Stoppen die Gerichte den Fingerabdruckzwang bei Reisepässen?

Der Bochumer Michael Schwarz klagt seit 2008 auf Erteilung eines Reisepasses, ohne seine Fingerabdrücke abgeben zu müssen. Nun hat er einen wichtigen Zwischenerfolg errungen: Das zuständige Verwaltungsgericht bezweifelt, dass es mit den Grundrechten vereinbar ist, die Fingerabdrücke sämtlicher Deutscher mit Reisepass ohne Anlass zu erfassen. Nun soll der Europäische Gerichtshof über die Gültigkeit der zugrunde liegenden EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 entscheiden.

In ihrer Begründung zitieren die Gelsenkirchener Richter laut Lawblog gravierende Bedenken gegen die Fingerabdruckpflicht. Damit sei ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden, der möglicherweise in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. So bestünden große Zweifel, ob mit den RFID-Chips überhaupt illegale Einreise in nennenswertem Umfang vermieden werden könne. Es gebe vielfältige Möglichkeiten, die Kontrolleure zu täuschen. Als wichtigste nennen die Richter die Verwendung echter Pässe mit einer erschlichenen Identität. Hier sei eine Fingerabdruckkontrolle völlig wirkungslos.

In Frankreich könnten zwischen 500.000 und eine Million der 6,5 Millionen zirkulierenden biometrischen Pässe auf falschen Dokumenten beruhen. Zudem hat ein ein von der niederländischen Gemeinde Roermond in Auftrag gegebenen Test ergeben, dass die Fingerabdrücke in 21 % von 448 Fällen nicht identifizierbar und demnach nutzlos waren.

Ausdrücklich weist der Beschluss auch auf die Gefahren des Datenmissbrauchs hin. Ebenso auf das Risiko, dass staatliche Stellen ohne Kenntnis des Inhabers auf die sensiblen Daten zugreifen, diese zentral speichern und zweckentfremden können.

Außerdem sehen die Richter auch formale Probleme. So sei das Europäische Parlament möglicherweise nicht richtig an der EU-Verordnung beteiligt worden. In der Vorlage, über die das Parlement entschieden habe, sei lediglich eine freiwillige Aufnahme der Fingerabdrücke vorgesehen gewesen. Die Fingerabdruckpflicht sei erst nachträglich eingefügt worden.

Die vollständige Begründung des Vorlagebeschlusses vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 17 K 3382/07 wird demnächst hier abrufbar sein: 17 K 3382/07

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