Jetzt Nichtigkeitsklage gegen Vorratsspeicherungsrichtlinie erheben!

Email an den Abgeordneten Herrn Dr. Krings (CDU):

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,

vor einiger Zeit haben wir zum Thema Vorratsdatenspeicherung miteinander korrespondiert.

Vor dem Hintergrund der gestrigen Rasterfahndungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts fragt es sich, ob Sie und Ihre Fraktion an der Ablehnung einer Nichtigkeitsklage gegen die Vorratsspeicherungsrichtlinie festhalten wollen. Das Bundesverfassungsgericht hat ja bereits 2003 entschieden: „Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096.html, Abs-Nr. 75). In der gestrigen Rasterfahndungsentscheidung wird nunmehr ausdrücklich „das außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ postuliert und bekräftigt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html, Abs-Nr. 105). Beide Entscheidungen beziehen sich nicht auf Inhaltsdaten, sondern sind bereits auf Verbindungsdaten anwendbar.

Meiner Ansicht nach ist die Bundesregierung daher aus den Grundrechten verpflichtet, eine Nichtigkeitsklage gegen die grundrechtswidrige und auch gegen die Kompetenzverteilung des EG-Vertrags verstoßende Vorratsspeicherungsrichtlinie zu erheben.

Selbst wenn Sie weiterhin die Auffassung vertreten sollten, eine allgemeine, verdachtslose Vorratsdatenspeicherung sei mit den Grundrechten vereinbar, ist eine Nichtigkeitsklage erforderlich, um die künftige Gestaltungsbefugnis des Deutschen Bundestags auf dem Gebiet des Strafrechts zu bewahren. Sie werden auf dem Gebiet des Strafrechts und der Strafverfolgung bald nur noch EG-Richtlinien umzusetzen haben, wenn Sie nicht jetzt die Kompetenzverteilung durch den EuGH klarstellen lassen. Wenn eine Vorratsdatenspeicherung zulässig ist, können Sie sie ja auch ohne Richtlinie einführen. Aus diesem Grund haben Sie durch eine Nichtigkeitsklage nichts zu verlieren.

Ich bitte Sie und Ihre Fraktion daher, den Gruppenantrag der 118 Kollegen aus der Opposition zu unterstützen, der die Bundesregierung auffordert, gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung Nichtigkeitsklage zu erheben. Die Abstimmung wird voraussichtlich am Freitagmorgen, den 02.06., um 01.45 h als letzter Tagesordnungspunkt stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen,

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