Zwangsweise Hotline-Aufzeichnung rechtswidrig
Die zwangsweise Aufzeichnung jeglicher Telefongespräche an einer Hotline verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Frankfurter Credit-Europe-Bank N.V. hervor (Az. I 17-3v-04/03-944/08).
Zuvor hatte die oben bezeichnete Bank alle Hotline-Gespräche für unbekannte Dauer und mit unbekanntem Nutzungszweck aufgezeichnet, auch soweit es nur um unverbindliche Auskünfte an Nichtkunden ging. Mangels bestehendem Vertragsverhältnis bei Neuinteressenten konnte sich die Bank aber weder auf eine vorab erfolgte Einwilligung des Anrufers berufen noch bestand seitens der Bank ein berechtigtes Interesse an einer Aufzeichnung, wenn es sich nicht um Telefonbanking handelte. Daran änderte auch nichts, dass eine Ansage der Bank frech behauptete, die zwangsweise Aufzeichnung erfolge „gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes“. Nachdem die Bank kein Einsehen zeigen wollte, setzte nun die Datenschutzaufsichtsbehörde dem Treiben nach einer Beschwerde ein Ende. Auf Wunsch sollen nun auch aufzeichnungsfreie Anrufe möglich sein.
Die anlasslose „Aufzeichneritis“ von Hotlinegesprächen durch Banken und sonstige Unternehmen grassiert zunehmend. Nicht selten erhoffen sich die Unternehmen dadurch unter dem pauschalen Vorwand, die Daten aus Beweisgründen zu benötigen, Fehler auf Grund eigener Desorganisation oder mangelhafter Mitarbeiterqualifikation auf Kosten der Anrufer zu kompensieren. Dass Telefonaufzeichnungen selbst bei Auftragsannahmen nicht erforderlich sind, beweist etwa die Kundenhotline der Deutschen Telekom, dem größten deutschen Telekommunikationsanbieter. Welcher Missbrauch umgekehrt auch mit scheinbar zu legitimen Zwecken erfolgten Telefonaufzeichnungen getrieben werden kann und getrieben wird, beweist ein Notruf bei der Mannheimer Polizei, der im Mai 2008 auf Youtube landete und daraufhin unter anderem den Fernsehsender RTL auf den Plan rief.
Das unbefugte Aufzeichnen von Telefonaten greift jenseits des datenschutzrechtlichen Aspekts in das Persönlichkeitsrecht des Anrufers ein und kann eine Straftat gemäß § 201 StGB darstellen – das gilt grundsätzlich auch für Banken und Unternehmen. Genauso wenig, wie die vorherige Ankündigung sonstiger Straftaten diese zu rechtfertigen vermag, genügt es auch, einfach per Ansage auf die bevorstehende Zwangsaufzeichnung hinzuweisen.
Jonas
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LfD Hessen dementiert — 5. November 2011 @ 22.01 Uhr
Weil mich der Fall interessierte und ich Details abfragen wollte, wandte ich mich direkt an den Landesdatenschutzbeauftragten.
Zitat aus der schriftlichen Stellungnahme:
„die Datenschutzaufsichtsbehörde veröffentlicht ausgewählte Entscheidungen ohne die Namen der Beteiligten in Tätigkeitsberichten. Diese können im Internet aufgerufen werden. Die von Ihnen erwähnte Eingabe ist in keinen Tätigkeitsbericht eingeflossen.
Die Veröffentlichung von Eingaben unter Nennung von Aktenzeichen oder der namentlichen Nennung der Verfahrensbeteiligten erfolgt durch meine Behörde nicht. Die von Ihnen zitierte Stelle im Internet muss sich auf Informationen von Verfahrensbeteiligten stützen. “
Handelt es sich also um eine „Ente“, die hundertfach im Internet zitiert wird.
Webmaster: Der LfD hat nicht dementiert, sondern mitgeteilt, dass er von dem Fall nicht weiß. Das ist auch kein Wunder, denn zuständige Aufsichtsbehörde war damals das Regierungspräsidium und nicht der LfD (siehe Artikel).
Anonymous — 7. November 2011 @ 22.02 Uhr
Das ehemalige Dezernat Datenschutz (für den nicht-öffentlichen Bereich) im Regierungspräsidium Darmstadt und das Amt des Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen (damals nur öffentlicher Bereich) wurden am 1. Juli 2011 zusammengelegt.
Die (gemeinsamen) Geschäfte werden nun vom Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) fortgeführt. Insofern gibt es keine andere und zuverlässigere Quelle, als die zuvor zitierte.
Gibt's das AZ oder nicht? — 9. November 2011 @ 13.47 Uhr
Hallo zusammen1
Der HDSB hat ja die Geschäfte übernommen, sollte also auch über die Akte(n) verfügen!!! Darum klingt das schon nach einem Dementi.
Gibt es den Fall und das Aktenzeichen, oder nicht?
Tobias Claren — 23. September 2012 @ 21.34 Uhr
Als Privatperson dürfte ich aber sehr wohl jedes Gespräch mitschneiden.
Es muss reichen, dass ich eine Ansage vorschalte, dass ich jedes Gespräch aufnehmen werde, und wer damit nicht einverstanden ist, soll gleich wieder auflegen.
Auch wenn bei mir ein Polizist anrufen würde, indem er dran bleibt stimmt er zu.
Sagt er glei8ch zu Beginn dass er das nicht will, könnte ich gleich sagen „und Tschüss“. Auch wenn der z.B. anruft weil auch (m)einer Webseite einer seinen Suizid angekündigt hat.