Scharfe Kritik an Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung

In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, eine anlasslose und flächendeckende Aufzeichnung von Telefon-, Handy- und Internetverbindungsdaten sei nicht unverhältnismäßig. Die entsprechenden, die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen des Gerichts stoßen nun erstmals auf scharfe Kritik. Das folgende Zitat findet sich in einem Schriftsatz vom 12.08.2010 betreffend die weiterhin anhängige Verfassungsbeschwerde gegen den Identifizierungszwang für Handykartennutzer (§ 111 TKG) und gegen die ausufernden staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf Daten von Telekommunikationskunden (§§ 112, 113 TKG):

Unserer Überzeugung nach ergibt sich die Nichtigkeit der §§ 95 Abs. 3, 111 Abs. 4 TKG bereits daraus, dass das Prinzip einer anlasslosen, flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung – unabhängig von ihrer Ausgestaltung – das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die mit Urteil vom 2. März vertretene gegenteilige Auffassung des Hohen Gerichts kann nicht überzeugen. Dem Urteil fehlt eine Auseinandersetzung mit den empirischen Nachweisen des eklatanten Missverhältnisses zwischen Tragweite der Vorratsdatenspeicherung auf der einen und ihrem Ertrag auf der anderen Seite. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit den Belegen für die ebenso hohe Aufklärungsrate ohne Vorratsdatenspeicherung. Das Urteil setzt sich ferner nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR1 und des Verfassungsgerichtshofs Rumäniens2 auseinander, obwohl das Bundesverfassungsgericht im Fall konventionsverletzender Gesetze zur Abhilfe verpflichtet ist (Art. 13 EMRK) und das Grundgesetz nach Möglichkeit konventionskonform auszulegen ist.3 Dem Urteil fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit welcher eine allumfassende, permanente Vorratsdatenspeicherung nicht in Einklang zu bringen ist.4

Wenn das Bundesverfassungsgericht dabei bleibt, dass eine Vorratsdatenspeicherung deshalb verhältnismäßig sei, weil der Staat ihre Durchführung Privatunternehmen übertrage,5 dann könnte der Staat auch in anderen Fällen die bisher geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen durch Outsourcing sprengen. Die engen Voraussetzungen, die das Hohe Gericht etwa für Rasterfahndung oder Kfz-Massenabgleich aufgestellt hat,6 wären nicht mehr bindend, wenn der Staat Private mit der Durchführung betraute. Es ist offensichtlich, dass dies nicht richtig sein kann. Es führte zu einer massiven Absenkung der rechtstaatlichen Anforderungen an die staatliche Datenverarbeitung, insbesondere im sensiblen Bereich der präventiven und repressiven Ermittlungstätigkeit staatlicher Behörden. Die Betrauung Privater kann eine Vorratsdatenspeicherung daher nicht rechtfertigen. Dass das Urteil für andere Vorhaben „größere Zurückhaltung“ fordert,7 ist zu unbestimmt als dass es ein Übergreifen des Prinzips einer permanenten, flächendeckenden Datensammlung ins Blaue hinein auf immer weitere Lebensbereiche verhindern könnte.

Das Bundesverfassungsgericht argumentiert weiter, die Telekommunikation weise ein spezifisches Gefahrenpotential auf. Sie erleichtere die Begehung klassischer Straftaten und habe neue Formen von Straftaten hervor gebracht, deren Begehung sich „weithin der Beobachtung“ entziehe. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen sei daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.8 All dies als richtig unterstellt, rechtfertigt es gleichwohl nicht eine generelle und undifferenzierte, globale und pauschale Erfassung von Informationen über jegliche Telekommunikation der gesamten Bevölkerung. Spezifischen Gefahren und damit einher gehend einem besonderen Aufklärungsinteresse kann nämlich schon ohne Vorratsdatenspeicherung Rechnung getragen werden. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung waren ausweislich einer repräsentativen Aktenanalyse des Max-Planck-Instituts 96% aller Auskunftersuchen nach § 100g StPO erfolgreich.9 Zudem ist die Rekonstruktion und Überwachung der Telekommunikation technikbedingt ohnehin sehr viel leichter, geheimer und kostengünstiger zu bewerkstelligen als die Rekonstruktion und Überwachung unmittelbarer oder postalischer Kommunikation. Dementsprechend liegt die polizeiliche Aufklärungsquote im Bereich der Straftaten mit Tatmittel Internet daher seit jeher bei etwa 80% der bekannt gewordenen Internetkriminalität (2005: 84,9%, 2006: 84%, 2007: 82,9%, 2008: 79,8%, 2009 [Nordrhein-Westfalen]: 77,3%) und übersteigt damit deutlich die durchschnittliche Aufklärungsquote von Straftaten (2008: 54,8%). Sind Telekommunikationsverbindungen schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich häufig rekonstruierbar, können die Eigenarten der Telekommunikation nicht auch noch eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen. Die Vorratsdatenspeicherung hat die Aufklärungsrate im Übrigen nicht weiter gesteigert.

Das Bundesverfassungsgericht argumentiert weiter, hinsichtlich der Telekommunikationsdaten existiere mangels öffentlicher Wahrnehmbarkeit kein gesellschaftliches Gedächtnis, das es wie in anderen Bereichen erlaubte, zurückliegende Vorgänge auf der Grundlage zufälliger Erinnerung zu rekonstruieren.10 Demgegenüber ist bereits umfassend ausgeführt worden, weshalb dieser Unterschied teils nicht besteht und andernteils keine Identifizierungspflicht rechtfertigt.11 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Auch ohne Identifizierungspflicht sind telekommunizierende Straftäter leichter zu identifizieren als anders kommunizierende Straftäter, was die weit überdurchschnittliche Aufklärungsquote bei Straftaten mit Tatmittel Internet belegt.

Die Vorratsdatenspeicherung ist schließlich damit gerechtfertigt worden, dass die Verbreitung bestimmter Vertragsgestaltungen der Telekommunikationsdiensteanbieter die Verfügbarkeit von Daten reduziere.12 Die verfassungsrechtliche Würdigung einer Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich kann sich indes nicht an überkommenen Vertragsgestaltungen der Telekommunikationsdiensteanbieter orientieren, sondern nur an nicht elektronisch vermittelter Kommunikation, bei der keinerlei Erfassung menschlicher Kontakte oder Identitäten bei einem Kommunikationsmittler erfolgt.

Abgelehnt wird in dem Schriftsatz vom 12. August auch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts, die Identifizierung von Internetnutzern anhand von Verkehrsdaten sei unter sehr viel geringeren Voraussetzungen zulässig als die Identifizierung etwa von Telefonnutzern anhand von Verkehrsdaten. Laut Bundesverfassungsgericht soll die Identifizierung von Internetnutzern beispielsweise bereits zur Verfolgung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vorgenommen werden können und keine richterliche Anordnung erfordern.

Die Argumentation, mit der das Bundesverfassungsgericht geringere verfassungsrechtliche Anforderungen an die Identifizierung von Internetnutzern stellt als an sonstige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Identifizierung eines Teilnehmers anhand einer IP-Adresse geringeren Anforderungen unterliegen soll als seine Identifizierung anhand anderer Verkehrsdaten (z.B. IMEI-Kennung, Zeitpunkt einer Telefonverbindung). Diese Diskriminierung von Internetverbindungen führt zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen: Ruft jemand mit unterdrückter Rufnummer zu einer bekannten Uhrzeit einen bekannten Zielanschluss an, so darf er anhand der bekannten Verbindungsdaten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur mit richterlicher Anordnung nach Maßgabe des § 100g StPO identifiziert werden („Zielwahlsuche“). Erfolgt der Anruf dagegen unter Verwendung eines anonymen Internettelefoniedienstes (z.B. Skype), so soll die Identifizierung des Anrufers anhand bekannter Verbindungsdaten (IP-Adresse, Zeit) ohne richterliche Anordnung und bereits zur Aufklärung des Verdachts einer „erheblichen“ Ordnungswidrigkeit oder Bagatellstraftat zulässig sein. Sendet jemand ohne Rufnummernübermittlung ein Telefax, so darf seine Anonymität im Wege einer Zielwahlsuche nur mit richterlicher Anordnung nach Maßgabe des § 100g StPO aufgehoben werden. Wird dasselbe Dokument dagegen über ein anonymes E-Mail-Postfach versandt, so soll die Identifizierung des Anschlussinhabers anhand der verwendeten IP-Adresse ohne richterliche Anordnung und bereits zur Aufklärung des Verdachts einer „erheblichen“ Ordnungswidrigkeit oder Bagatellstraftat zulässig sein. Die Privilegierung einer Internet-Zielwahlsuche gegenüber einer Telefon-Zielwahlsuche ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch ist nicht plausibel zu machen, weshalb unbedeutende Verkehrsdaten zu schon bekannten Verbindungen (z.B. Datenvolumen, genaue Anrufdauer) einen besseren Schutz genießen sollen als die äußerst grundrechtsbedeutsame Identität eines noch unbekannten Kommunikationsteilnehmers. Soweit das Bundesverfassungsgericht dynamische IP-Adressen offenbar nicht anders als statische Anschlusskennungen behandeln will, könnte dieses Argument für andere Verkehrsdaten (z.B. IMEI-Kennung, Zeitpunkt einer Telefonverbindung) gleichermaßen angeführt werden. Letztlich lässt sich eine konsistente Gleichbehandlung aller Identifizierungen von Teilnehmern nur erreichen, wenn diese sämtlich als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis anerkannt und den diesbezüglich für Verkehrsdaten anerkannten Anforderungen unterworfen werden.

Das Argument, im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft würden intern verarbeitete Verkehrsdaten nicht mitgeteilt, stellt allein auf die Art der verarbeiteten Daten ab. Seit dem Volkszählungsurteil ist aber anerkannt, dass für die Eingriffstiefe nicht die Art der verarbeiteten Daten entscheidend ist, sondern deren Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten.13 Dass die Zuordnung einer IP-Adresse zur Aufdeckung der gesamten Internetnutzung während der maßgeblichen Verbindung genutzt werden kann, ist bereits ausgeführt worden.

Auf das Argument, Bestandsdatenauskünfte beschränkten sich auf punktuelle Informationen, ist bereits im Rahmen des § 112 TKG eingegangen worden.14 Im Hinblick auf § 113 TKG überzeugt das Argument noch weniger: So kann die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse die inhaltliche Rekonstruktion der gesamten Internetsitzung anhand von Nutzungsdaten (z.B. URL, „Referer“) und somit die Erstellung tiefgreifender Persönlichkeitsprofile ermöglichen, wie sie bei Telefon-Verbindungsdaten nicht erstellt werden können. Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidende Nutzbarkeit15 der Zuordnung einer IP-Adresse ist also sehr hoch. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf abstellt, dass die §§ 11 ff. TMG Internet-Diensteanbieter grundsätzlich zur Löschung von nicht für die Abrechnung erforderlichen Nutzungsdaten verpflichteten,16 werden diese Vorschriften in der Praxis verbreitet nicht angewandt, von den Aufsichtsbehörden nicht durchgesetzt und gelten für die größten, im Ausland ansässigen Anbieter wie Google, Facebook oder eBay von vornherein nicht. Diese Anbieter erteilen gleichwohl grenzüberschreitend Auskünfte an deutsche Behörden über Internet-Nutzungsprotokolle und ermöglichen diesen dadurch den Nachvollzug potenziell jedes Klicks und jeder Eingabe eines Internetnutzers noch nach Monaten. Weiters ermöglicht § 113 TKG den Zugriff auf elektronische Adressbücher und sogar auf Schlüssel zum Abruf von Kommunikationsinhalten (§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG). Solche Informationen ermöglichen ebenfalls tiefgreifende Einblicke in die persönliche Lebenssituation sowie die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.

Das Bundesverfassungsgericht hat weiter argumentiert, es bestehe ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet zum Rechtsgüterschutz oder zur Wahrung der Rechtsordnung den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. Gesteigert im Vergleich zu unmittelbarer Kommunikation oder zur Telefonnutzung wäre das Identifizierungsinteresse im Internet aber nur, wenn die durchschnittliche Internetverbindung häufiger zu Rechtsverletzungen eingesetzt würde als die durchschnittliche Telefonverbindung oder das durchschnittliche persönliche Gespräch. Dafür ist indes nichts ersichtlich oder gar empirisch belegt. Alleine die Tatsache, dass sich das Medium Internet zunehmend durchsetzt und dadurch naturgemäß die absolute Zahl der hier begangenen Straftaten im gleichen Maß steigt wie die Dauer der Nutzung des Mediums, rechtfertigt es nicht, von den sonst gültigen Eingriffsgrenzen abzugehen. Bei einer solchen Rechnung bliebe unbeachtet, dass die absolute Zahl der registrierten Straftaten seit Jahren fällt, die steigende Zahl registrierter Straftaten im Internet also eine bloße Verlagerung von Kriminalität in moderne Kommunikationsformen darstellt. Bei einer insgesamt fallenden Zahl von Delikten würde es dem Grundgesetz nicht gerecht, eine bloße Kriminalitätsverlagerung zur Rechtfertigung geringerer Eingriffsschwellen heranzuziehen. Dies würde zu einer zunehmenden Aushöhlung und Verminderung des Grundrechtsschutzes führen, anstatt ihn auf neue technische Medien möglichst ungeschmälert zu übertragen, wie es dem Zweck der Grundrechte alleine gerecht wird.

Von einem rechtsfreien Raum wäre das Internet auch dann weit entfernt, wenn man die Anonymität des Nutzers und Bestandsdaten ebenso schützte wie die sonstigen Umstände der Telekommunikation. Es ist bereits ausgeführt worden, dass verschiedene Rechtsordnungen seit jeher Bestands- und Verkehrsdaten als „Kommunikationsdaten“ demselben einheitlichen Schutz und identischen Eingriffsschwellen unterwerfen. Niemand würde deswegen ernstlich das Internet in diesen Nachbarstaaten als rechtsfreien Raum bezeichnen. Es ist nicht einmal belegt, dass ein einheitlicher Schutz für Kommunikationsdaten überhaupt eine statistisch nachweisbare, negative Auswirkung auf Aufklärungsquote oder Kriminalitätsrate hätte.

Soweit das Urteil vom 2. März 2010 ausführt, die Offenlegung der Zuordnung einer Internetkennung habe ein erheblich weniger belastendes Gewicht als eine Offenlegung nahezu vollständig gespeicherter Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen,17 kann diesem Vergleich nicht beigetreten werden. Die Offenlegung nahezu vollständig gespeicherter Daten sämtlicher über einen Anschluss hergestellter Telekommunikationsverbindungen ist nämlich weitgehend bedeutungslos, solange die Identität des Anschlussinhabers nicht bekannt ist. Gerade die Aufhebung dieser Anonymität ermöglicht § 113 TKG in ausufernder Weite. Dass im Internet verbreitet freiwillig eine nahezu vollständige Speicherung der gesamten Telemediennutzung in sogenannten „Logfiles“ erfolgt und diese – anders als Verbindungsdaten – auch nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, ist bereits ausgeführt worden. Vor dem Hintergrund kooperationswilliger Telemedienanbieter, die nicht dem Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind, stellt § 113 TKG regelmäßig den einzigen Schutz des Internetnutzers vor der potenziell vollständigen Aufdeckung seiner Nutzung eines Telemediums dar. Im Übrigen verkennt der Vergleich des Bundesverfassungsgerichts, dass § 100g StPO nicht nur für die vollständige Offenlegung sämtlicher Telekommunikationsverbindungen gilt, sondern auch etwa für die Mitteilung unbedeutender Verbindungsdetails zu bereits bekannten Verbindungen. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht zu vermitteln, weshalb die zentrale Frage der Identität eines Kommunikationsteilnehmers, aber auch etwa seines elektronischen Telefonbuchs oder gar der Zugangsdaten zu seinen Kommunikationsinhalten (§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG) geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegen soll als unbedeutendste Verbindungsdetails. Dass § 100g StPO einerseits und § 113 TKG andererseits alleine nach der Art der zu beauskunftenden Daten unterscheiden, deren vergleichbare Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten aber ignorieren, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es wurde bereits ausgeführt, dass insbesondere die Identität der Kommunikationsteilnehmer und der Inhaber der genutzten Telekommunikationsanschlüsse integraler Bestandteil der Telekommunikation und nicht weniger schutzwürdig als diese selbst ist.18

Abschließend fordert der Schriftsatz, die §§ 95 Abs. 3, 111 Abs. 4 TKG (Vorratsspeicherung von Kundendaten), § 111 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 TKG (Identifizierungszwang für Prepaid-Handykarten), § 112 TKG (Onlinezugriff der Behörden auf Kundendaten) und § 113 TKG (Zugriff der Behörden auf Kundendaten) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Über die Verfassungsbeschwerde soll noch im Jahr 2010 entschieden werden. Weitere Informationen dazu finden sich unter TKG-Verfassungsbeschwerde.

Was die Vorratsdatenspeicherung angeht: In Anbetracht der unterschiedlichen Meinungen des rumänischen Verfassungsgerichtshofs einerseits und des deutschen Bundesverfassungsgerichts andererseits wird wohl erst die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Klarheit über die Verhältnismäßigkeit einer sechsmonatigen Speicherung aller Verbindungsdaten bringen. Auch diese EuGH-Entscheidung wird dann noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu überprüfen haben. In der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Klärung müssen wir alles daran setzen, dass der – nicht ausnahmslose – EU-weite Zwang zur Vorratsdatenspeicherung politisch aufgehoben wird und es in Deutschland nicht zu einer Wiedereinführung der unmäßigen Totaldatenspeicherung kommt.

Fußnoten:

1 EGMR, S. und Marper-GB vom 04.12.2008, 30562/04 und 30566/04, NJOZ 2010, 696.

2 Verfassungsgerichtshofs Rumäniens, 1258 vom 08.10.2009, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/lang,de/.

3 BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004, Absatz-Nr. 32.

5 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 214.

7 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 218.

8 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 216.

9 MPI-Forschungsbericht, 253.

10 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 217.

12 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 217.

14 […]

16 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 270.

17 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 257.

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1 Kommentar »


  1. Jens — 15. August 2010 @ 20.51 Uhr

    Das BVerfG wird es sicher zu schätzen wissen, wenn durch die zeitgleiche Publikation von Parteischriftsätzen im Internet öffentlicher Druck ausgeübt werden soll.

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