EuGH: Keine Rechtsgrundlage für Vorratsdatenspeicherung?

Mail an einige Bundestagsabgeordnete:

Sehr geehrte …,

gestern hat der Europäische Gerichtshof entschieden (http://snipurl.com/r4e3), dass die EG-Rechtsakte zur Fluggastdatenübermittlung mangels Rechtsgrundlage nichtig sind. Diese Entscheidung ist 1:1 auf die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten übertragbar und sollte daher Anlass geben, gegen diese Richtlinie Nichtigkeitsklage zu erheben.

Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung darauf, dass die Fluggastdatenübermittlung „nicht für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich ist, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken als erforderlich angesehen wird.“ Ein EG-Beschluss zu Strafverfolgungszwecken konnte aber „nicht rechtsgültig auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen werden“. Daran ändere es nichts, dass die Fluggastdaten bei Privatunternehmen gespeichert sind und dass unterschiedliche Regelungen über Auskunftspflichten Wettbewerbsverzerrungen verursachen könnten.

Ganz genauso ist es doch mit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Auch die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten ist „nicht für die Erbringung einer Dienstleistung [der TK-Unternehmen] erforderlich“ sondern angeblich „zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken“. Damit kommt die Binnenmarktkompetenz (Art. 95 EG) als Rechtsgrundlage auch für die Vorratsdatenspeicherung nicht in Frage.

Ich halte es aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für sicher, dass eine Klage gegen die Vorratsspeicherungsrichtlinie Erfolg haben wird. 130 Abgeordnete der Opposition haben einen entsprechenden Gruppenantrag bereits vorgelegt (BT-Drs. 16/1622), über den voraussichtlich noch am morgigen Donnerstag abgestimmt werden wird. Der Antrag fordert die Bundesregierung auf,
1. gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Nichtigkeitsklage zu erheben und
2. bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von einer Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht abzusehen.

Da die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einerseits für die künftige Gestaltungsbefugnis des Deutschen Bundestags auf dem Gebiet des Strafrechts, andererseits aber auch für die Privatsphäre der Bürger und für das Berufsgeheimnis von Abgeordneten, Rechtsanwälten, Journalisten und anderen Berufsgruppen von höchster Relevanz ist, bitte ich Sie, diesen Gruppenantrag auch von Seiten der Koalitionsfraktionen zu unterstützen und fraktionsübergreifend für die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu stimmen.

Mit freundlichen Grüßen, …

Die relevanten Passagen der EuGH-Entscheidung von gestern (http://snipurl.com/r4e3) lauten wie folgt:

„56 Daraus folgt, dass die Übermittlung der PNR-Daten an das CBP eine Verarbeitung darstellt, die die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betrifft.

57 Es trifft zwar zu, dass die PNR-Daten von den Fluggesellschaften ursprünglich im Rahmen einer unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tätigkeit erhoben worden sind, nämlich im Rahmen des Verkaufs eines Flugscheins, der zu einer Dienstleistung berechtigt; die Datenverarbeitung, die in der Angemessenheitsentscheidung Berücksichtigung findet, ist jedoch von ganz anderer Art. Denn diese Entscheidung bezieht sich, wie in Randnummer 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf eine Datenverarbeitung, die nicht für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich ist, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken als erforderlich angesehen wird.

58 In Randnummer 43 des von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Urteils Lindqvist hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten jedenfalls spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben. Aus der Tatsache, dass es private Wirtschaftsteilnehmer sind, die die PNR-Daten zu gewerblichen Zwecken erhoben haben und in einen Drittstaat übermitteln, folgt jedoch nicht, dass diese Übermittlung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Die Übermittlung findet nämlich in einem von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmen statt und dient der öffentlichen Sicherheit.

[...]

69 Der Beschluss 2004/496 konnte folglich nicht rechtsgültig auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen werden.“

Siehe auch Zypries: EuGH-Fluggastdaten-Urteil hat Auswirkung auf VDS

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (noch nicht bewertet)
Loading...
6.511mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Staatssektor, Vorratsdatenspeicherung

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: