchsbekämpfung oder zu Nachweiszwecken), dann gibt es die bisherigen Grenzen von Grundrechtseingriffen (Verdachtsschwelle, Verbot der Vorratsspeicherung, Zweckbindung, Datensparsamkeit) allgemein auf und ebnet den Weg, dass in Zukunft immer mehr persönliche Daten (z.B. auch TK-Inhalte, Mautdaten, Videoaufzeichnungen) aufgezeichnet und zu immer vielfältigeren Zwecken vorgehalten werden.

Die Vorratsspeicherungsrichtlinie ist ein Lehrbeispiel für diese Entwicklung: Zuerst zur Bekämpfung von Terrorismus gedacht, dann auch von organisierter Kriminalität, dann sämtlicher „schwerer Straftaten“, in Deutschland schon zur Aufklärung „erheblicher Straftaten“ und sogar jeglicher mittels TK begangener Straftaten (http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600545.pdf), bald auch für zivilrechtliche Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen (siehe http://youthful2.free.fr/data/DurchsetzungsG-E.pdf), in Zukunft sicherlich bereits zur Verfolgung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten, zum routinemäßigen Abgleich mit Daten von Sozialleistungsempfängern und zur Überprüfung von Steuererklärungen. Diese Entwicklung sollte dem Gericht zu denken geben.

Beste Grüße,

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