Rot-rot in Brandenburg plant dauerhaften Kfz-Massenabgleich [ergänzt am 23.01.2012]

Die von einer schwarz-roten Koalition eingeführte Ermächtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Maßnahmen dadurch dauerhaft zulassen. Außerdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei hatte der innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-Jürgen Scharfenber 2008 noch selbst erklärt: „Eine zwingende Notwendigkeit für die Beibehaltung derart einschneidender Maßnahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung …, ist nicht ersichtlich.

Ich habe gegenüber dem Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben. Sie erläutert,

  • dass die durchgeführte Evaluierung die Erforderlichkeit des Kfz-Massenabgleichs nicht belegt,
  • dass die geplante Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich in verschiedenen Punkten verfassungswidrig wäre,
  • dass der gegenwärtige Einsatz des Kfz-Massenabgleichs im Vorfeld von Veranstaltungen und Versammlungen sowie zur Strafverfolgung rechtswidrig ist.

Meine Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5/4163) im Wortlaut:

I. Eingriffe in die Telekommunikation (§ 33b bbgPolG-E)

  1. Während die geplante Einführung eines Richtervorbehalts zu begrüßen ist, sieht der Gesetzentwurf eine deutliche Ausweitung der Erhebung von Informationen über die Telekommunikation vor, ohne die Notwendigkeit zu begründen. Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis waren nach § 33b Abs. 1 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 1 bbgPolG bislang nur zugelassen, „wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist“. Dass „bestimmte Tatsachen“ als Grundlage der polizeilichen Entscheidung künftig nicht mehr gefordert werden sollen, eine „dringende Gefahr“ nicht mehr vorausgesetzt werden soll und der praxisirrelevante „Bestand oder die Sicherheit des Landes“ Eingriffe in vertrauliche Kommunikation rechtfertigen sollen, ist im Gesetzentwurf nicht begründet, aus meiner Sicht nicht notwendig und daher zu kritisieren.
  2. Eigenmächtige Eingriffe der Polizei in die Telekommunikation ohne Mitwirkung der Netzbetreiber durch sog. IMSI-Catcher sind in zwei Jahren nur zweimal erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, ob die beiden Maßnahmen erfolgreich waren und weshalb sie gegebenenfalls nicht durch eine Inanspruchnahme des Netzbetreibers hätten ersetzt werden können. In dem Fall, in dem der Verdacht einer Kindesentziehung bestand, war die Strafprozessordnung einschlägig und ausreichend. Vor diesem Hintergrund halte ich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 1 und 2 bbgPolG nicht für nachgewiesen. Diese Regelung kann auslaufen, ohne dass eine Regelungslücke entsteht. Der Gesetzgeber sollte dabei auch bedenken, dass Anschaffung und Unterhaltung der Technik Mittel in siebenstelliger Höhe erfordert und dass diese Mittel, etwa in mehr Personal zur zügigeren Bearbeitung von Notrufen investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten könnten (alternative Effizienz).
  3. Über die Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigung zur Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikation ist bislang nicht entschieden. Von der brandenburgischen Ermächtigung (§ 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG) ist bislang nie Gebrauch gemacht worden. Diese Regelung kann dementsprechend auslaufen, ohne dass eine Regelungslücke entsteht. Dem fehlenden Bedarf steht ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber, wie schon der letzte Landesdatenschutzbeauftragte erläuterte: „Durch eine Unterbrechung der Kommunikation wird auf unbestimmte Dauer einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern die Ausübung eines Grundrechts verwehrt. Besonders problematisch ist, dass es im Unterbrechungszeitraum nicht möglich ist, Notrufe abzusetzen, was zu weiteren schweren Beeinträchtigungen führen kann.“ Werden Notrufe vereitelt, kann dies Menschenleben kosten. Die „Kollateralschäden“ dieser Befugnis sind unabsehbar. Unter Abwägung des fehlenden praktischen Nutzens einerseits und der Gefahren der Maßnahme andererseits halte ich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG nicht für gegeben.

II. Massenabgleich von Kraftfahrzeugen (§ 36a bbgPolG)

A. Sollte die Ermächtigung auslaufen?

  1. Die Maßnahme des massenhaften Kfz-Kennzeichenabgleichs für Fahndungszwecke ist wegen der großen Streubreite äußerst umstritten. Der letzte brandenburgische Datenschutzbeauftragte kritisierte die in § 36a bbgPolG vorgesehene Maßnahme, „weil über eine Vielzahl von Personen Daten erhoben werden, die dazu durch ihr eigenes Verhalten keinen Anlass gegeben haben. Sie ist wie die Rasterfahndung ein Verdachtsgewinnungsinstrument, gerichtet gegen einen unbestimmten Personenkreis, von dem zum Zeitpunkt der Datenerfassung keine Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht.“ An keiner anderen Stelle ermächtigt das Polizeigesetz zu einer automatisierten Massenkontrolle beliebiger Bürger, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ein Kfz-Massenabgleich, besonders wenn er nahezu täglich eingesetzt wird, erzeugt das Geführ ständiger Kontrolle und wird als Präzedenzfall für eine immer weiter reichende Kontrolle beliebiger Bürger, die mit gleicher Begründung künftig etwa auch durch Gesichtserkennung erfolgen könnte, kritisiert.
  2. Eine Ermächtigung zur polizeilichen Überwachung von Bürgern ist nur dann zweckmäßig und verhältnismäßig, wenn sie den folgenden drei Anforderungen genügt:
    a) Auf sie kann nicht ohne Einbuße an Sicherheit verzichtet werden; hierbei ist nicht die Nützlichkeit für die Sicherheitsbehörden maßgeblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalitätsrate.
    b) Die dadurch gebundenen Mittel (z.B. für Überwachungstechnik und -personal) könnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalität leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpräventionsprojekte).
    c) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht außer Verhältnis zu seinen unerwünschten Nebenwirkungen. Als unerwünschte Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).
  3. Es ist sehr zu begrüßen, dass der Landtag zur Klärung dieser Fragen eine unabhängige Untersuchung u.a. a) der Ergebnisse des Kfz-Massenabgleichs, b) der Anzahl der Betroffenen und c) der Auswirkungen der Maßnahme (Evaluierung) gefordert hat. Leider beantwortet das Gutachten des Max-Planck-Instituts diese Fragen nicht:
  4. Die mitgeteilte Zahl der Treffermeldungen sagt nichts darüber aus, a) wieviele dieser Treffermeldungen sich nach manueller Überprüfung bestätigten, b) in wievielen der bestätigten Fällen die Polizei etwas veranlasste und c) in wievielen dieser Fälle tatsächlich die Gefahr, wegen der der Abgleich erfolgt ist, abgewendet werden konnte. In Bayern macht die Zahl der tatsächlichen Übereinstimmungen, welchen die Polizei auch nachgeht, nur 1% der gemeldeten Treffer aus. Dort ist kein einziger Fall bekannt, in welchem die Gefahr, zu welcher ein Kfz-Massenabgleich erfolgt ist, tatsächlich abgewendet werden konnte. Auch im Fall Brandenburgs konnten „Folgemaßnahmen … nicht in hinreichender Zahl erkannt werden“ (S. 146).
  5. Nicht untersucht worden ist auch die Zahl der Betroffenen. Aus anderen Untersuchungen ist bekannt, dass auf einen gemeldeten (angeblichen) Treffer über 3.000 Fahrzeuge kommen, die kontrolliert worden sind, ohne jegliche Veranlassung dazu gegeben zu haben. Dies entspricht einer gemeldeten Trefferquote von 0,03%, wenn mit dem gesamten Fahndungsbestand abgeglichen wird. Wird – wie in Brandenburg – gezielt gesucht, ist die Trefferquote noch weit geringer.
  6. Nicht untersucht worden sind schließlich die Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere ihre schädlichen Nebenwirkungen auf das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit. Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm wurde etwa in Mecklenburg-Vorpommern ein Kfz-Massenabgleich praktiziert. Da die Betroffenen eine Aufzeichnung oder sonstige Nachteile infolge ihres Antreffens befürchten müssen, geht von einem Kfz-Massenabgleich eine abschreckende Wirkung aus, welche die Ausübung der Versammlungsfreiheit behindern oder vereiteln kann.
  7. Der Gutachter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht lässt ausdrücklich offen, ob und welche Maßnahmen auf der Grundlage von Treffermeldungen erfolgten, und zwar entgegen dem „ursprünglichen Forschungsplan“ (S. 146). Dies macht deutlich, dass die vorliegende Evaluierung keine Grundlage für eine unbefristete Verlängerung der Ermächtigung bilden kann. Sie belegt keinen konkreten Nutzen der Maßnahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und hat die negativen Auswirkungen nicht zum Gegenstand. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sollte man die Regelung auslaufen lassen, allenfalls für die Dauer einer Vervollständigung der Evaluierung (geschätzt ein Jahr) nochmals befristet verlängern.
  8. Für ein Auslaufen der Regelung sprechen die Erfahrungen aus anderen Bundesländern. Danach rechtfertigt der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensität der Maßnahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert hätte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik binden Mittel in beträchtlicher Höhe, die etwa in mehr Personal zur zügigeren polizeilichen Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpräventionsprojekte investiert werden könnten (alternative Effizienz). Es ist beispielsweise wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpräventionsprojekte die Straffälligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegenüber fehlt es an einem Nachweis dafür, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg kam dementsprechend 2008 zu dem folgenden Schluss, dem ich mich anschließe: „Eine zwingende Notwendigkeit für die Beibehaltung derart einschneidender Maßnahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung …, ist nicht ersichtlich.
  9. Im Ländervergleich ist zu beachten, dass einige Länder wie Berlin nie über eine entsprechende Ermächtigung verfügten, andere Länder eine frühere Ermächtigung ersatzlos gestrichen haben (Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland), Hamburg seine Regelung nicht anwendet und Schleswig-Holstein auf eine Neuregelung nach Nichtigerklärung verzichtete. Der damalige Innenminister Hay (SPD) begründete dies damit, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden könne. „Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen“, so Hay damals. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gilt diese Einschätzung bis heute.

B. Verfassungskonforme Neuregelung

  1. Falls der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin zu einem Kfz-Massenabgleich in Brandenburg ermächtigen will, wäre jedenfalls die nun geplante Neuregelung in dieser Formulierung verfassungswidrig:
  2. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen präzisen Regelung der Frage, welche Daten erhoben werden dürfen. Erhoben und verarbeitet wird nämlich nicht nur ein Kfz-Kennzeichen, sondern eine Bildaufnahme, die Fahrtrichtung, Ort und Zeit des Antreffens.
  3. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen präzisen Regelung, ob die Suche anhand unvollständiger Zeichenfolgen („Jokersuche“, z.B. „B-A 1???“) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell wäre eine solche Suche nur unter erhöhten Anforderungen zulässig, weil sie die Trefferzahl vervielfacht.
  4. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen präzisen Regelung der Verwendung von Treffermeldungen. Zu regeln wäre, ob und ggf. in welchen Fällen und zu welchem Zweck Treffermeldungen gespeichert werden dürfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zulässig. Es wäre die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre Löschung präzise zu regeln. Die Verwendung der in Trefferfällen gewonnenen Informationen darf nur zu dem Zweck zugelassen werden, zu dem die jeweilige Kontrolle eingerichtet worden ist (Zweckbindung). Die allgemeine Zweckbindungsvorschrift des Polizeigesetzes, die vielfach durchbrochen ist, wird der Eingriffsintensität des Kfz-Massenabgleichs nicht gerecht. Eine enge und konkrete Zweckbindung von Trefferdaten aus dem Kfz-Massenabgleich sieht § 36a bbgPolG nicht vor und schränkt die weitere Verwendung der Trefferdaten in keiner Weise ein, was mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht vereinbar ist. Um die Zweckbindung länger gespeicherter Daten zu gewährleisten, muss der Zweck der Speicherung festgehalten werden. Entfällt der Zweck der zugrunde liegenden Fahndungsausschreibung, müssen auch die dazu erhobenen Daten gelöscht werden.
  5. Weil die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Regelungen schon das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten, musste das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit mit Artikel 19 Abs. 4 GG – dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes – noch nicht entscheiden. Aus anderen Urteilen sind die daraus abzuleitenden Anforderungen aber bekannt. Die Betroffenen müssen danach von dem Kfz-Massenabgleich in Kenntnis gesetzt werden, damit sie sich gegen unzulässige Kontrollen zur Wehr setzen können. Dazu sind entsprechende Hinweisschilder erforderlich, die hinter der Kontrollstelle aufgestellt werden können, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Die bloß offene Datenerhebung genügt nicht, weil die Betroffenen die entsprechenden Geräte von bloßen Geschwindigkeitsmessungen nicht unterscheiden können. Auch Prof. Alexander Roßnagel, der im Auftrag des ADAC bundesweit alle Ermächtigungen zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs untersucht hat, stellt in diesem Punkt einen Verfassungsverstoß der brandenburgischen Regelung fest: „Diese Regelung lässt den Kontrolleingriff zwar nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als in Bayern zu, enthält aber keine spezifischen Anforderungen an die Heimlichkeit der Maßnahme, sondern sieht die Kontrolle ‚ohne Wissen der Person‘ als Regelfall vor. Somit stellt diese Vorschrift nicht sicher, dass die Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Eingriffsintensität durch Heimlichkeit der Maßnahme in jedem Anwendungsfall gewahrt ist“.
  6. Ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre, sollte man die Grundrechte nicht bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen einschränken. Wenn das Instrument überhaupt beibehalten werden soll, sollte es schon aus Effizienzgründen auf die gezielte Suche nach bestimmten Kennzeichen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit beschränkt werden.
  7. Ein Formulierungsvorschlag, welcher den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen dürfte, wird unten unterbreitet.

C. Exkurs: Legalität der Praxis des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg

  1. Der in Brandenburg praktizierte Kfz-Massenabgleich im Vorfeld von Versammlungen (z.B. Sportveranstaltungen) und Treffen (z.B. von Rockergruppen), auf denen es zu Ausschreitungen kommen könnte, ist nach meiner Ansicht rechtswidrig. In diesem Fällen fehlt es an einer gegenwärtigen Gefahr. Die auf bloße Erfahrungssätze und Wahrscheinlichkeiten gestützte Annahme, Personen könnten gewalttätig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte für das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenwärtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenwärtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer späteren Versammlung). Es genügt bei § 36a bbgPolG nicht, dass anlässlich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenwärtige Gefahren erst festgestellt werden könnten. Unmittelbar bevor steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur möglicherweise der Entschluss zu einer Straftat (Körperverletzung usw.) erst noch gefasst werden könnte. Von § 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tatsächlichen und bekannten) Störer. Es darf kein allgemeiner Abgleich mit polizeilichen Dateien erfolgen. Die „zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten“ dürfen nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tatsächlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben.
  2. Die Kennzeichen sämtlicher passierender Kraftfahrzeuge aufzuzeichnen („Aufzeichnungsmodus“), ist rechtswidrig. Es gibt dafür keine gesetzliche Ermächtigung. Im Vorfeld von Demonstrationen wie etwa in Finsterwalde verstößt diese Praxis gegen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).
  3. Die Auffassung, § 100h der Strafprozessordnung könne den Einsatz von Kfz-Kennzeichenscannern zur Verfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten legitimieren, halte ich für falsch. Die Vorschrift ermächtigt nicht zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs und sollte dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht. Sie erfüllt auch nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine entsprechende Ermächtigung. Entgegen der Auffassung von Dr. Kilchling sind die Länder auch nicht befugt, selbst einen Kfz-Massenabgleich zur Suche nach entwendeten Fahrzeugen zuzulassen. Die Fahndung nach entwendeten Fahrzeugen, deren Sicherstellung und Herausgabe an den Eigentümer sind in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in Fällen eines bloßen Diebstahls zugelassen, was von den Ländern zu respektieren ist. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage steht an. Aus anderen Bundesländern ist im Übrigen bekannt, dass nur sehr wenige gestohlene Fahrzeuge mithilfe eines Kfz-Massenabgleichs sichergestellt werden können.
  4. Bei Einhaltung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hätte sich in Brandenburg kein Anwendungsfall des Kfz-Massenscanning ergeben, so dass die Maßnahme verzichtbar ist.

III. Formulierungsvorschläge

§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation

(6) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Nr. 1 Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

1. Beseitigung einer Suizidgefahr,

2. Suche nach gefährdeten Vermissten,

3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder

4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend.

§ 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Kennzeichen von Fahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist.

(2) Die erhobenen Daten sind mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten vollständigen Fahrzeugkennzeichen unverzüglich automatisch abzugleichen. Bleibt der Abgleich ohne Ergebnis, so sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei fehlender Übereinstimmung sind die erhobenen Daten sofort zu löschen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Der Zweck der Datenerhebung ist festzuhalten. Sind die Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Der Umstand des Abgleichs und die verantwortliche Stelle sind für die Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss für Inneres des Landtages jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass, Ort und Dauer.

IV. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen

  1. Inwieweit entstünde eine Regelungslücke, wenn die Regelungen zum Jahresende ausliefen?
    Ließe man die befristeten Regelungen der §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG auslaufen, entstünde keine Regelungslücke.
  2. Wie beurteilen Sie die für die Entfristung vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Eingriffstiefe und Eingriffsanlass?
    Die Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich weist mit die größte Streubreite unter allen polizeirechtlichen Maßnahmen auf. Auch die Ermächtigung zur Verhinderung von Telekommunikation greift tief in Bürgerrechte ein.
  3. Wie bewerten Sie den Nutzen der Maßnahmen im Verhältnis zur Eingriffsintensität in die Rechte der betroffenen Bürger?
    Ich gehe hier nur auf den Kfz-Massenabgleich ein. Der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensität der Maßnahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning in Brandenburg jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert hätte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik bindet Mittel in beträchtlicher Höhe, die etwa in mehr Personal zur zügigeren Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpräventionsprojekte investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten könnten (alternative Effizienz). Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpräventionsprojekte die Straffälligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegenüber fehlt es an einem Nachweis dafür, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.
  4. Sind die Maßnahmen der automatischen Kennzeichenfahndung, Handy-Ortung und Verkehrsdatenabfrage für die präventive Polizeiarbeit notwendig?
    Die Verkehrsdatenabfrage bei Netzbetreibern kann in Fällen einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person als notwendig angesehen werden. Demgegenüber ist nicht belegt, dass die §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG zur Abwehr von Gefahren erforderlich wären.
  5. Wie hoch ist der mit den Maßnahmen verbundene Personaleinsatz?
    Es wäre Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, welchen Zeitaufwand insbesondere der Kfz-Massenabgleich nach sich zieht.
  6. Wie schätzen Sie den erwarteten Erkenntnisgewinn der Behörden im Verhältnis zum Datenerhebungsaufwand ein?
    Es wäre Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, a) wieviele der Treffermeldungen sich nach manueller Überprüfung bestätigten, b) in wievielen der bestätigten Fällen die Polizei etwas veranlasst hat und c) in wievielen dieser Fälle tatsächlich die Gefahr, welche die Maßnahme veranlasst hat, abgewendet werden konnte. Nachdem diese Fragen nicht untersucht worden sind, ist nicht nachgewiesen, dass ein Kfz-Massenabgleich auch nur in einem Fall dazu geführt hat, dass die Gefahr, welche den Anlass für die Einrichtung gebildet hat, tatsächlich abgewendet worden wäre.
  7. Welche Alternativen gibt es, die genauso wirksam sind?
    Diese Fragestellung setzt voraus, dass die Maßnahmen überhaupt wirksam sind, was bislang nicht belegt ist. Würden die durch den Kfz-Massenabgleich gebundenen Mittel und der dadurch verursachte Zeitaufwand in die zügigere Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpräventionsprojekte investiert, könnten sie Menschenleben retten. Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpräventionsprojekte die Straffälligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegenüber fehlt es an einem Nachweis dafür, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.
  8. Wie bewerten Sie die Missbrauchsgefahr?
    Schädliche Nebenwirkungen des Kfz-Massenabgleichs sind insbesondere staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken und abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).
  9. Die Einführung der Maßnahmen wurde 2006 mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität begründet – inwiefern dürfen die Maßnahmen auch für andere Zwecke verwendet werden?
    Keine der Ermächtigungen ist auf die Abwehr von Gefahren beschränkt, die von internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität ausgehen.
  10. In welchen Bundesländern stehen diese Befugnisse der Polizei nicht (mehr) zur Verfügung? Gibt es dort wegen der fehlenden Befugnisse Probleme bei der Gefahrenabwehr?
    Unter anderem Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein ermächtigen nicht zu einem Kfz-Massenabgleich oder wenden bestehende Regelungen nicht an. Es ist nicht bekannt, dass dies die Abwehr von Gefahren beeinträchtigte. Umgekehrt kann es der Abwehr von Gefahren dienen, wenn Zeit und Mittel nicht durch den ineffizienten Kfz-Massenabgleich gebunden werden.
  11. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die automatische Kennzeichenfahndung mittlerweise fast täglich eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Tatsache, dass sie zu ca. 94% bei Kfz-Diebstählen (also im Rahmen der Strafverfolgung) eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Trefferquote von 2,62%?
    Der Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Suche nach gestohlenen Kraftfahrzeugen ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Ertrag steht nach meiner Einschätzung überdies außer Verhältnis zu dem mit einem Kfz-Massenabgleich verbundenen Aufwand und Nachteilen. Der frühere schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay (SPD) erklärte, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden könne. „Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen“, so Hay. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg erklärte 2008: „Eine zwingende Notwendigkeit für die Beibehaltung derart einschneidender Maßnahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung …, ist nicht ersichtlich.“ Diesen Einschätzungen schließe ich mich an.

01.12.11

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 07.01.2012:

Der Brandenburgische Landtag hat die Polizeibefugnisse zur Telekommunikationsüberwachung und zum Kfz-Massenabgleich nicht auslaufen lassen, sondern – gegen die Stimmen von FDP und Grünen – um weitere vier Jahre verlängert. Im Übrigen sind SPD und Linke auf die Kritik der Sachverständigen in der Anhörung nicht eingegangen. Dass die Verlängerung der Überwachungsmaßnahmen befristet erfolgt, ist sinnlos, weil innerhalb der Frist keine nähere Evaluierung vorgesehen ist, die nähere Erkenntnisse liefern könnte.

Der Innenexperte Dr. Scharfenberg der Linken sagte bei der zweiten Lesung, es sei kaum möglich, eine einmal eingeführte Befugnis wieder zu streichen. Einer Streichung hätte es aber auch nicht bedurft, sondern bloß eines Auslaufenlassens. Die Linke hätte eine Verlängerung einfach ablehnen können. Dass sie nun das Gegenteil von dem entschieden hat, was noch in der Opposition gepredigt worden war, macht sie unglaubwürdig.

Weitere Informationen

Ergänzung vom 20.01.2012:

Kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Dr. Heiko Stamer, Gesellschaft für Informatik (pdf)

Ergänzung vom 23.01.2012:

Das Protokoll der Sachverständigenanhörung und die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Gesetzentwurf sind jetzt abrufbar (pdf).

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, durchschnittlich: 5,00 von 5)
Loading...
13.825mal gelesen

Beitrag per E-Mail versenden Beitrag per E-Mail versenden Seite drucken Seite drucken

Verwandte Artikel

Weitere Artikel zum Thema Datenschutz im Staatssektor, Frühwarnsystem, Juristisches, Kfz-Kennzeichenscanning, Metaowl-Watchblog

3 Kommentare »


  1. Anonymous — 14. Januar 2012 @ 22.14 Uhr

    Ach!?


  2. Bericht über Kfz-Massenabgleich geleakt | Demonstrare.de — 16. Januar 2012 @ 21.19 Uhr

    [...] – leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verlängert worden sind. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen [...]


  3. USA: Bericht über bislang unbekannte Kfz-Massenüberwachung in Deutschland veröffentlicht | K U L I S S E N R I S S — 18. Januar 2012 @ 15.24 Uhr

    [...] – leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verlängert worden sind. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen [...]

RSS-feed für Kommentare zu diesem Beitrag · TrackBack-URI

Kommentieren Sie diesen Artikel


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: