InVoDaS: CDU lässt Gestaltungsvorschläge für Vorratsdatenspeicherung erarbeiten [ergänzt am 23.04.2012]
Das CDU-geführte Bundesforschungsministerium hat Wissenschaftler aus Saarbrücken und Kassel beauftragt, Gestaltungsvorschläge für einen „Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung“ auszuarbeiten. Die Vorschläge werden heute öffentlich vorgestellt (Kurzzusammenfassung hier).
Die Vorschläge
Die Wissenschaftler sind von der Annahme ausgegangen, Deutschland sei durch eine EU-Richtlinie gezwungen, alle Telefon-, Handy, E-Mail- und Internet-Verbindungsdaten auf Vorrat speichern zu lassen. Davon ausgehend haben sie Vorschläge erarbeitet, wie das Gewicht eines solchen „besonders schweren Eingriff[s] mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“ (Zitat Bundesverfassungsgericht), etwas abgemildert werden könnte. Vorgeschlagen wird beispielsweise:
- Die Nutzung der ohne Anlass gespeicherten Daten soll nur zum „Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter“ zugelassen werden. Diese Beschränkung soll auch für die Ermittlung der Inhaber dynamischer IP-Adressen gelten, so dass beispielsweise die Nutzung von Vorratsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen werden solle. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Identifizierung von Internetnutzern mithilfe von Vorratsdaten zur Aufklärung jeglicher Straftat für zulässig erklärt, „jedoch damit nur die Grenze des Zulässigen beschrieben, nicht eine mögliche Kompromisslinie für einen Interessenausgleich. Die zugelassene Ausnahme stellt eine unsystematische Aufweichung der Zweckbindung dar und hat die Akzeptanz der Vorratsdatenspeicherung stark beeinträchtigt“, so die Wissenschaftler (Anm.: siehe auch Scharfe Kritik an Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung).
- Die Vorratsspeicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzte, Anwälte, Journalisten) solle „soweit möglich“ ausgeschlossen werden. Berufsgeheimnisträger sollen sich mit einem Nachweis über ihre Eigenschaft als Geheimnisträger und den dazugehörigen Anschluss beim jeweiligen TK-Anbieter melden und für die beruflichen Kennungen eine Ausnahme von der Speicherung beantragen. (Anm.: Dieser Ansatz bleibt allerdings unzureichend, weil die TK-Anbieter der Gesprächspartner dieser Geheimnisträger den Kontakt weiterhin erfassen würden.)
- Sämtliche Aufwendungen verpflichteter Telekommunikationsanbieter für die Vorratsdatenspeicherung solle der Staat erstatten.
- Für Kleinanbieter solle eine Ausnahme von der Speicherungsverpflichtung vorgesehen oder diese voll entschädigt werden.
- In der Summe mit anderen Gesetzen müsse laufend geprüft werden, „ob die Grenze totaler Erfassung und Registrierung überschritten wird.“
Rechtspolitisch führen die Wissenschaftler aus, da die meisten Datenabfragen innerhalb der ersten drei Monate erfolgten, solle in der EU-Richtlinie eine „kürzere Speicherdauer vorgesehen“ werden. Sie erkennen allerdings an, dass auch bei einer nur sehr kurzen Speicherfrist eine flächendeckende und anlasslose Speicherung aller Verbindungsdaten einen „schweren Eingriff“ darstellt.
Um einen deutlich geringeren Grundrechtseingriff handele es sich bei dem vielfach als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung diskutierten Quick-Freeze-Verfahren, soweit keine Daten anlasslos und flächendeckend gespeichert würden (Anm.: so aber der Vorschlag des Bundesjustizministeriums). Die „mögliche Alternative“ eines Quick-Freeze-Verfahrens solle „in die Überarbeitung der Richtlinie einbezogen werden“, empfehlen die Wissenschaftler.
Bewertung
Die Empfehlungen der Wissenschafter zur Sicherheit und zum Schutz von Telekommunikationsdaten sind weitgehend zu begrüßen, wenn sie auf ohnehin zu geschäftlichen Zwecken oder auf behördliche Anordnung im Verdachtsfall gespeicherte Daten angewandt würden. Falsch ist dagegen die Annahme, eine „generelle und undifferenzierte“ Speicherung von Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten Unschuldiger könne einen „fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen“ herstellen (vgl. EGMR, Az. 30562/04 – Marper) oder Deutschland sei gar zu einer solchen Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Weshalb das Gegenteil der Fall ist, habe ich in einer unten wiedergegebenen E-Mail an die Wissenschaftler erläutert. Nach einer neuen Umfrage sehen übrigens 66% der Deutschen in einer Datenspeicherung nur im Verdachtsfall einen angemessenen Interessenausgleich. Gerade einmal 16% befürworten eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung.
Sehr geehrte[…],
danke für die Zusendung des Working Papers. Es wird Sie nicht wundern, dass eine flächendeckende Vorratsspeicherung sämtlicher Kommunikationsdaten ins Blaue hinein nach meiner Überzeugung nie einen Interessenausgleich, sondern immer eine Durchsetzung der extremen Position einer Totalerfassung darstellt. Insofern ist schon der Auftrag des Ministeriums, einen „Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung“ zu finden, unmöglich zu erfüllen.
Leider beleuchtet das Working Paper – entsprechend der Vorgabe des Geldgebers – nicht die Frage, ob anders als durch verdachtslose Vorratsspeicherung aller Verbindungsdaten ein Interessenausgleich zwischen Freiheits- und Strafverfolgungsinteressen hergestellt werden kann (wie etwa in Deutschland, Schweden, Österreich, Rumänien, Tschechien oder Kanada der Fall), der sowohl Freiheits- als auch Strafverfolgungsinteressen insgesamt besser gerecht wird als eine anlasslose Verhaltensregistrierung. Eine Diskussion dieser Frage wäre schon im Hinblick auf die Reformbestrebungen auf EU-Ebene geboten.
Die Annahme, auf EU-Ebene sei lediglich eine „Modifizierung“ der „Dauer der Speicherfrist“ denkbar, greift zu kurz. Dies ist lediglich die vorläufige Position der EU-Kommission. Das Europaparlament diskutiert demgegenüber schon längst, ob überhaupt noch EU-weit zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden soll, zumal Staaten wie Rumänien die Richtlinie ohnehin nicht umsetzen können und das Ziel einer Harmonisierung dementsprechend nicht erreicht werden kann.
Ich teile nicht die Ausgangsthese des Auftrags und des Working Papers, die Richtlinie 2006/24/EG müsse umgesetzt werden. Meine Gegenargumente habe ich in MMR-Aktuell 2011, 321241 erläutert. So vermisse ich auch in Ihrem Working Paper eine Erwähnung und Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Prüfung der Richtlinie auf ihre Grundrechtskonformität ansteht, die voraussichtlich zur Nichtigerklärung durch den EuGH führen wird. Wenn – wovon ich überzeugt bin – die Richtlinie und etwaige Umsetzungsgesetze mit Grundrechtecharta und EMRK unvereinbar sind, verfehlt eine Vorratsdatenspeicherung schon die Minimalvoraussetzung eines Interessenausgleichs, nämlich eine rechtlich zulässige und bestandskräftige Regelung. In einem Aufsatz aus dem letzten Jahr hatte sich Prof. Rossnagel noch dafür ausgesprochen, vor jeder Umsetzung die Entscheidung des EuGH über die Gültigkeit der Richtlinie abzuwarten. Diese Empfehlung sollte eindeutig auch in das Working Paper aufgenommen werden.
Für unzutreffend halte ich die im Working Paper vertretene Auffassung, § 100 TKG gestatte eine siebentägige Vorratsdatenspeicherung (siehe dazu meinen Aufsatz in der nächsten MMR). Das von Ihnen als Beleg einzig zitierte Urteil des LG Darmstadt ist nicht rechtskräftig. Ein anderes, rechtskräftiges Urteil desselben Gerichts verneint ausdrücklich, dass § 100 TKG eine rechtliche Grundlage für eine Vorratsdatenspeicherung darstelle.
Wenn man trotz der prinzipiellen Einwände gegen die Richtlinie überhaupt Optionen zu ihrer Umsetzung untersuchen wollte, so wären in Ergänzung zu Ihren Erörterungen folgende beide Optionen zu erwägen:
Die EU-Richtlinie verpflichtet laut EuGH nur zur Datenspeicherung, regelt aber nicht die Frage des Zugriffs auf die Daten. Eine richtlinienkonforme Umsetzung könnte dementsprechend bereits durch Einführung einer Speicherpflicht ohne jegliche Zugriffs- oder Nutzungsrechte erfolgen.
Zweitens wäre unabdingbarer Bestandteil jedes Versuchs eines „Interessenausgleichs im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung“ eine Befristung des Umsetzungsgesetzes bis zur Nichtigerklärung der Richtlinie. Es kann nicht sein, dass ein europarechtlich erzwungenes Umsetzungsgesetz selbst dann fortgelten soll, wenn die Grundlage dafür entfällt.
Ich begrüße die offenbar von Ihnen vertretene Auffassung, dass eine mittelbare Verkehrsdatennutzung zur Identifizierung von Internetnutzern keineswegs einen weniger schweren Grundrechtseingriff darstellt und dementsprechend mindestens ebenso hohen Anforderungen unterliegen muss wie die unmittelbare Erhebung von Verkehrsdaten. Demgegenüber sprechen Sie leider nicht das Problem an, dass Nutzungsdaten, die sich über eine IP-Adresse zuordnen lassen, bisher nur unzureichend gesetzlich vor staatlicher Kenntnisnahme geschützt sind. Dringend erforderlich wäre die Einführung eines Telemediennutzungsgeheimnisses, um Nutzungsdaten ebenso gut zu schützen wie Telekommunikationsinhalte (siehe www.telemediengesetz.de.vu).
Unsere kritischen Anmerkungen zum letzten Versuch eines „Interessenausgleichs im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung“ finden Sie hier:
http://webarchiv.bundestag.de/archive/2007/1105/ausschuesse/a06/anhoerungen/24_TKUE_Vorratsdatenspeicherung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Breyer.pdfFalsch ist übrigens die Behauptung in der Projektbeschreibung (http://www.bmbf.de/pubRD/INVODAS_Poster_A4_barrierefrei_4.pdf), das Bundesverfassungsgericht habe eine adäquate gesetzliche Ausgestaltung einer Vorratsdatenspeicherung „gefordert“. Ich halte es für wichtig, klarzustellen, dass Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht in der Frage des „Obs“ einer Vorratsdatenspeicherung keinerlei Vorgaben machen.
Zu der Frage, wie institutionell gesichert werden könnte, dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht schrittweise immer umfassender erfasst und registriert wird, habe ich die Schaffung eines Grundrechtskontrollrats bzw. einer Deutschen Grundrechteagentur vorgeschlagen: http://www.daten-speicherung.de/?p=974
Um die drohende neuerliche Totalerfassung unserer Kommunikation oder Internetverbindungen vor dem Bundestag persönlich ablehnen zu können, braucht der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bis nächsten Mittwoch 50.000 Unterstützer seiner Petition „Verbot der Vorratsdatenspeicherung“. Helfen Sie mit, dieses Ziel zu erreichen!
Ergänzung:
Die Wissenschaftler weisen darauf hin, dass sie nicht „beauftragt“ worden seien, ihre Vorschläge zu erarbeiten, sondern dass sie das Thema selbst gewählt hätten, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das verfassungswidrige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung noch in Kraft war. Richtig bleibt, dass das Projekt vom CDU-geführten Bundesforschungsministerium finanziert worden ist.
Ergänzung vom 08.09.2011:
Siehe auch Forscher plädieren für Einschränkungen bei Vorratsdatenspeicherung, Pressemitteilung der Wissenschaftler vom 07.09.2011
Ergänzung vom 30.09.2011:
Die Präsentationen einiger der Vortragenden sind online:
- C. Verkleij (EU-Kommission): State of play of the revision of the Data Retention Directive (Aktueller Stand der Richtlinienüberprüfung)
- S. Schweda (EMR): „Best practices“ bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Europa,
- A. Knierim (Uni Kassel): Gestaltungsvorschläge für einen optimierten Interessenausgleich
- A. Roßnagel (Uni Kassel): Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung
Ergänzung vom 21.10.2011:
Die Zeitschrift für Datenschutz hat einen Tagungsbericht veröffentlicht.
Ergänzung vom 15.11.2011:
Weitere Folien sind online:
- P. Breyer (AK Vorrat): Vorratsdatenspeicherung ist nutzlos
Ergänzung vom 23.04.2012:
Weitere Folien sind Online:
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